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Kulturkampf in der Schweiz

Der Kulturkampf in der Schweiz war eine Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der katholischen Kirche unter Papst Pius IX. zur Zeit des Ersten …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Ausgangslage
  2. 2. Konflikte in Genf und im Bistum Basel
  3. 3. Verfassung und Unruhen im Jura
  4. 4. Staatskirchliche Ausbildung und Entstehung der Christkatholischen Kirche
  5. 5. Das Ende des Kulturkampfes und spätere Aufhebungen

Gegenstand und Ausgangslage

Der Kulturkampf in der Schweiz war eine Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der katholischen Kirche unter Papst Pius IX. Er stand im Zusammenhang mit dem Ersten Vatikanischen Konzil von 1870 und den dort verkündeten beziehungsweise vertretenen katholischen Lehren. Die Auseinandersetzung betraf vor allem das Verhältnis zwischen staatlicher Hoheit und kirchlicher Autorität, die Organisation von Bistümern, die Ausbildung und Auswahl von Geistlichen sowie die Stellung der katholischen Kirche im öffentlichen Leben.

Die Einigung der Schweiz als Bundesstaat war bereits 1848 erreicht worden. Damit endete die erste Phase des schweizerischen Kulturkampfs, die im Sonderbundskrieg bestanden hatte. In den 1870er-Jahren entstand jedoch ein neuer Konflikt, weil der Staat seine Zuständigkeit in religiösen und kirchlichen Angelegenheiten ausweitete, während die römisch-katholische Kirche ihre Bindung an die päpstliche Autorität verteidigte.

Konflikte in Genf und im Bistum Basel

In Genf übernahm der katholische Stadtpfarrer Gaspard Mermillod ohne Genehmigung der Regierung bischöfliche Vollmachten über die dortigen Katholiken. Obwohl der Staatsrat protestierte, übte Mermillod diese Vollmachten weiter aus und wurde deshalb am 20. September 1872 für abgesetzt erklärt. Die römische Kurie ernannte ihn am 16. Januar 1873 dennoch zum Apostolischen Vikar des Kantons Genf. Ein Apostolischer Vikar ist ein vom Papst eingesetzter kirchlicher Leiter für ein Gebiet, das noch nicht als reguläres Bistum organisiert ist. Die Ernennung sollte den Weg zur Errichtung eines Bistums in Genf bereiten und wurde von Schweizer Protestanten als Provokation empfunden.

Der Bundesrat wies Mermillod aus. Nachdem Papst Pius IX. das Vorgehen der Schweizer Behörden in einer Enzyklika vom 21. November als «schmachvoll» bezeichnet hatte, brach der Bundesrat am 12. Dezember 1873 die Beziehungen zur römischen Kurie ab und stellte dem Nuntius Gian Battista Agnozzi, dem vatikanischen Botschafter mit Sitz in Luzern, seine Pässe zu.

Auch im Bistum Basel führte das Unfehlbarkeitsdogma des Ersten Vatikanischen Konzils zum Konflikt. Bischof Eugène Lachat verkündete das Dogma 1870, obwohl die Diözesankonferenz dagegen Stellung genommen hatte. Dieser Konferenz gehörten Vertreter der beteiligten Kantone Solothurn, Luzern, Zug, Bern, Aargau, Thurgau und Basel-Landschaft an. Die Pfarrer Johann Baptist Egli in Luzern und Paulin Gschwind in Starrkirch wollten das Dogma nicht anerkennen. Lachat setzte sie ab und exkommunizierte sie, also schloss sie aus der kirchlichen Gemeinschaft aus.

Daraufhin erklärten die beteiligten Kantone ausser Zug und Luzern am 29. Januar 1873 das Bistum für amtserledigt. Da sich das Domkapitel weigerte, einen Bistumsverweser, also einen Interimsbischof, zu ernennen, erklärten die Behörden das Bistum am 21. Dezember 1874 für aufgehoben und beschlagnahmten Lachats Vermögen. Lachat verlegte seinen Sitz von Solothurn nach Luzern.

Verfassung und Unruhen im Jura

Die zweite Schweizer Bundesverfassung von 1874 wurde von Volk und Ständen angenommen. Sie gewährte erstmals in grösserem Umfang Religionsfreiheit, enthielt aber zugleich Ausnahmeartikel, die sich gegen die katholische Kirche richteten. Ihre Befürworter verstanden diese Bestimmungen als Schutzmassnahmen für den Religionsfrieden; die Mehrheit der Schweizer Katholiken empfand sie als Diskriminierung.

Wichtige Bestimmungen waren:

  • Artikel 50 unterstellte die Errichtung von Bistümern der Genehmigung des Bundes.
  • Artikel 51 verbot den Jesuitenorden.
  • Artikel 52 verbot die Neuerrichtung oder Wiedererrichtung aufgehobener Klöster.
  • Artikel 75 entzog römisch-katholischen Geistlichen das passive Wahlrecht für den Nationalrat, also das Recht, in den Nationalrat gewählt zu werden.

Zugleich führte die Verfassung eine zivile Zivilstandsgesetzgebung ein. Dadurch wurden wichtige Personenstandsangelegenheiten staatlich geregelt. Ausserdem festigte sie nach der Verfassung von 1848 die staatliche Einheit der Schweiz über Sprach- und Konfessionsgrenzen hinweg.

Im katholischen Jura, der seit dem Wiener Kongress grösstenteils zum Kanton Bern gehörte, protestierten 97 Geistliche gegen das Verfahren der Diözesankonferenz und erklärten Lachat zu ihrem rechtmässigen Bischof. Die Berner Regierung setzte sie ab. Nachdem Unruhen in einzelnen Gemeinden durch militärische Besetzung unterdrückt worden waren, wurden die Geistlichen im Januar 1874 ausgewiesen. Diese Ausweisung musste 1875 auf Anordnung des Bundes als verfassungswidrig zurückgenommen werden.

Das Berner Volk billigte jedoch mit 70'000 gegen 17'000 Stimmen ein Kirchengesetz, durch das der Kanton Bern seine Staatshoheit in Kirchensachen bewahrte.

Staatskirchliche Ausbildung und Entstehung der Christkatholischen Kirche

Um für seine Religionspolitik im katholischen Jura katholische Priesteramtskandidaten mit liberaler, also antirömischer, Gesinnung auszubilden, errichtete der Berner Regierungsrat am 10. Dezember 1874 an der Universität Bern eine katholisch-theologische Fakultät. Sie sollte eine wissenschaftliche, von kirchlichen Lehramtsvorgaben unabhängige Theologie vertreten. Berufungen ergingen unter anderem an Persönlichkeiten aus dem deutschen und französischen Widerstand gegen die «neuen Dogmen», darunter Ignaz von Döllinger, Hyacinthe Loyson, Henri Michaud, Philipp Woker und Karl von Gareis. Döllinger lehnte ab; für ein Jahr entsandte er seinen Schüler und späteren Biografen Johannes Friedrich.

Bereits 1871 hatten sich starke Proteste gegen die Dogmen des Ersten Vatikanischen Konzils gebildet. Eine wichtige Rolle spielte Walther Munzinger, Professor und Nationalrat. Er organisierte am 18. September 1871 in Solothurn den ersten schweizerischen Katholikenkongress. Dieser Kongress wurde zur Keimzelle der Christkatholischen Kirche, die auch als altkatholische Kirche bezeichnet wird.

In Genf regelte der Staat die kirchlichen Verhältnisse 1875 durch neue Gesetze. Die Gemeinden erhielten das Recht, ihre Pfarrer zu wählen, und alle kirchlichen Korporationen wurden aufgehoben. Die römischen Katholiken weigerten sich, diesen Gesetzen zu gehorchen, und verloren dadurch ihre landeskirchlichen Privilegien. Diese gingen auf christkatholische Gemeinden über, die sich unter anderem in Solothurn, Aargau, Zürich, Basel, Bern und Genf bildeten.

Auf einer «Nationalsynode» in Olten gaben sich diese Gemeinden am 7. Juni 1876 eine Kirchenverfassung. Sie wählten Eduard Herzog, der damals in der deutsch-katholischen Gemeinde in Krefeld tätig war, zum ersten christkatholischen Bischof der Schweiz.

Das Ende des Kulturkampfes und spätere Aufhebungen

Die Auseinandersetzungen im Tessin und in Freiburg, die durch den Widerstand gegen die Herrschaft der Ultramontanen entstanden waren, führten wiederholt zum Eingreifen des Bundesrats. Er versuchte, der unterdrückten liberalen Minderheit zu ihrem Recht zu verhelfen und offenbare Rechtsverletzungen zu verhindern. Mit der Zeit verlor der kirchliche Streit jedoch an Schärfe.

1878 unterwarfen sich die römischen Katholiken in Bern und Solothurn den Kirchengesetzen. Die römische Kurie gab ihren Plan auf, in Genf ein Bistum zu errichten. Mermillod wurde 1883 zum Bischof von Lausanne ernannt. Er versicherte, den Staatsgesetzen loyal zu gehorchen, und erreichte dadurch seine Anerkennung durch den Bund; der Kanton Genf verweigerte sie ihm weiterhin.

1884 wurde im Einvernehmen mit dem Papst die Wiederherstellung des Bistums Basel beschlossen. Es sollte mit dem Apostolischen Vikariat im Tessin verbunden werden. Lachat verzichtete auf das Bistum, und Friedrich Fiala, der Propst des Domkapitels von Solothurn, wurde zum Bischof ernannt.

Weitere Entwicklungen veränderten die rechtlichen Folgen des Kulturkampfs: 1920 führte die Schweiz die päpstliche Nuntiatur wieder ein. 1948 wurde die katholisch-theologische Fakultät in Bern in christkatholisch-theologische Fakultät umbenannt; 2001 wurde sie mit der evangelisch-theologischen Fakultät vereinigt und später in «Theologische Fakultät» umbenannt.

Das Jesuitenverbot und der Klosterartikel wurden 1973 aufgehoben. Erst mit der dritten Bundesverfassung von 1999 wurden römisch-katholische Geistliche wieder in den Nationalrat wählbar. Die Zuständigkeit des Bundesrats für römisch-katholische Organisationseinheiten blieb zunächst in der Verfassung bestehen. In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 wurde auch dieser letzte gegen die römisch-katholische Kirche gerichtete Artikel, Artikel 72 Absatz 3 der neuen Bundesverfassung, aufgehoben.

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