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Krakauer Auschwitzprozess

Im Krakauer Auschwitzprozess standen 40 Angeklagte wegen Verbrechen in Auschwitz vor Gericht, darunter der zeitweilige Lagerkommandant Arthur Liebehenschel.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Kern des Prozesses
  2. 2. Angeklagte und Funktionen
  3. 3. Urteile
  4. 4. Weiteres Schicksal
  5. 5. Historische Bedeutung

Kern des Prozesses

Der Krakauer Auschwitzprozess war ein Strafverfahren gegen 40 Angeklagte wegen Verbrechen im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz. Er fand in Krakau in Polen vor dem Obersten Nationalen Tribunal Polens statt. Der Prozess begann am 24. November 1947 und endete am 22. Dezember 1947 mit dem Urteil.

Vorbereitet wurde das Verfahren durch die Krakauer Bezirkskommission zur Untersuchung der deutschen Verbrechen unter Leitung von Jan Sehn. Den Vorsitz im Prozess hatte Richter Alfred Eimer, der bereits im März 1947 den Prozess gegen Rudolf Höß in Warschau geleitet hatte. Von den 40 Angeklagten wurden 23 zum Tode verurteilt, wobei zwei anschließend begnadigt wurden. 16 Angeklagte erhielten Haftstrafen, ein Angeklagter wurde freigesprochen.

Angeklagte und Funktionen

Unter den Angeklagten war Arthur Liebehenschel, einer der drei Kommandanten des Lagers Auschwitz. Er galt im Vergleich zu Rudolf Höß und Richard Baer als gemäßigter, weil sich unter seiner Leitung die Zustände im Lager gebessert haben sollen und Strafen abgeschafft wurden.

Andere Hauptangeklagte galten als besonders gefürchtet: Maximilian Grabner war Chef der Politischen Abteilung, Hans Aumeier war Lagerführer, Maria Mandl war Oberaufseherin des Frauenlagers. Ihnen wurden zahlreiche eigenhändige Morde nachgewiesen.

Weitere prominente Angeklagte waren Erich Mußfeldt, der Chef der Krematorien und Gaskammern, Wilhelm Gehring und Kurt Hugo Müller als Blockführer des Todesblocks 11 mit der Schwarzen Wand sowie Fritz Buntrock, Ludwig Plagge und Otto Lätsch als Lager- und Rapportführer. Auch mehrere Aufseherinnen standen vor Gericht, darunter Therese Brandl, Alice Orlowski, Luise Danz und Hildegard Lächert, die als besonders brutal beschrieben wurde.

Johann Paul Kremer, Universitätsprofessor und Lagerarzt, wurde wegen der Selektion von fast 50.000 Menschen zur Tötung in den Gaskammern binnen weniger Monate zum Tod am Strang verurteilt. Er hatte solche Vorgänge auch in seinem Tagebuch beschrieben. Wegen seines Alters wurde er am Tag der Hinrichtung zu lebenslanger Haft begnadigt. Hans Münch, ebenfalls Lagerarzt, konnte sich dem Rampen- und Gaskammerdienst entziehen und erhielt positive Zeugenaussagen; er wurde als einziger Angeklagter freigesprochen.

Arthur Breitwieser und Hans Koch waren SS-Sanitätsdienstgrade. Ihre Aufgabe bestand laut Artikel weniger in medizinischer Versorgung als in der Tötung von Häftlingen. Seit Beginn der massenhaften Vergasungen im Frühjahr 1942 mussten solche Sanitätsdienstgrade Zyklon B in die Öffnungen der Gaskammern kippen. Gegen Breitwieser wurde zunächst die Todesstrafe verhängt, später aber wegen zunehmender Zweifel an seiner Beteiligung an den Vergasungen in lebenslange Haft umgewandelt. Hans Koch wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.

Urteile

Die Urteile betrafen Personen mit unterschiedlichen Funktionen im Lager: Lagerkommandant, Lagerführer, Blockführer, Rapportführer, Aufseherinnen, Lagerärzte, Angehörige der Standortverwaltung, Wachmannschaft, Fahrbereitschaft und weitere Verwaltungsstellen.

Zu den zum Tode Verurteilten gehörten unter anderem Arthur Liebehenschel, Maria Mandl, Hans Aumeier, Maximilian Grabner, Erich Mußfeldt, Ludwig Plagge, Karl Möckel, Wilhelm Gehring, Kurt Hugo Müller und weitere Angeklagte. Arthur Liebehenschel wurde am 24. Januar 1948 hingerichtet. Auch bei den übrigen vollstreckten Todesurteilen erfolgten die Hinrichtungen am 24. Januar 1948.

Zwei Todesurteile wurden in lebenslange Haft umgewandelt: Arthur Breitwieser, SS-Sanitätsdienstgrad, wurde später am 18. Januar 1959 entlassen; Johann Paul Kremer, Lagerarzt, wurde am 9. Januar 1958 entlassen.

Lebenslange Haftstrafen erhielten außerdem Luise Danz, Hans Koch, Anton Lechner, Adolf Medefind, Detlef Nebbe und Karl Seufert. Weitere Angeklagte erhielten zeitlich begrenzte Haftstrafen: mehrere 15 Jahre Haft, Richard Schröder 10 Jahre, Erich Dinges 5 Jahre und Karl Jeschke 3 Jahre. Hans Münch, Lagerarzt, wurde freigesprochen.

Weiteres Schicksal

Von den 23 Todesurteilen wurden 21 vollstreckt. Die Hinrichtungen fanden am 24. Januar 1948 im Krakauer Gefängnis Montelupich durch Erhängen statt. Zwei Todesurteile wurden in lebenslange Haftstrafen umgewandelt.

Vier Inhaftierte starben während ihres Gefängnisaufenthalts, nach Angaben des Artikels aller Wahrscheinlichkeit nach an Tuberkulose. Die übrigen zu Haftstrafen verurteilten oder begnadigten SS-Leute wurden spätestens 1959 entlassen und nach Westdeutschland abgeschoben. Dort wurden einige von ihnen später erneut vor Gericht gestellt.

Historische Bedeutung

Der Krakauer Auschwitzprozess gilt als der erste Auschwitzprozess. Der Artikel weist jedoch darauf hin, dass bereits im ersten Bergen-Belsen-Prozess vom 17. September bis 17. November 1945 in Lüneburg auch Verbrechen im KZ Auschwitz angeklagt worden waren, weil einige Angeklagte vor ihrem Einsatz im KZ Bergen-Belsen in Auschwitz tätig gewesen waren.

Der Prozess in Krakau wurde zum Vorbild für zahlreiche ähnliche Verfahren gegen hunderte ehemalige SS-Angehörige. Diese Verfahren fanden in den ersten Nachkriegsjahren in Polen statt, besonders in Krakau und Wadowice. Ihre Ergebnisse wurden später von der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in der Bundesrepublik Deutschland ausgewertet und für den ersten Frankfurter Auschwitzprozess von 1963 bis 1965 verwendet.

Lernvideos zu Krakauer Auschwitzprozess

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