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Hauszinssteuer
Durch den Wertverlust von Hypotheken aufgrund der Hyperinflation bis 1923 waren Grundeigentümer zuvor praktisch vollständig entschuldet worden, während ihr …
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Gegenstand und Begründung
Die Hauszinssteuer, auch Gebäudeentschuldungssteuer genannt, war eine Ertragsteuer auf Wohneigentum, das vor Juli 1918 entstanden war. Sie wurde von 1924 bis 1943 in der Weimarer Republik und im NS-Staat erhoben. Ihre rechtliche Grundlage war das „Gesetz über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken“.
Die Steuer sollte die Eigentümer von Immobilien an den Kosten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach dem Ersten Weltkrieg beteiligen. Der Grund dafür lag in der Hyperinflation bis 1923: Der Wert der Hypotheken war durch die Geldentwertung stark gesunken, sodass Grundeigentümer praktisch vollständig entschuldet wurden. Das Grundeigentum selbst verlor durch die Inflation jedoch nicht an Wert. Die Hauszinssteuer sollte daher einen Ausgleich schaffen. Einen vergleichbaren Zweck hatten nach dem Zweiten Weltkrieg Teile des Lastenausgleichsgesetzes.
Der Vorschlag für diesen Lastenausgleich stammte vom Berliner Baustadtrat Martin Wagner.
Erhebung und Bedeutung für den Wohnungsbau
Nach der Hyperinflation des Jahres 1923 wurde die Hauszinssteuer ab 1924 von den deutschen Ländern erhoben. Die Länder konnten ihre konkrete Ausgestaltung eigenständig bestimmen. Drei Jahre nach ihrer Einführung betrugen die Einnahmen rund 850 Millionen Reichsmark; in den folgenden Jahren blieben sie ungefähr auf diesem Niveau.
Besonders zwischen 1924 und 1931, in der sogenannten „Hauszinssteuer-Ära“, trug die Steuer tatsächlich zur Wohnungsproduktion bei. Das Steueraufkommen finanzierte den subventionierten Wohnungsbau durch Wohnungsbaugenossenschaften und andere gemeinnützige Wohnungsunternehmen. Dadurch mussten diese Einrichtungen deutlich weniger Kredite aufnehmen. In dieser Zeit war der öffentlich geförderte Wohnungsbau wesentlich umfangreicher als die privat finanzierte Schaffung von Wohnraum.
Zwischen 1926 und 1930 stammte etwa ein Drittel der staatlichen Investitionen in den öffentlich geförderten Wohnungsbau aus der Hauszinssteuer. Insgesamt machte ihr Aufkommen etwa 10 % bis 20 % der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden aus. Die Einnahmen wurden allerdings nur teilweise zweckgebunden für den Wohnungsbau verwendet: Etwa die Hälfte und später, mit Beginn der Weltwirtschaftskrise, ein deutlich größerer Anteil floss in den allgemeinen Finanzbedarf.
Die Steuer hatte auch negative Folgen für Mieter. Die Hausbesitzer legten die steuerbedingten Mehrkosten in der Regel auf die Mieten um. Dadurch stiegen die Mieten für Altbauwohnungen erheblich.
Senkung und Abschaffung
Zum 1. April 1932 wurde die Hauszinssteuer deutlich gesenkt. Weitere Verringerungen waren zum 1. April 1935 und zum 1. April 1937 geplant. Gleichzeitig entfiel die Zweckbindung für den Wohnungsbau. Ab 1940 war die Aufhebung der Steuer vorgesehen.
Mit der geringeren Bedeutung der Steuer sanken auch die staatlichen Ausgaben für den Wohnungsbau. Zwischen 1930 und 1932 gingen sie von 2,4 Milliarden auf 800 Millionen Reichsmark zurück. Der Anteil der Hauszinssteuer an diesen Ausgaben fiel von 29 % auf 6,3 %. Gleichzeitig wurde ein größerer Teil des Steueraufkommens für andere Haushaltsposten verwendet.
Die NS-Propaganda stellte zunächst die Abschaffung der Steuer in Aussicht. Tatsächlich wurde sie erst zum 1. Januar 1943 gestrichen. Die betroffenen Hausbesitzer mussten dafür das Zehnfache der jährlichen Steuerlast als Ablösesumme zahlen. Dieses einmalige Aufkommen betrug etwa 8,1 Milliarden Reichsmark und wurde auch zur Finanzierung des Zweiten Weltkriegs eingesetzt. Dadurch floss die ursprünglich als Ländersteuer gedachte Abgabe in den Reichshaushalt. Im Haushaltsjahr 1942/1943 machte die Hauszinssteuer etwa 18 % der kriegsbedingten Sondersteuereinnahmen aus.