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Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme · 1 Formulierung als Grundrecht · 2 Einschränkungen · 3 Reaktionen …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Kern und Bedeutung
  2. 2. Rechtliche Herleitung
  3. 3. Zulässige Eingriffe
  4. 4. Politische Reaktionen

Kern und Bedeutung

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt vor allem persönliche Daten, die in informationstechnischen Systemen gespeichert oder verarbeitet werden. Es wird umgangssprachlich auch IT-Grundrecht, IT-System-Grundrecht, Computer-Grundrecht oder Grundrecht auf digitale Intimsphäre genannt.

Das Grundrecht steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht leitete es 2008 als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus bestehenden Grundrechtsbestimmungen ab. Es soll gewährleisten, dass die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit persönlicher informationstechnischer Systeme geschützt werden.

Rechtliche Herleitung

Das Bundesverfassungsgericht formulierte das Grundrecht in den Leitsätzen seines Urteils vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274 – neu. Anlass waren Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen zur Online-Durchsuchung.

Nach der Entscheidung umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt, auch das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Das IT-System-Grundrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Soweit beide Rechte betroffen sind, verdrängt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ist zusätzlich das Telekommunikationsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG betroffen, gelten beide Grundrechte nebeneinander. Die staatliche Maßnahme muss dann die Anforderungen beider Grundrechte erfüllen.

Zulässige Eingriffe

Eingriffe in das Grundrecht sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Präventive staatliche Maßnahmen, insbesondere eine Online-Durchsuchung, setzen tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut voraus.

Als überragend wichtig gelten Leib, Leben und Freiheit der Person. Dazu gehören außerdem Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Es muss noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt. Im Einzelfall müssen jedoch bestimmte Tatsachen auf eine drohende Gefahr hinweisen, die von bestimmten Personen ausgeht.

Eine Maßnahme, die in dieses Grundrecht eingreift, benötigt grundsätzlich eine richterliche Anordnung. Die betroffene Person kann eine heimliche Ausspähung persönlicher Daten in der Regel nicht vorher selbst gerichtlich überprüfen lassen. Deshalb soll die richterliche Kontrolle die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sichern. Eine andere Stelle darf diese Kontrolle nur übernehmen, wenn sie dieselbe Gewähr für Unabhängigkeit und Neutralität bietet wie ein Richter. Für Eilfälle darf der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen.

Politische Reaktionen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde von den Grünen und der FDP begrüßt. Beide Parteien bewerteten das Urteil weitgehend übereinstimmend als Meilenstein für die Bürgerrechte.

Vertreter der CDU begrüßten dagegen insbesondere die Feststellung, dass das Grundrecht unter bestimmten, engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann.

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