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Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Gewissensehe

1 Gewissensehe im religiösen Umfeld. 1.1 Katholische Kirche; 1.2 Recht der orthodoxen Kirchen; 1.3 Evangelische Kirchen; 1.4 Jüdische Religion; 1.5 Islam · 2 …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Abgrenzung
  2. 2. Formale Regeln und Geheimhaltung
  3. 3. Religiöse Einordnung
  4. 4. Katholische Kirche
  5. 5. Andere Religionen und Kirchen
  6. 6. Beispiele und Anwendungsfälle

Begriff und Abgrenzung

Eine Gewissensehe ist eine auf Dauer angelegte Beziehung zweier Menschen, in der beide wie Ehepartner zusammenleben wollen, ohne die formalen Voraussetzungen einer Ehe zu schaffen oder schaffen zu können. Im Alltag wird dafür auch „Ehe ohne Trauschein“ gesagt. Eine allgemeingültige genaue Definition ist schwierig, weil die formalen Regeln für eine Ehe je nach Zeit, Gesellschaftsordnung und Religion verschieden sind und sich ändern können.

Entscheidend ist der Wille der Beteiligten, sich gegenseitig als Ehepartner zu betrachten. Dadurch unterscheidet sich die Gewissensehe von einer Lebensgemeinschaft, einem Konkubinat oder anderen Formen des Zusammenlebens. Weil dieser Wille aber im persönlichen Bewusstsein der Betroffenen bleiben kann und nicht nach außen sichtbar sein muss, ist die Abgrenzung in der Praxis nicht immer eindeutig.

Partner einer Gewissensehe gelten staatlich im Regelfall als unverheiratet. Ohne besondere Vorsorge können sie zum Beispiel keine medizinischen Auskünfte über den Partner erhalten, haben bei der Geburt eines Kindes nicht automatisch ein Sorgerecht, können eine Mietwohnung nicht automatisch übernehmen und erben beim Tod des Partners nichts. Die genauen Folgen hängen von der jeweiligen Rechtsordnung ab.

Formale Regeln und Geheimhaltung

Ob eine Situation als Gewissensehe beurteilt wird, hängt von den zeitlich und örtlich geltenden Regeln ab. Auch die Frage, ob Rechtsvorschriften gültig bekannt gemacht wurden, kann eine Rolle spielen. Im katholischen Bereich sollte das Dekret Tametsi des Konzils von Trient aus der Sessio XXIV heimliche Eheschließungen durch formale Regeln wie Öffentlichkeit, Aufgebot, Priester und Zeugen verhindern. Im deutschsprachigen Raum wurde es wegen konfessioneller Streitigkeiten des 16. Jahrhunderts teilweise verspätet oder gar nicht kundgemacht.

Eine Gewissensehe kann geheim gehalten werden, muss es aber nicht. Sie ist auf Dauer angelegt. Das unterscheidet sie von einer heimlichen Eheschließung, bei der nur die Trauung und ihre Vorbereitung geheim bleiben, während das Verheiratetsein später nicht geheim gehalten wird. Im Sprachgebrauch wird dies oft vermischt: Eine „heimliche Ehe“ kann entweder eine geheim gehaltene Hochzeit oder eine geheim gehaltene dauerhafte Beziehung meinen.

Im ausgehenden 19. Jahrhundert wurde die Gewissensehe als geschlechtliche Verbindung beschrieben, die ohne bürgerliche Beurkundung und ohne kirchliche Einsegnung geschlossen wird, aber mit der Absicht beider Teile, sich als wirkliche Eheleute zu betrachten und die daraus folgenden Pflichten zu übernehmen. Rechtlich galt sie nach dieser Definition nur als Konkubinat und nicht als Ehe im Sinne des Gesetzes.

Religiöse Einordnung

Im religiösen Umfeld können geheime Ehen erhebliche Unsicherheiten auslösen, wenn sie nicht in amtliche Verzeichnisse wie Trauungsbücher eingetragen werden. Dadurch können zum Beispiel Ehefähigkeitsbescheinigungen erschlichen oder unbewusst falsch ausgestellt werden. Deshalb werden Gewissensehen oder geheime Ehen generell nur aus schwerwiegenden Gründen und äußerst selten genehmigt.

Katholische Kirche

Im aktuellen katholischen Kirchenrecht nach dem 1983 promulgierten Codex Iuris Canonici wird der Ausdruck „Gewissensehe“ nicht mehr verwendet. Stattdessen spricht man von „Geheimehe“ oder „geheimer Ehe“.

Weiterhin möglich ist eine geheime, nichtöffentliche Eheschließung, lateinisch matrimonium conscientiae oder matrimonium secretum. Sie wird vor dem Ortsoberhirten, also dem Ortsordinarius, im Regelfall dem Ortsbischof, vorgenommen. Diese Ehe wird nicht in die öffentlichen Kirchenbücher eingetragen, sondern nur im Geheimarchiv der Diözesankurie vermerkt; andere Aufzeichnungen zur Heirat sind zu vernichten.

Eine solche Geheimehe dürfen grundsätzlich nur die Betroffenen selbst öffentlich machen. Ausnahmsweise darf auch der zuständige Bischof sie offenlegen, wenn sonst gravierende Missstände entstehen würden, zum Beispiel Bigamie oder die Nichtanerkennung von Kindern. Vor 1983 gab es im katholischen Eherecht die mit bischöflicher Genehmigung eingegangene Gewissensehe, die nur vor Gott, nicht aber vor Öffentlichkeit und Staat geschlossen wurde. Für die Katholischen Ostkirchen gelten ähnliche Regeln; zuständig ist dort der örtliche Hierarch.

Andere Religionen und Kirchen

Für orthodoxe und altorientalische Kirchen gibt es keine Regeln über Gewissens- oder Geheimehen, die mit den katholischen Regelungen vergleichbar wären.

Die evangelischen Kirchen haben keine Bestimmungen über heimliche Eheschließungen. Belege dazu, ob und in welchem Umfang Eheschließungen in Einzelfällen dauerhaft oder vorübergehend geheim gehalten werden, waren nicht ersichtlich.

Auch in der jüdischen Religion gibt es keine Bestimmungen über heimliche Eheschließungen; Belege zu möglichen geheim gehaltenen Einzelfällen waren ebenfalls nicht ersichtlich.

Für die islamische Ehe gibt es keine Bestimmungen über heimliche Eheschließungen. Eine Ehe auf Zeit und eine geheime Ehe verstoßen nach dem Artikel gegen das grundlegende koranische Ethos der Ehe. Im schiitischen Islam ist die Zeitehe jedoch zulässig.

Beispiele und Anwendungsfälle

Ein bekannter historischer Fall einer Geheimehe ist die heimliche Eheschließung zwischen Isabella von Kastilien und Ferdinand von Aragón, den späteren Katholischen Königen Spaniens, am 19. Oktober 1469. Nach der Quelle bleibt offen, ob nur die Trauung geheim war oder ob auch der Bestand der Ehe geheim bleiben sollte.

Eine Gewissensehe sollen auch Kaiser Franz Joseph und Katharina Schratt eingegangen sein; dafür werden mehrere eidesstattliche Erklärungen genannt. Die von Georg Markus vorgebrachten Grundlagen für eine geheime Ehe wurden ab 1992 von Brigitte Hamann als „mysteriöse Eintragungen in einem nicht mehr vorhandenen Buch“ in Zweifel gezogen.

Ab 1938 spielten Gewissensehen eine wichtige Rolle, wenn Brautpaare aus ideologischen Gründen, insbesondere wegen des Verbots von Mischehen im Nationalsozialismus, nicht heiraten konnten. In solchen Fällen wurden Ehen wiederholt vor kirchlichen Behörden geschlossen. Ab 1945 konnten diese Ehen ausdrücklich rückwirkend auch staatlich anerkannt werden. Ähnliche Regeln gab es für Ehen, die am Ende des Weltkrieges vor Funktionsträgern anerkannter Kirchen oder vor Funktionären der Besatzungsmächte, aber nicht vor Standesämtern geschlossen worden waren.

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