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Dividendengarantie
Die Dividendengarantie ist in der Wirtschaft eine in bestimmten Situationen ausgesprochene Verpflichtung eines Emittenten, die bestimmten Aktionären eine …
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Kernidee
Die Dividendengarantie ist in der Wirtschaft eine Verpflichtung eines Emittenten, bestimmten Aktionären eine Dividende zu sichern. Sie ist keine Garantie im Rechtssinne, sondern ein unmittelbares Leistungsversprechen: Das Unternehmen, das die Leistung gewährleistet, ist zugleich der Schuldner.
Eine Dividendengarantie spielt vor allem in zwei Situationen eine Rolle: bei bestimmten Konzernverträgen zugunsten außenstehender Aktionäre und bei Vorzugsaktien, wenn Dividenden aus dividendenlosen Geschäftsjahren später nachgezahlt werden müssen.
Zwei Arten
Es gibt zwei Arten von Dividendengarantien:
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Bei Mehrheitsaktionären verlangt § 304 Abs. 1 AktG im Konzernrecht bei einem Gewinnabführungsvertrag oder Beherrschungsvertrag, zum Beispiel zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft, einen angemessenen Ausgleich für außenstehende Aktionäre. Dieser Ausgleich besteht in einer auf die Anteile am Grundkapital bezogenen wiederkehrenden Geldleistung, der sogenannten Ausgleichszahlung. Diese wiederkehrende Geldleistung ist als Dividendengarantie zu verstehen.
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Bei Vorzugsaktien gibt es eine auf die Zukunft übertragbare Dividendengarantie. Vorzugsaktien sind Aktien mit besonderen Rechten, hier insbesondere beim Dividendenanspruch. Bei kumulativen Vorzugsaktien wird eine Dividende, die in einzelnen Jahren wegen unzureichender oder fehlender Gewinne nicht ausgezahlt wird, als Nachzahlungsanspruch auf künftige Gewinnjahre vorgetragen.
Abhängigkeit vom Gewinn
In beiden Fällen hängt die Dividendengarantie von der Ertragslage ab. Die Ertragslage beschreibt, ob und in welcher Höhe ein Unternehmen Gewinne erzielt. Fallen keine oder nur unzureichende Gewinne an, können aus der Dividendengarantie zunächst keine sofortigen Zahlungen entstehen. Rechte daraus können dann nur für die Zukunft hergeleitet werden.
Bei Vorzugsaktien muss die Dividendengarantie nach § 26 Abs. 1 AktG in der Satzung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden, und zwar unter dem Abschnitt „Sondervorteile/Sonderrechte“.
Folgen bei Nichterfüllung
Kann die Dividendengarantie bei kumulativen Vorzugsaktien zweimal hintereinander nicht eingehalten werden, zum Beispiel wegen Verlusten, erhält der Aktionär nach § 140 Abs. 2 AktG ein Stimmrecht. Dieses Stimmrecht besteht so lange, bis die Rückstände gezahlt sind.
Abgrenzung
Von der Dividendengarantie zu unterscheiden ist die Dividendenkontinuität. Dividendenkontinuität bezeichnet eine Unternehmensstrategie im Rahmen des Shareholder Value. Dabei versucht ein Unternehmen, seinen Aktionären eine möglichst von der Ertragslage unabhängige Mindest-Dividende zu gewährleisten.