Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Daschner-Prozess

Der Fall Daschner hat in der deutschen Öffentlichkeit zu Diskussionen über die Zulässigkeit von Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung bei …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern des Falls
  2. 2. Ablauf der Entführung und Drohung
  3. 3. Wichtige Daten
  4. 4. Positionen im Prozess
  5. 5. Urteil und Begründung
  6. 6. Debatte und Folgen

Kern des Falls

Der Daschner-Prozess war ein Strafprozess vor der 27. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Angeklagt waren der ehemalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner und der Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit. Gegen Daschner ging es um den Verdacht, einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet zu haben; gegen Ennigkeit um den Verdacht der Nötigung im Amt. Das Verfahren endete am 20. Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen beide.

Der Fall wurde wichtig, weil er eine Grundfrage des Rechtsstaats berührte: Darf der Staat einem Verdächtigen Gewalt oder Schmerzen androhen, um möglicherweise ein Menschenleben zu retten? Diese Frage wird oft unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. Gemeint ist Folter oder Folterandrohung nicht zur Bestrafung, sondern angeblich zur Rettung eines Opfers. Der Prozess machte deutlich, dass auch in extremen Situationen die Menschenwürde und das Folterverbot zentrale Grenzen staatlichen Handelns sind.

Ablauf der Entführung und Drohung

Ausgangspunkt war der Entführungsfall Jakob von Metzler im Jahr 2002. Magnus Gäfgen hatte den elfjährigen Jakob von Metzler entführt. Nach seiner Festnahme gestand Gäfgen zwar die Entführung, wollte aber zunächst nicht sagen, wo sich das Opfer befand.

Daschner entschloss sich, Gäfgen durch den ihm untergebenen Kriminalhauptkommissar Ennigkeit die Anwendung unmittelbaren Zwanges androhen zu lassen. „Unmittelbarer Zwang“ bedeutet im Polizeirecht körperliche Einwirkung oder Gewaltmittel, die eine polizeiliche Maßnahme durchsetzen sollen. Daschner erklärte später, er habe um das Leben des entführten Kindes gefürchtet. Er habe Ennigkeit angewiesen, an Gäfgens Gewissen zu appellieren und ihm im Fall weiterer Weigerung anzukündigen, dass er mit unmittelbarem Zwang rechnen müsse.

Über den genauen Inhalt der Drohung gab es unterschiedliche Darstellungen. Gäfgen sagte, der Beamte habe ihm „Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe“ angedroht. Außerdem behauptete er, ihm sei gesagt worden, ein Spezialist sei unterwegs, um die Drohung wahrzumachen; zudem seien weitere entwürdigende Drohungen gefallen. Ennigkeit bestritt diese Darstellung. Er erklärte, er habe vor allem an Gäfgens Gewissen appelliert und gesagt, von der Behördenleitung werde vorbereitet, ihn durch Zufügung von Schmerzen oder durch ein Wahrheitsserum zu Angaben zu bringen, um das Leben des Kindes zu retten. Er bestritt auch, Gäfgen berührt zu haben.

Unter dem Eindruck der Drohung nannte Gäfgen den Aufenthaltsort des Kindes. Die sofort eingeleitete Befreiungsaktion konnte Jakob von Metzler jedoch nicht mehr retten, weil er bereits tot war. Gäfgen wusste dies nach Darstellung des Artikels schon vorher. Daschner war sich der rechtsstaatlichen Problematik seines Vorgehens bewusst und fertigte selbst einen Aktenvermerk an. Dieser Vermerk wurde ein wichtiger Anlass für das spätere Strafverfahren gegen ihn.

Wichtige Daten

Am 27. September 2002 entführte Magnus Gäfgen den elfjährigen Jakob von Metzler auf dem Schulweg, erstickte ihn und versteckte die Leiche. Am 29. September 2002 erhielt Gäfgen ein Lösegeld von einer Million Euro. Die Polizei beobachtete die Geldübergabe und überwachte ihn, um den Aufenthaltsort des Kindes zu erfahren. Am 30. September 2002 wurde Gäfgen festgenommen, weil er keine Anzeichen zeigte, seine Geisel aufzusuchen, sondern stattdessen eine Reise buchte.

Am 1. Oktober 2002 versuchte Gäfgen nach Darstellung des Artikels, die Polizei durch Schutzbehauptungen in die Irre zu führen. Daraufhin ließ Daschner ihm Schmerzen androhen. Gäfgen gab danach das Versteck des toten Kindes preis. Daschner schrieb einen Aktenvermerk und informierte die Staatsanwaltschaft über sein Vorgehen.

Am 27. Januar 2003 begann die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen gegen Daschner wegen des Verdachts auf Aussageerpressung. Daschner wurde von seinen polizeilichen Aufgaben entbunden und zunächst im hessischen Innenministerium eingesetzt. Am 28. Juli 2003 wurde Gäfgen wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge sowie wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Die Hauptverhandlung gegen Daschner begann am 18. November 2004 vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Am 9. Dezember 2004 forderte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe. Am 16. Dezember 2004 plädierte die Verteidigung auf Freispruch. Am 20. Dezember 2004 sprach das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus.

Positionen im Prozess

Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verurteilung Ennigkeits wegen Nötigung im Amt, also wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall nach damaligem § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB, heute Nr. 2. Eine Aussageerpressung nach § 343 StGB sah sie nicht als einschlägig an, weil die erzwungene Aussage aus ihrer Sicht präventiv-polizeilichen Zwecken dienen sollte, also der Gefahrenabwehr, nicht der Strafverfolgung. Für Daschner forderte sie eine Bestrafung wegen Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung nach § 357 Abs. 1 StGB.

Die Staatsanwaltschaft betonte, dass der Verstoß besonders schwer wiege, weil die deutsche Rechtsordnung auch die Rechte eines Beschuldigten schützt. Dabei verwies sie besonders auf die Menschenwürde aus Art. 1 GG. Daschner sei zudem ein hochgestellter Vertreter des Staates mit Vorbildfunktion gewesen.

Die Verteidigung argumentierte dagegen, Daschner habe sich in einem außergewöhnlichen Dilemma befunden. Ein Dilemma ist eine Lage, in der jede mögliche Entscheidung schwerwiegende Nachteile hat. Nach Ansicht der Verteidigung musste Daschner zwischen der Menschenwürde des entführten Kindes und der des Entführers abwägen. Nachdem alle ermittlungstechnischen Möglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien, habe er sich zugunsten des Opfers entscheiden dürfen oder sogar müssen. Die Verteidigung berief sich auf Nothilfe nach § 32 StGB, also Notwehr zugunsten eines Dritten, und auf eine mögliche schuldausschließende Pflichtenkollision. Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn jemand zwei Pflichten nicht gleichzeitig erfüllen kann.

Urteil und Begründung

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die von Daschner angeordnete Androhung von Schmerzen zur Erzwingung einer Aussage keine Grundlage im hessischen Polizeirecht hatte und rechtswidrig war. Auch Nothilfe konnte das Vorgehen nach Ansicht des Gerichts nicht rechtfertigen, weil dabei die Menschenwürde des Täters verletzt worden wäre. Das Gericht betonte, eine Verletzung dieses grundlegenden Menschenrechts sei durch nichts zu rechtfertigen. Es sprach von einem Tabubruch, der auch mit Blick auf die deutsche Geschichte während des Nationalsozialismus nicht toleriert werden dürfe.

Das Gericht wies außerdem die Darstellung zurück, alle herkömmlichen Ermittlungsmaßnahmen seien ausgeschöpft gewesen. Als Beispiel nannte es die Möglichkeit, Gäfgen mit der Schwester des Opfers zu konfrontieren, die erwogen, aber verworfen worden war. Auch die behauptete Einzigartigkeit des Falles überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf den RAF-Terrorismus der 1970er Jahre und darauf, dass der Rechtsstaat auch damals nicht aus den Angeln gehoben werden durfte.

Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass Daschner sich als leitender Ermittler in einer nahezu ausweglosen Situation befand und zum Wohl des Opfers handeln wollte. Es sprach von einer „ehrenwerte[n], verantwortungsbewusste[n] Gesinnung des Angeklagten“. Außerdem wertete es zu seinen Gunsten, dass er durch seinen eigenen Aktenvermerk die strafrechtliche Aufarbeitung erleichtert oder überhaupt ermöglicht hatte.

Das Gericht verwarnte Daschner und Ennigkeit und setzte Geldstrafen unter Vorbehalt fest: gegen Daschner 90 Tagessätze zu je 120 Euro, insgesamt 10.800 Euro; gegen Ennigkeit 60 Tagessätze zu je 60 Euro, insgesamt 3.600 Euro. Die Bewährungszeit betrug ein Jahr. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB bedeutet: Es gibt einen Schuldspruch, aber die Strafe wird zunächst nicht verhängt und bei Bewährung endgültig nicht vollstreckt. Nach Fristablauf wurde der Vorbehalt gegenstandslos. Staatsanwaltschaft und Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel, sodass das Urteil sofort rechtskräftig wurde.

Debatte und Folgen

In der öffentlichen und juristischen Diskussion standen sich mehrere Positionen gegenüber. Kritiker Daschners sahen sein Verhalten als unentschuldbaren Verstoß gegen die Rechtsordnung. Ein liberaler Rechtsstaat müsse sich selbst Grenzen setzen, auch wenn dies in extremen Fällen tragische Folgen haben könne. Sonst bestehe die Gefahr eines Polizeistaats, in dem staatliche Stellen nach eigenem Ermessen rechtsstaatliche Regeln übergehen. Bereits die Androhung von Folter wurde von Kritikern als folterhafte Psychotechnik bewertet.

Ein wichtiger rechtlicher Grundsatz in der Debatte war der nemo-tenetur-Grundsatz. Er bedeutet, dass niemand aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Daraus folgt zum Beispiel, dass das Schweigen eines Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Nach der im Artikel beschriebenen Grundrechtsdogmatik verbietet Art. 1 GG Folter und Folterandrohung ausnahmslos, weil der Mensch sonst zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würde.

Befürworter von Daschners Vorgehen meinten dagegen, der Staat dürfe sich nicht durch fehlende Kooperation von Verbrechern daran hindern lassen, Bürger zu schützen. Sie betonten, es gehe nicht um Folter als normale Ermittlungsmaßnahme, sondern um ein äußerstes Mittel in Extremsituationen. Andere Befürworter lehnten ein staatliches Recht auf Folter ab, meinten aber, Einzelne dürften in Ausnahmesituationen ihr Gewissen über das Gesetz stellen. Kritiker hielten dem entgegen, solche Personen seien für den Polizeidienst ungeeignet und jedenfalls zu bestrafen.

Beamtenrechtlich hatte die Verurteilung für Daschner keine Folgen. Nach § 24 Beamtenstatusgesetz endet ein Beamtenverhältnis bei einer vorsätzlichen Tat erst bei rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Geldstrafen beenden das Beamtenverhältnis nicht, können aber in einem Disziplinarverfahren berücksichtigt werden. Am 19. April 2005 stellte der hessische Innenminister Volker Bouffier das Disziplinarverfahren gegen Daschner ohne Maßnahmen ein. Daschner wurde nach Wiesbaden versetzt, befördert und leitete dort das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung der hessischen Polizei. Am 1. Mai 2008 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.

Magnus Gäfgen legte im Juli 2005 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Am 30. Juni 2008 stellte der EGMR fest, dass Gäfgens Rechte aus Art. 3 EMRK verletzt worden waren. Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Drohung wurde nicht als Folter, sondern als unmenschliche Behandlung bewertet. Der EGMR betonte, dass auch zur Rettung eines Menschenlebens oder im Staatsnotstand keine Behandlung gegen Art. 3 EMRK zulässig ist. 2010 entschied die Große Kammer des EGMR jedoch, die deutschen Reaktionen seien nicht ausreichend gewesen; die Strafen gegen Daschner und Ennigkeit hätten keine hinreichend abschreckende Wirkung gehabt. Am 10. Oktober 2012 entschied das OLG Frankfurt, dass das Land Hessen Gäfgen wegen der Folterdrohung eine Entschädigung von 3.000 Euro zahlen muss. Der Fall wurde 2012 unter dem Titel „Der Fall Jakob von Metzler“ verfilmt.

Weiterlesen