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Artikel 12a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 12a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) normiert die Dienstverpflichtungen und gehört zum ersten Abschnitt Grundrechte.
Inhalt6 Abschnitte
Grundgesetz Art. 12a
Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) regelt die Dienstverpflichtungen und gehört zum ersten Abschnitt der Grundrechte.
Verpflichtung von Männern
Absatz 1: Männer können vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Absatz 2: Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Dieser darf nicht länger dauern als der Wehrdienst. Ein Gesetz regelt die Einzelheiten und muss die Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigen sowie einen Ersatzdienst unabhängig von Streitkräften und Bundesgrenzschutz vorsehen.
Dienste im Verteidigungsfall
Wehrpflichtige, die nicht nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfall per Gesetz zu zivilen Dienstleistungen für die Verteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur für polizeiliche oder bestimmte hoheitliche Aufgaben zulässig. Arbeitsverhältnisse können bei den Streitkräften, ihrer Versorgung und der öffentlichen Verwaltung entstehen; zur Versorgung der Zivilbevölkerung nur, um den lebensnotwendigen Bedarf oder Schutz sicherzustellen. Absatz 4: Frauen vom 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr können im Verteidigungsfall durch Gesetz zu zivilen Dienstleistungen im Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation herangezogen werden, wenn der Bedarf nicht freiwillig gedeckt werden kann. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Absatz 5: Vor dem Verteidigungsfall gelten Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1; die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen kann für Dienste mit besonderen Kenntnissen oder Fertigkeiten zur Pflicht gemacht werden. Absatz 6: Im Verteidigungsfall kann die Freiheit der Deutschen, Beruf oder Arbeitsplatz aufzugeben, per Gesetz eingeschränkt werden, wenn der Bedarf an Arbeitskräften nicht freiwillig gedeckt werden kann.
Historischer Hintergrund
Am 12. November 1955 wurde die Bundeswehr aufgestellt; die allgemeine Wehrpflicht wurde mit Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 eingeführt. Mit dem 17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 wurde die allgemeine Dienstpflicht in Art. 12a GG verankert. Seit 1949 steht in Art. 4 Abs. 3 GG, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf.
Dienst von Frauen
Frauen war der Dienst an der Waffe ursprünglich verfassungsmäßig untersagt: Die Fassung von 1956 bis 2000 sagte, dass Frauen „auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten“ dürfen. Die CDU-Politikerin Elisabeth Schwarzhaupt, die an der Ausarbeitung maßgeblich beteiligt war, erklärte 1956, der Rechtsausschuss habe programmatisch aussprechen wollen, dass die Auffassung von Natur und Bestimmung der Frau einen Dienst mit der Waffe verbietet. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Regelung in einem Urteil vom Januar 2000 für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dadurch dürfen Frauen seit 2001 auch in kämpfenden Einheiten der Bundeswehr eingesetzt werden. Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG wurde durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 angepasst; der neue Wortlaut lautet: „Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“
Aussetzung der Wehrpflicht und Erläuterung
Die Dienstpflicht nach Art. 12a GG betraf bis 2011 in der Regel alle jungen Männer, die nach Schulzeit oder Ausbildung zum Grundwehrdienst in der Bundeswehr herangezogen wurden. Frauen wurden seit dem Zweiten Weltkrieg nicht zu einer Dienstpflicht herangezogen. Männer mit Gewissensverweigerung konnten Zivildienst leisten, z. B. in Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten oder kirchlichen Organisationen. Ein Großteil des Artikels betrifft den Verteidigungsfall: Wehrpflichtige, die nicht anderweitig eingesetzt sind, können zu zivilen Diensten herangezogen werden, etwa zur Versorgung militärischer Einheiten oder zum Schutz und zur Versorgung der Zivilbevölkerung. Frauen von 18 bis 55 Jahren müssen dann bei Bedarf Leistungen im Sanitätsdienst erbringen. Im Verteidigungsfall sind die Rechte auf freie Berufsausübung und Arbeitsplatzwahl nur eingeschränkt gültig; reicht das Angebot an Arbeitskräften nicht aus, kann der Bedarf durch öffentlichen Zwang gedeckt werden. Seit Juli 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt und die Bundeswehr eine reine Freiwilligenarmee. Die Aussetzung erfolgte nur durch Änderung des Wehrpflichtgesetzes, ohne Änderung des Grundgesetzes; das ist verfassungskonform, weil Art. 12a GG die Wehrpflicht für Männer nur erlaubt, aber nicht gebietet.