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Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Der …
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Aufgabe und Einrichtung
Der Wirtschaftsausschuss (WA) ist in Deutschland ein Gremium, in dem Arbeitnehmervertreter mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten. Er soll den Betriebsrat (BR) bei wirtschaftlich oft komplexen Zusammenhängen unterstützen und zugleich dem Unternehmer Informationen und Beratung aus dem Kreis der Beschäftigten vermitteln.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Abschnitt „Wirtschaftliche Angelegenheiten“ (§§ 106 bis 110 BetrVG), soll der Betriebsrat regelmäßig informiert werden. In Unternehmen mit mehr als einhundert ständig Beschäftigten soll der Betriebsrat nach § 106 Abs. 1 BetrVG einen WA einrichten. Der WA berichtet an den Betriebsrat; zwischen WA- und BR-Mitgliedern besteht keine Verschwiegenheitspflicht.
Mitglieder und Zusammensetzung
Ein Wirtschaftsausschuss hat drei bis höchstens sieben Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Betriebsrats muss dazugehören. Berufen werden sollen möglichst Personen mit fachlicher und persönlicher Eignung.
Der Betriebsrat kann mit Stimmenmehrheit bestimmen, dass ein anderer Ausschuss des Betriebsrats die Aufgaben des WA übernimmt (§ 107 Abs. 3 BetrVG). Dieser Ausschuss darf höchstens so groß wie der Betriebsausschuss sein und muss aus Betriebsratsmitgliedern bestehen. Der Betriebsrat darf zusätzlich ebenso viele weitere Mitglieder aus der Mitarbeiterschaft berufen.
Besteht ein Gesamtbetriebsrat (GBR), bestellt dieser die Mitglieder des WA. Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung (MAV) nach § 23a MVG.EKD ein Wirtschaftsausschuss oder Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet werden. Anders als nach dem BetrVG müssen dessen Mitglieder zugleich Mitglieder der MAV sein.
Unterrichtung und Themen
Der Unternehmer oder sein Stellvertreter muss den WA rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Der WA berät diese Fragen mit dem Unternehmer und unterrichtet anschließend den Betriebsrat.
Die Mitteilungspflicht nach § 106 Abs. 3 BetrVG umfasst insbesondere:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Produktions- und Absatzlage;
- Produktions- und Investitionsprogramme, Rationalisierungsvorhaben sowie Fabrikations- und Arbeitsmethoden, besonders die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben, Änderungen der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie die Übernahme des Unternehmens, wenn damit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist;
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, die die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren können.
Einsicht und Sitzungen
Der WA darf wirtschaftliche Unterlagen des Unternehmens einsehen. Der testierte Jahresabschluss muss ihm erläutert werden; dazu gehören Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Aktiengesellschaften auch Cash-Flow-Rechnungen usw. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, Unterlagen schriftlich zu erhalten oder zu kopieren, gibt es nicht. Der WA kann sie jedoch in den Räumlichkeiten des Unternehmers sichten und Notizen anfertigen.
Nach § 108 Abs. 1 BetrVG sollen Sitzungen mit dem Unternehmer einmal monatlich stattfinden. Diese Vorgabe ist nicht zwingend; kürzere oder längere Abstände sind möglich. Der Schriftführer des WA sollte über jede Sitzung ein Ergebnisprotokoll mit den wesentlichen Informationen zu den Tagesordnungspunkten erstellen. Eine Abstimmung mit dem Unternehmer ist nicht erforderlich. Er hat aber nach § 34 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf eine Kopie des Protokollteils über seine Sitzungsteilnahme. Das von WA-Sprecher und Schriftführer unterzeichnete Protokoll sollte in den Räumen des Betriebsrats aufbewahrt werden und allen BR-Mitgliedern zugänglich sein.
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