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Wirtschaftsausschuss - einfach erklärt
Das Wichtigste aus dem Video
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Transkriptautomatisch erstellt · 22 Zeilen
- Sind Sie Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern? Dann ist die Gründung eines Wirtschaftsausschusses Pflicht! Wie funktioniert das in der Praxis?
- Und wozu gibt es den Wirtschaftsausschuss? Der Wirtschaftsausschuss ist ein wichtiges Hilfsorgan für den Betriebsrat! Denn er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem
- Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Das heißt: Er bildet bei den wirtschaftlichen Themen eine Schnittstelle zwischen Betriebsrat und
- Geschäftsleitung. Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht, Informationen vom Arbeitgeber einzufordern, die dem Betriebsrat nicht zustehen – er bringt also einen echten Mehrwert mit sich! Mit dem
- Wirtschaftsausschuss erhalten Sie sozusagen ein Frühwarnsystem. Denn dort kommt unter anderem alles, was die Unternehmens- und Personalplanung betrifft, auf die Tagesordnung. Die Experten im
- Wirtschaftsausschuss können aus den Informationen, die der Unternehmer ihnen überlassen muss, die richtigen Schlüsse zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ziehen und den Betriebsrat
- frühzeitig informieren. So kann Ihr Gremium dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Sie sehen schon: Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem
- Betriebsrat ist extrem wichtig. Aber wie gründen Sie den Wirtschaftsausschuss und wer kommt als Mitglied in Frage? Der Wirtschaftsausschuss wird vom
- Betriebsrat bzw., wenn es einen gibt, vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern (§ 107 BetrVG). Nur eines davon muss auch im
- Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) sitzen, für die anderen ist lediglich die Zugehörigkeit zum Unternehmen Voraussetzung. Sie sollen allerdings die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
- fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Der Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) beruft die Kollegen, die er für persönlich und fachlich geeignet hält,
- als Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss. Dazu beschließt er in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit. In der Praxis sollten Sie natürlich vorher mit den entsprechenden
- Kollegen sprechen – denn kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Die Anzahl der Mitglieder – ob drei oder mehr – hängt übrigens nicht von der Unternehmensgröße
- ab. Auch in einem Unternehmen mit knapp über 100 Arbeitnehmern können Sie also z. B. eine Mitgliederzahl von vier Personen in den Ausschuss berufen.
- Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses reichen weit. Das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen
- Angelegenheiten informieren und diese mit ihm beraten (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehören : Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, also zum Beispiel Gewinne,
- Verluste und die wirtschaftliche Entwicklung Die Produktions- und Absatzlage Rationalisierungsvorhaben Investitionsprogramme
- Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden Und Maßnahmen zur Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs. Auf Basis dieser Informationen kann
- der Wirtschaftsausschuss wirtschaftliche Fragen mit der Unternehmensleitung diskutieren und den Betriebsrat effektiv unterstützen. Er kann die Ursachen für wirtschaftliche Probleme aufzeigen,
- wirksame Gegenmaßnahmen vorschlagen, Argumentationshilfen für den Betriebsrat bereitstellen und arbeitnehmerfreundliche Alternativen bei Umstrukturierungen,
- Betriebsänderungen und Ausgliederungen erarbeiten. Möchten Sie noch mehr erfahren über den Wirtschaftsausschuss oder die Grundlagen der Betriebsratsarbeit? Dann abonnieren
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