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Wirtschaftsausschuss - einfach erklärt

ifb - Institut zur Fortbildung von Betriebsräten3:54 5.571 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

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  1. Sind Sie Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern? Dann ist die Gründung eines Wirtschaftsausschusses Pflicht! Wie funktioniert das in der Praxis?
  2. Und wozu gibt es den Wirtschaftsausschuss? Der Wirtschaftsausschuss ist ein wichtiges Hilfsorgan für den Betriebsrat! Denn er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem
  3. Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Das heißt: Er bildet bei den wirtschaftlichen Themen eine Schnittstelle zwischen Betriebsrat und
  4. Geschäftsleitung. Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht, Informationen vom Arbeitgeber einzufordern, die dem Betriebsrat nicht zustehen – er bringt also einen echten Mehrwert mit sich! Mit dem
  5. Wirtschaftsausschuss erhalten Sie sozusagen ein Frühwarnsystem. Denn dort kommt unter anderem alles, was die Unternehmens- und Personalplanung betrifft, auf die Tagesordnung. Die Experten im
  6. Wirtschaftsausschuss können aus den Informationen, die der Unternehmer ihnen überlassen muss, die richtigen Schlüsse zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ziehen und den Betriebsrat
  7. frühzeitig informieren. So kann Ihr Gremium dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Sie sehen schon: Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem
  8. Betriebsrat ist extrem wichtig. Aber wie gründen Sie den Wirtschaftsausschuss und wer kommt als Mitglied in Frage? Der Wirtschaftsausschuss wird vom
  9. Betriebsrat bzw., wenn es einen gibt, vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern (§ 107 BetrVG). Nur eines davon muss auch im
  10. Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) sitzen, für die anderen ist lediglich die Zugehörigkeit zum Unternehmen Voraussetzung. Sie sollen allerdings die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
  11. fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Der Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) beruft die Kollegen, die er für persönlich und fachlich geeignet hält,
  12. als Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss. Dazu beschließt er in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit. In der Praxis sollten Sie natürlich vorher mit den entsprechenden
  13. Kollegen sprechen – denn kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Die Anzahl der Mitglieder – ob drei oder mehr – hängt übrigens nicht von der Unternehmensgröße
  14. ab. Auch in einem Unternehmen mit knapp über 100 Arbeitnehmern können Sie also z. B. eine Mitgliederzahl von vier Personen in den Ausschuss berufen.
  15. Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses reichen weit. Das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen
  16. Angelegenheiten informieren und diese mit ihm beraten (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehören : Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, also zum Beispiel Gewinne,
  17. Verluste und die wirtschaftliche Entwicklung Die Produktions- und Absatzlage Rationalisierungsvorhaben Investitionsprogramme
  18. Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden Und Maßnahmen zur Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs. Auf Basis dieser Informationen kann
  19. der Wirtschaftsausschuss wirtschaftliche Fragen mit der Unternehmensleitung diskutieren und den Betriebsrat effektiv unterstützen. Er kann die Ursachen für wirtschaftliche Probleme aufzeigen,
  20. wirksame Gegenmaßnahmen vorschlagen, Argumentationshilfen für den Betriebsrat bereitstellen und arbeitnehmerfreundliche Alternativen bei Umstrukturierungen,
  21. Betriebsänderungen und Ausgliederungen erarbeiten. Möchten Sie noch mehr erfahren über den Wirtschaftsausschuss oder die Grundlagen der Betriebsratsarbeit? Dann abonnieren
  22. Sie gerne unseren YouTube-Kanal oder besuchen Sie uns auf www.ifb.de.

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