Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Wahlaristokratie
Wahlaristokratie ist ein von Jean-Jacques Rousseau im Jahre 1762 geprägter Begriff (französisch Aristocratie élective) für die heutige repräsentative Demokratie …
Inhalt2 Abschnitte
Begriff und Einordnung
Wahlaristokratie (französisch „Aristocratie élective“) ist ein Begriff, den Jean-Jacques Rousseau 1762 prägte. Er bezeichnet damit die heutige repräsentative Demokratie, also eine Demokratie, in der Gewählte das Volk vertreten. Rousseau unterschied sie von der „natürlichen“ Aristokratie und der Erbaristokratie.
Rousseau hielt die Souveränität, also die oberste politische Entscheidungsgewalt, für unveräußerlich, nicht delegierbar und unteilbar beim Volk. Eine Übertragung dieser Macht auf andere lehnte er ab. Deshalb hätte er die heutigen Demokratien wegen der Repräsentation des Volkes durch Gewählte abgelehnt.
Auch der Staatsrechtler Bluntschli bezeichnete Mitte des 19. Jahrhunderts die repräsentative moderne Demokratie als Wahlaristokratie. Ihre Vertreter würden nicht durch Los aus der Mitte des Volkes bestimmt, sondern durch die „aristokratische Form der Wahl“ aus einer „auserwählten Minderheit“ der „Bessern und Fähigeren“. Dabei sei die Ungleichheit der Menschen Voraussetzung. Wahlaristokraten erkennen das Volk zwar als herrschend an, übten aber in seinem Namen meist die Herrschaft über die Menge aus. Meyers Konversations-Lexikon ordnete 1885 ein, die repräsentative Demokratie werde nicht zu Unrecht Wahlaristokratie genannt.
Wahlaristokratie darf nicht mit einer Wahlmonarchie verwechselt werden.
Unterschiede zur Demokratie
Je nach Autor unterscheidet sich eine Wahlaristokratie von einer Demokratie in einem oder mehreren Punkten:
- Eine kleine Gruppe herausgehobener Persönlichkeiten tritt an die Stelle einer Volksversammlung oder Volksvertretung.
- Die Auswahl erfolgt durch Wahl statt durch Losverfahren.
- Die Gewählten haben ein freies Mandat, sind also nicht an verbindliche Weisungen gebunden, statt eines imperativen Mandats.
- Es fehlt eine inhaltliche Verantwortlichkeit; bei einer Verletzung der Interessen des Volkes besteht keine Strafbarkeit.