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Tara (Gewicht)

Die Tara, auch Taragewicht (von arabisch طرح , DMG ṭarḥ ‚Abzug, Subtraktion'), ist die Differenz zwischen dem Brutto- oder Gesamtgewicht und dem Netto- oder …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Tara-Funktion
  2. 2. Tara im Handel
  3. 3. Tara in der Logistik
  4. 4. Tarazuschlag bei der Zollabfertigung

Grundbegriff und Tara-Funktion

Die Tara oder das Taragewicht ist die Differenz zwischen dem Brutto- oder Gesamtgewicht und dem Netto- oder Reingewicht eines Wägegutes. Es gilt: Bruttogewicht − Taragewicht = Nettogewicht. Das Taragewicht wird benötigt, wenn ein Gegenstand nicht eigenständig gewogen werden kann, insbesondere bei Schüttgut, Flüssigkeiten und Gasen. Auch Stückgüter in großen Gebinden oder Gegenstände auf hygienisch notwendigen Waagenauflagen können so gewogen werden.

Bei der Tara-Funktion einer Waage wird zunächst die leere Verpackung, zum Beispiel eine Plastikschale, auf die Waage gestellt und die Anzeige auf Null gesetzt. Anschließend zeigt die Waage nur das Gewicht des eingefüllten Inhalts, also das Nettogewicht, an. Das Gewicht der Schale beziehungsweise Verpackung wird dabei vom Gesamtgewicht abgezogen.

Tara im Handel

Im Handel bezeichnet die Tara das Gewicht der Verpackung eines Produktes. In Deutschland ist das Mitwiegen der Verpackung beim Verkauf loser Waren nach Gewicht, der sogenannte „Brutto-für-Netto-Verkauf“, nach § 380 HGB und § 26 Mess- und Eichgesetz unzulässig und eine Ordnungswidrigkeit. Nur sehr leichte Verpackungen wie dünnes Papier oder dünne Folie dürfen mitgewogen werden. Die gleichen Bestimmungen gelten in der Schweiz.

In Österreich darf die Verpackung derzeit, Stand Juni 2010, mitgewogen werden. Handelswaagen müssen dort aber mit einer Tara-Einstellung ausgestattet sein. Es gab Pläne, auch in Österreich eine gesetzliche Pflicht zur Nettoverwiegung einzuführen; die Wirtschaftskammer wehrte sich dagegen. Mit der Tara-Funktion kann nach dem Auflegen der Verpackung die Anzeige auf Null gestellt werden. Elektronische Waagen können außerdem Speicherplätze für festgelegte Verpackungsgewichte besitzen.

Wie das Verpackungsgewicht preislich berücksichtigt wird, ist unter Kaufleuten Vereinbarungssache. Die Tara kann als Teil des Warengewichts behandelt oder gesondert berechnet werden. Dafür werden mehrere Tara-Arten unterschieden:

  • Die historische Prozenttara beruhte auf einem Abzug von 10 % des Gewichts.
  • Die Effektivtara ist das tatsächliche Verpackungsgewicht, das durch Wiegen ermittelt wird.
  • Bei der Stück- oder Prozenttara wird ein handelsübliches Verpackungsgewicht als fester Prozentsatz je Packstück angesetzt. Die Tarasätze beruhen auf Erfahrungswerten.
  • Die Durchschnittstara ist ein Mittelwert, der anhand einer Stichprobe bestimmt wird.

Die Prozenttara bildet auch die Grundlage der Sätze der schweizerischen Taraverordnung. Die Schweiz verwendet als einzige Handelsnation bis heute das Gewicht als Bemessungsgrundlage für die Verzollung. Importierte Waren mit fester Transportverpackung werden nach dem Bruttogewicht verzollt. Bei ungenügend geschützten oder unverpackten Waren legt die Verordnung Tarasätze fest, die dem Nettogewicht zugeschlagen werden.

Tara in der Logistik

In der Logistik wird das Transportmittel beim Laden und Entladen gewogen. Das Bruttogewicht ist das Gewicht des beladenen Transportmittels, die Tara das Gewicht des leeren Transportmittels. Die Differenz zwischen der Erstverwiegung mit Ladung und der Zweitverwiegung ohne Ladung ergibt das Nettogewicht der Ladung.

Dieses Verfahren wird beispielsweise bei Lastkraftwagen und Containern eingesetzt. Häufig werden auch Festtara-Werte verwendet. Dabei wird ein festgelegtes Leergewicht eingegeben, sodass die zweite Wägung entfallen kann. Solche Werte müssen zuverlässig und aktuell sein. Bei Kraftfahrzeugen müssen sie außerdem das Gewicht des Treibstoffes berücksichtigen.

Tarazuschlag bei der Zollabfertigung

Der Tarazuschlag ist eine Besonderheit der Zollabfertigung bei Gewichtszöllen. In der industrialisierten Welt wird dieses Verfahren nur noch in der Schweiz angewandt. Bei einer unverpackt gelieferten Ware, zum Beispiel Sand, Kohle oder Weizen, wird vor der Verzollung ein Zuschlag auf das Gewicht aufgeschlagen. Dadurch liegt das sogenannte Verzollungsgewicht über dem Nettowarengewicht.

In der Schweiz ist der Tarazuschlag in der Taraverordnung (SR 632.13) vom 4. November 1987 geregelt.

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