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Steuerschuldner

Steuerschuldner (auch Steuersubjekt) ist in der Finanzwissenschaft und Steuerlehre eine Person, die den gesetzlichen Tatbestand einer Steuerart verwirklicht …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Entstehung und Voraussetzungen der Steuerschuld
  3. 3. Beispiel Einkommensteuer
  4. 4. Steuerschuldner, Steuerzahler und Steuerträger
  5. 5. Abgrenzung zum Steuerpflichtigen

Begriff und Bedeutung

Ein Steuerschuldner, auch Steuersubjekt genannt, ist eine natürliche oder juristische Person, die den gesetzlichen Tatbestand einer Steuerart verwirklicht und deshalb die materielle Steuerpflicht erfüllen muss. Sein Gegenüber ist der Steuergläubiger.

Beide bilden das gesetzliche Steuerschuldverhältnis: Der Steuerschuldner ist zahlungspflichtig, der Steuergläubiger ist Zahlungsempfänger. Die Steuerschuld ist die vermögensrechtliche Verpflichtung des Steuerschuldners, den Steueranspruch des Steuergläubigers zu erfüllen.

Entstehung und Voraussetzungen der Steuerschuld

Nach § 38 AO entsteht die Steuerschuld, „sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Steuergesetz die Leistungspflicht knüpft“. Sie entsteht somit bereits durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands und nicht erst, wenn eine Finanzbehörde tätig wird. Welcher Person die Erfüllung der Steuerschuld obliegt und wer damit Steuerschuldner ist, bestimmen die einzelnen Steuergesetze (§ 43 AO).

Der Steuerschuldner trägt die Steuerschuld. Er muss steuerrechtsfähig sein, also Träger steuerlicher Rechte und Pflichten sein können. Handlungsfähigkeit oder steuerliche Geschäftsfähigkeit sind dafür nicht erforderlich.

Beispiel Einkommensteuer

Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Einkommen das Steuerobjekt, also der Gegenstand, an den die Besteuerung anknüpft. Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland wird nach § 1 Abs. 1 EStG zum Steuerschuldner, wenn sie mindestens eine der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten erzielt.

Nach der Darstellung des Artikels kann auch eine Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Steuerschuldner sein. Genannt wird außerdem der Fall, dass sie zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhält. Voraussetzung ist jeweils, dass sie mindestens eine Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 EStG erzielt; der Artikel ordnet dies dem Welteinkommensprinzip und § 1 Abs. 1 EStG zu.

Steuerschuldner, Steuerzahler und Steuerträger

Der Begriff Steuerschuldner ist enger als der Begriff Steuerpflichtiger: Jeder Steuerschuldner ist ein Steuerpflichtiger, aber nicht jeder Steuerpflichtige ist ein Steuerschuldner. Der Steuerschuldner ist gewöhnlich zugleich Steuerzahler; ausnahmsweise entrichtet jedoch ein Dritter die Steuer.

Bei der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner, während der Arbeitgeber die Steuer gemäß § 38 AO in Verbindung mit § 41a EStG an dessen Stelle abführt und damit Steuerzahler ist. Dieses Beispiel gehört zu den direkten Steuern. Auch dort müssen Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger und Steuerdestinatar nicht immer dieselbe Person sein. Der Steuerträger trägt die Steuer wirtschaftlich; der Steuerdestinatar ist die Person, die nach der vorgesehenen Überwälzung belastet werden soll.

Bei indirekten Steuern sind Steuerschuldner und wirtschaftlicher Steuerträger nicht identisch. Der Steuerschuldner führt die Steuer an die Finanzbehörde ab, soll sie aber auf die Verbraucher seiner Produkte oder Dienstleistungen überwälzen. Die Steuer gelangt deshalb vom Verbraucher als wirtschaftlichem Steuerträger über ein zwischengeschaltetes Unternehmen zum Staat. Das Unternehmen wirkt dabei als „Hilfsfiskus“, ohne selbst Steuerträger zu sein.

Ein Beispiel ist die Stromsteuer, bei der die Entnahme von Strom aus dem Stromnetz besteuert wird. Das Stromversorgungsunternehmen ist Steuersubjekt und Steuerzahler. Es rechnet die gezahlte Steuer durch Steuerüberwälzung in den Strompreis ein. Dadurch wird der Kunde als Steuerdestinatar und Steuerträger belastet. Steuerschuldner und Steuerträger sind nur dann identisch, wenn eine Steuerüberwälzung unterbleibt.

Abgrenzung zum Steuerpflichtigen

Als Steuerpflichtiger gilt nach § 33 AO nicht nur, wer selbst eine Steuer schuldet. Dazu gehört auch, wer für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einbehalten und abführen muss, eine Steuererklärung abzugeben oder Sicherheit zu leisten hat. Ebenfalls erfasst sind Personen, die Bücher und Aufzeichnungen führen oder andere ihnen durch die Steuergesetze auferlegte Pflichten erfüllen müssen. Ein Steuerpflichtiger kann daher steuerliche Pflichten haben, ohne selbst Steuerschuldner zu sein.

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