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Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo)
Die EmpCo-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie, die die Verbraucherrechte zum Schutz vor Greenwashing stärken soll. Ihr Langname lautet Richtlinie (EU) …
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Zweck und Geltung
Die EmpCo-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024. Ihr vollständiger Titel lautet: „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“.
EmpCo steht für „Empowering Consumers“. Die Richtlinie gilt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und gehört zur Umweltpolitik, Wirtschaftspolitik und zum Verbraucherschutz der EU. Sie beruht insbesondere auf Art. 114 AEUV. Der Rechtsakt wurde am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 26. März 2024 in Kraft und ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Ihr Ziel ist ein stärkerer Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Greenwashing. Greenwashing bedeutet hier, dass Umweltvorteile durch irreführende oder unklare Werbung dargestellt werden. Unternehmen sollen Umweltbehauptungen künftig wissenschaftlich belegen und irreführende oder verklausulierte Kommunikationspraktiken beenden. Die Vorgaben richten sich an alle Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen auf den Markt bringen. Außerdem soll die Richtlinie Social Washing verhindern, also irreführende Geschäftspraktiken mit Bezug zu sozialen Wirkungen.
Regelungsaufbau und Folgen
Der Rechtsakt umfasst sechs Artikel. Er ändert erstens die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Zweitens ändert er die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.
Die weiteren Artikel betreffen die Berichterstattung durch die Kommission und eine Überprüfung, die Umsetzung, das Inkrafttreten sowie die Adressaten. Besonders wichtig ist die Ergänzung der „schwarzen Liste“ im Anhang der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken für umweltbezogene Werbung. Praktiken auf dieser Liste gelten per se als unlauter. Das bedeutet: Nationale Gerichte müssen nicht erst im Einzelfall prüfen, ob die jeweilige Praxis unlauter ist.
Unzulässige Umweltaussagen
Bestimmte Werbe- und Geschäftspraktiken werden verboten. Dazu gehören allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“, wenn sie nicht auf offiziell anerkannten Top-Umwelterfolgen beruhen, etwa nach Regeln für EU- oder nationale Siegel.
Unzulässig sind außerdem Etiketten oder Qualitätssiegel, wenn sie nicht durch anerkannte Zertifizierungen oder Behörden überprüft wurden. Verboten sind auch Werbeaussagen, die sich auf einen Ausgleich von Emissionen stützen und für Produkte neutrale, geringere oder positive Umwelteffekte versprechen.
Weitere verbotene Praktiken sind falsche Informationen über die Reparaturmöglichkeit von Produkten sowie Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien wie Druckerpatronen vorzeitig zu ersetzen.
Umsetzung in Deutschland und Österreich
In Deutschland wurde das vom Bundestag beschlossene „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Artikel 2 dieses Gesetzes treten die neuen Vorschriften am 27. September 2026 in Kraft.
Für Österreich nennt der Artikel bislang keinen Entwurf.