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Internationale Menschenrechtscharta
Die Internationale Menschenrechtscharta (französisch Charte internationale des droits de l'homme, englisch International Bill of Human Rights) ist die von …
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Bedeutung und Bestandteile
Die Internationale Menschenrechtscharta ist die von den Vereinten Nationen (UNO) geschaffene Grundlage der internationalen Menschenrechte. Ihre Grundlage liegt in Art. 1 Nr. 3 und Art. 55 lit. c der UN-Charta. Sie wird auch als internationaler Menschenrechtskodex bezeichnet.
Nach Angaben der UNO gehören dazu:
- die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), welche die Menschenrechte der UN-Charta definiert und die Grundlage weiterer Verträge bildet,
- der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, kurz Zivilpakt oder ICCPR,
- das Erste und das Zweite Fakultativprotokoll zum Zivilpakt,
- der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kurz Sozialpakt oder ICESCR,
- das Fakultativprotokoll zum Sozialpakt.
Ein Fakultativprotokoll ist eine ergänzende Vereinbarung, der Staaten gesondert zustimmen können. Im engeren Sprachgebrauch der UNO bilden die AEMR, der Zivilpakt und der Sozialpakt gemeinsam die „International Bill of Human Rights“.
Die AEMR selbst ist entgegen einer verbreiteten Ansicht kein völkerrechtlicher Vertrag. Sie formuliert die Menschenrechte und bildet die Grundlage für spätere verbindliche Abkommen. Insbesondere wurden die in ihr definierten Rechte im Zivilpakt als völkerrechtlicher Vertrag umgesetzt.
Entstehung und verbindliche Pakte
Nach der Gründung der UNO erhielt der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) den Auftrag, eine völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonvention zu schaffen. Dazu setzte er die UN-Menschenrechtskommission („Commission on Human Rights“) ein. Zunächst entstand mit der AEMR eine gemeinsame Definition der Menschenrechte, die als Vertragsgrundlage beziehungsweise „Memorandum of Understanding“ dienen sollte.
Die UN-Generalversammlung nahm die AEMR mit der Resolution A/RES/3/217(III) „International Bill of Human Rights“ an. Zugleich wurde der ECOSOC beauftragt, auf ihrer Grundlage eine Menschenrechtskonvention und Regeln zu ihrer Umsetzung auszuarbeiten. Während des Entstehungsprozesses wurden die geplanten Abkommen als „Draft International Covenants on Human Rights“ bezeichnet.
Weil innerhalb der UNO keine Einigung über einen einzigen verbindlichen Vertrag erreicht wurde, entstanden zwei Vertragsentwürfe: der Zivilpakt über bürgerliche und politische Rechte und der Sozialpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Besonders strittige Fragen wurden ausgelagert. Das Recht auf Individualbeschwerde, also die Beschwerde eines einzelnen Menschen gegen einen Staat, und die Abschaffung der Todesstrafe wurden in gesonderten Zusatzprotokollen geregelt.
Auch die Staatenbeschwerde wurde eingeschränkt. Dabei beschwert sich ein Staat beim zuständigen UN-Kontrollorgan über einen anderen Staat, der das Abkommen nicht einhält. Dieses Verfahren gilt nur, wenn ein Staat ihm beim Vertragsabschluss ausdrücklich zustimmt. Ebenso müssen Staaten das Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkennen. Das zuständige Kontrollorgan ist kein Gericht, sondern eine Kommission, die lediglich unverbindliche Empfehlungen abgeben kann. Der Internationale Gerichtshof steht nur Staaten und nicht einzelnen Menschen offen.
Laut Artikel wurde der letzte Vertragsentwurf am 13. Dezember 1966 vom ECOSOC der UN-Generalversammlung vorgelegt und mit der UN-Resolution 2200 (XXI) am 23. März 1976 angenommen. Vom Auftrag am 15. Februar 1946 bis zur Schaffung des Vertragspakets dauerte es damit über 30 Jahre.
Weitere Verträge der UNO
Die AEMR diente nicht nur als Grundlage für Zivilpakt und Sozialpakt. Auf den dort definierten Menschenrechten beruhen weitere völkerrechtlich verbindliche Verträge der UNO, deren Präambeln ebenfalls auf die AEMR verweisen. Dazu zählen:
- das Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung (ICERD),
- das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ICRPD),
- das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC),
- das Übereinkommen über die Rechte der Wanderarbeiter und ihrer Angehörigen (ICMW),
- das Übereinkommen gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (ICAT),
- das Übereinkommen zum Schutz vor dem Verschwindenlassen (ICPED).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Regionale Menschenrechtsabkommen
Neben den weltweiten UN-Verträgen gibt es regionale Abkommen und Erklärungen, die ebenfalls auf der AEMR beruhen und zusammenfassend als eine regionale „Bill of Human Rights“ verstanden werden können. Genannt werden die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Amerikanische Menschenrechtskonvention, die Arabische Charta der Menschenrechte, die asiatische Menschenrechtsdeklaration, die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam sowie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Auch diese Liste ist nicht abschließend.
Grenzen der Durchsetzung
Der Artikel kritisiert vor allem, dass die Internationale Menschenrechtscharta zwar Rechte zusagt, aber keinen allgemein wirksamen Rechtsbehelf bereitstellt, der Verstöße zuverlässig beendet. Letztlich entscheiden weiterhin Staaten darüber, ob Menschen die völkerrechtlich garantierten Rechte tatsächlich wahrnehmen können. UN-Ausschüsse können nach einer Individualbeschwerde grundsätzlich nur Empfehlungen aussprechen; die Staaten entscheiden selbst, ob sie diesen folgen.
Als Beispiel nennt der Artikel das Folterverbot. Rund 75 % der vom zuständigen Ausschuss geprüften Beschwerden sollen sich auf Art. 3 der Folterkonvention (FoK) beziehen. Dieser enthält das Non-Refoulement-Gebot: Niemand darf in einen Staat ausgewiesen werden, wenn dort Folter droht. Zugleich haben viele Herkunftsländer den Zivilpakt ratifiziert, in dessen Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IPBPR das Folterverbot als zwingendes Völkerrecht definiert wird. Dennoch fliehen Menschen aus solchen Ländern, weil sie ihre Rechte dort nicht wahrnehmen können.
Nach der dargestellten Kritik werden Verstöße daher häufig bei Staaten wie Schweden, Dänemark oder Kanada festgestellt, die Menschen in gefährliche Herkunftsländer ausweisen könnten, und nicht unmittelbar in den Herkunftsländern. Der Ausschuss behandle damit eher die Folgen als die Ursachen der Rechtsverletzungen.
Hinzu kommt ein Kapazitätsproblem: Nur ein Teil der bei der UNO eingereichten Beschwerden wird an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet. Selbst nach einer Prüfung kann der Ausschuss dem betroffenen Staat lediglich eine unverbindliche Empfehlung geben. Der Artikel folgert daraus, dass die in der Internationalen Menschenrechtscharta aufgeführten Rechte auf dieser Ebene nicht wirksam durchsetzbar sind.