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Dissidentengesetz

Ein Dissidentengesetz war im 19. Jahrhundert ein Gesetz, das den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erlaubte, ohne dass man einer anderen …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Entwicklung in Preußen
  3. 3. Regelungen in weiteren Staaten
  4. 4. Geringe Nutzung im 19. Jahrhundert

Begriff und Bedeutung

Ein Dissidentengesetz war im 19. Jahrhundert ein Gesetz, das den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erlaubte, ohne dass die betreffende Person einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten musste. Sie konnte dadurch konfessionslos werden. Als „Dissidenten“ bezeichnete man in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zunehmend Menschen, die keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehörten.

Entwicklung in Preußen

Die Märzforderungen während der Revolutionen von 1848/1849 verlangten Religionsfreiheit als Menschenrecht. Diese wurde anschließend in die Grundrechte des deutschen Volkes und in viele Verfassungen aufgenommen. Die damalige Debatte betraf vor allem die Rolle der Staatskirchen, die Benachteiligung Andersgläubiger und die Einführung der Zivilehe zur Lösung von Problemen bei Mischehen. Die Möglichkeit, überhaupt keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, spielte zunächst kaum eine Rolle.

Das preußische Religionspatent vom 30. März 1847 regelte erstmals ausdrücklich einen Kirchenaustritt ohne sofortigen Eintritt in eine andere Kirche. Nach § 17 musste der Austritt persönlich vor einem Richter erklärt und vier Wochen später auf dieselbe Weise bestätigt werden. Der Gesetzgeber erwartete zwar weiterhin den anschließenden Eintritt in eine andere Kirche. § 16 schuf aber für die Übergangszeit Rechtssicherheit und ermöglichte damit formal ein Leben ohne Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.

Das preußische Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873 gewährte das Recht auf Konfessionslosigkeit uneingeschränkt. In der Weimarer Republik bestätigte das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 dieses Recht.

Regelungen in weiteren Staaten

In Sachsen beschloss der Landtag am 24. Februar 1870 ein Dissidentengesetz. Der König zeichnete es am 20. Juni 1870 gegen, womit es in Kraft trat. Das Gesetz schuf ein Civilstandsregister für Menschen, die keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehörten.

In den 1870er und 1880er Jahren erließen verschiedene, aber nicht alle Staaten ähnliche Gesetze. Württemberg folgte 1872, Braunschweig 1873 und das Fürstentum Reuß älterer Linie 1875.

Geringe Nutzung im 19. Jahrhundert

Anfangs machten nur sehr wenige Menschen von der Möglichkeit des Kirchenaustritts Gebrauch. Im Fürstentum Reuß älterer Linie verzeichneten die amtlichen Volkszählungen 1890 neun, 1895 keine, 1900 eine und 1905 vier Personen ohne Konfessionszugehörigkeit. Erst im 20. Jahrhundert nahm ihre Zahl deutlich zu: 1910 gab es dort 74 Konfessionslose, was etwa 0,1 % der Bevölkerung entsprach.

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