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D&O-Versicherung

D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Zweck
  2. 2. Versicherte Personen und Leistungen
  3. 3. Innen- und Außenhaftung
  4. 4. Grenzen und Selbstbehalt
  5. 5. Ergänzende Absicherungen und Insolvenz

Begriff und Zweck

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung), auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung, ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ein Unternehmen schließt sie für seine Organe und leitenden Angestellten ab. Sie ist eine Versicherung zugunsten Dritter und wird ihrer Art nach zu den Berufshaftpflichtversicherungen gezählt.

Versichert sind nicht das Unternehmen selbst, sondern insbesondere die handelnden Personen. Ansprüche Dritter gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzungen seiner Mitarbeitenden werden dagegen durch eine Errors-&-Omissions-(E&O-)Deckung beziehungsweise Professional-Indemnity-(PI-)Deckung abgesichert.

Versicherte Personen und Leistungen

Erfasst werden in der Regel Organe wie Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat sowie leitende Angestellte, etwa Prokuristen. Maßstab ihrer Organhaftung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Für Vorstände und Aufsichtsräte sind beispielsweise § 93 und § 116 AktG, für Geschäftsführer und GmbH-Aufsichtsräte § 43 und § 52 GmbHG genannt.

Die Versicherung hat zwei Funktionen: Bei unbegründeten Forderungen erstattet sie die Kosten der Abwehr (Rechtsschutzfunktion). Bei begründeten Schadensersatzforderungen stellt sie die versicherte Person frei (Freistellungsfunktion). Anspruchsberechtigt ist die versicherte Person, nicht der Versicherungsnehmer; sie kann ihren Freistellungsanspruch aber an die geschädigte Gesellschaft abtreten.

Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung, sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Üblich ist das „claims-made-Prinzip“: Ersetzt werden Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht werden und für die der Anspruch noch innerhalb der Laufzeit erhoben wird. Eine Rückwärtsdeckung kann auch vor Vertragsbeginn verursachte Schäden einbeziehen, wenn der Anspruch erst nach Vertragsbeginn erhoben wird und Pflichtverletzung weder den Versicherten noch dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt war oder bekannt sein musste. Nachmeldefristen erfassen umgekehrt Ansprüche, die meist sechs Monate bis drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht werden, sofern der Pflichtverstoß vorher lag. Bei einem Versichererwechsel endet die Nachmeldefrist des Vorvertrags gewöhnlich mit Beginn des neuen Vertrags.

Innen- und Außenhaftung

Bei der Innenhaftung, die den weit überwiegenden Teil der Versicherungsfälle ausmacht, schützen die Verträge die versicherte Person gegen Ansprüche der Gesellschaft oder ihrer Organe, etwa von Aufsichtsräten sowie Gesellschaftern oder Eigentümern.

Bei der Außenhaftung stammen Ansprüche von Geschäftspartnern wie Kunden oder Lieferanten, Wettbewerbern, Mitarbeitenden, Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten.

Grenzen und Selbstbehalt

Die D&O-Versicherung ist keine Kaskoversicherung. Sie wehrt Schadenersatzansprüche im Rahmen der Organhaftung ab und stellt bei begründeten Ansprüchen frei; dadurch wird die geschädigte Gesellschaft geschützt. Ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Organs und ein daraus folgender Vermögensnachteil müssen nachgewiesen werden. Eine bloß falsche oder wirtschaftlich unvorteilhafte Entscheidung genügt nicht. Ist ein Schaden feststellbar, kommt jedoch oft eine Beweislastumkehr in Betracht: Der Unternehmensleiter muss dann nachweisen, dass seine Entscheidung trotz des Schadens richtig war. Deshalb ist die Dokumentation der Entscheidungsfindung wichtig.

Eigenschäden, also Ansprüche eines Unternehmens gegen versicherte Personen, die selbst am Unternehmen beteiligt sind, werden häufig nur begrenzt ersetzt. Die Beteiligungsgrenze liegt je nach Versicherer bei 15–25 %; seit Mitte 2007 verzichten einige Anbieter vollständig auf diesen Ausschluss. Vorsatz ist nicht versicherbar. Weitere Ausschlüsse können den Schutz stark begrenzen, insbesondere der Dienstleistungsausschluss: Schäden aus der operativen Tätigkeit sind dann nicht gedeckt, weil die Police nur die gesellschaftsrechtliche Organfunktion schützt.

Seit dem VorstAG von 2009 gilt für Vorstände einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, einer Europäischen Gesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens, höchstens bis zum Anderthalbfachen der jährlichen Vergütung. Private Selbstbehaltsversicherungen sind zulässig. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfahl einen Selbstbehalt 2019 auch für Aufsichtsräte, hob diese Empfehlung aber 2022 wieder auf.

Schutz kann trotz gedeckter Pflichtverletzung fehlen, wenn die Versicherungssumme der laufenden Periode bereits verbraucht ist, etwa bei mehreren gleichzeitig betroffenen Managern eines Konzerns sowie hohen Abwehrkosten. Persönliche D&O-Versicherungen können die Unternehmens-D&O ergänzen.

Ergänzende Absicherungen und Insolvenz

Eine D&O-Versicherung wird oft um ODL-Mandate (outside directorship liability) ergänzt, wenn eigene Mitarbeitende in Organe fremder Unternehmen entsandt werden. Weitere genannte Produkte sind Industrie-Strafrechtsschutz, Vertrauensschadenversicherung gegen insbesondere Mitarbeiterkriminalität und EPLI (employment practices liability insurance) für Ansprüche aus dem Anstellungsvertragsrecht.

D&O-Verschaffungsklauseln in Anstellungsverträgen sollen den Arbeitgeber zu einer hochwertigen D&O- und weiteren Managerversicherung verpflichten. Versicherungsbedingungen, nach denen eine D&O-Versicherung bei Insolvenz automatisch endet, sind unwirksam: Sie würden das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unterlaufen.

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