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Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung (von spanisch casco ‚Schiffsrumpf') ist eine Versicherung gegen Schäden am Kraftfahrzeug, Flugzeug, Schiff oder Fahrrad.

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundprinzip der Kaskoversicherung
  2. 2. Teilkasko: versicherte Schäden und Beiträge
  3. 3. Vollkasko: erweiterter Schutz
  4. 4. Wichtige Ausschlüsse und Leistungskürzungen

Grundprinzip der Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung schützt den versicherten Gegenstand vor Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Im Artikel geht es ausschließlich um Kraftfahrzeuge. Bei Autoversicherungen wird zwischen Teilkasko und Vollkasko unterschieden. Beide sind freiwillige Zusatzversicherungen und im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung.

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Vollkasko umfasst den Schutz der Teilkasko und ergänzt ihn um weitere Schäden. Rechtlich bestehen Teilkasko- und Vollkaskoschutz innerhalb einer Vollkaskoversicherung als zwei eigenständige Vertragsteile.

Teilkasko: versicherte Schäden und Beiträge

Die Teilkaskoversicherung deckt freiwillig Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Versicherte Fälle sind insbesondere:

  • Brand oder Explosion.
  • Diebstahl, einschließlich Einbruchdiebstahl, sowie Raub.
  • Glasbruchschäden.
  • Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss, sogenannte Schmorschäden.
  • Marderbiss ohne oder mit Folgeschäden. Je nach Tarif kann die Leistung begrenzt oder unbegrenzt sein.
  • Unmittelbare Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Dazu gehören auch Schäden durch Gegenstände, die durch diese Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
  • Ein Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist.

Nicht eingeschlossen sind Schäden, die auf ein Verhalten des Fahrers zurückgehen, das durch die Naturgewalten veranlasst wurde. Ein Unwetterschaden muss grundsätzlich durch ein Wetteramt bestätigt werden. Sind in der näheren Umgebung oder Region weitere Schäden mit ähnlichem Schadensbild gemeldet, können diese ebenfalls als Nachweis ausreichen. Bei Hagelschäden können beispielsweise andere beschädigte Fahrzeuge aus der Umgebung die Schadensregulierung ermöglichen, wenn ein Wetteramt wie der Deutsche Wetterdienst (DWD) das Ereignis nicht bestätigt hat.

In Basistarifen gilt der Schutz bei Wildunfällen in der Regel nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied beispielsweise, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden darstellt, weil Rentiere nicht unter das BJagdG fallen. Bessere Tarife können den Schutz auf Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Hunde oder Katzen erweitern; außerdem sind Erweiterungen auf alle Wirbeltiere oder auf Vögel geläufig.

Der Jahresbeitrag hängt beim Pkw unter anderem von der Typenklasse, der Regionalklasse und der Postleitzahl des Halters ab. Weitere Merkmale sind die jährliche Kilometerleistung, das Alter des Fahrzeugs bei der Zulassung auf den Versicherungsnehmer und das Alter der Fahrer. Fahrer unter 23 beziehungsweise 25 Jahren werden häufig als besonders großes Risiko eingestuft. Eine Selbstbeteiligung oder eine Werkstattbindung senkt die Versicherungsprämie.

Für die Teilkasko gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt. Teilkaskoschäden führen daher nicht zu einer Rückstufung in schadensfreien Jahren. Bei einem Vertragsabschluss werden jedoch Vorschäden der vergangenen 24 Monate erfragt. Ein Teilkaskoschaden in diesem Zeitraum ist für die Prämienberechnung relevant und kann die Versicherungsprämie wegen des erhöhten Risikos verteuern.

In Deutschland gab es ungefähr 19,7 Millionen Kfz-Teilkaskoverträge (Stand: 2019). Die durchschnittliche Teilkaskoversicherung kostete rund 87 Euro im Jahr (Stand: 2019). 2019 standen einem Beitragsvolumen von 1,678 Milliarden Euro Schadenaufwendungen von 1,097 Milliarden Euro gegenüber.

Vollkasko: erweiterter Schutz

Die Vollkaskoversicherung ergänzt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung und versichert Schäden am eigenen Kraftfahrzeug. Sie schließt den Teilkaskoschutz ein. Zusätzlich sind insbesondere folgende Schäden versichert:

  • Vandalismusschäden.
  • Selbstverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug.
  • Fremdverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug, zum Beispiel ein Schaden durch ein nicht deliktsfähiges Kind.

Für Vollkasko- und Teilkaskoschutz können unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart werden. Schäden aus der Teilkaskoversicherung belasten den Schadenfreiheitsrabatt (SFR) der Vollkaskoversicherung nicht. Für die Vollkaskoprämie sind neben dem SFR unter anderem die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und der Wohnort des Versicherungsnehmers maßgeblich; der Wohnort bestimmt die Regionalklasse.

Mit einer Vollkaskoversicherung sind Pflichten und Obliegenheiten verbunden. Im Schadenfall müssen Versicherte korrekte Angaben in der Schadenanzeige machen, bei der Aufklärung eines Unfalls mitwirken und den Schaden mindern. Nach einem Glasbruch muss beispielsweise die Scheibe abgedeckt werden, damit kein Regenwasser eindringt.

In Deutschland gab es ungefähr 29 Millionen Kfz-Vollkaskoverträge beziehungsweise Risiken (Stand: 2017). Die durchschnittliche Vollkaskoversicherung kostete rund 325 Euro im Jahr (Stand: 2017). Die Schadensleistungen betrugen 2017 rund 8 Milliarden Euro.

Eine Sonderform ist die Dienstreisekaskoversicherung. Sie kann Schäden an einem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers abdecken, wenn dieser das Fahrzeug im Auftrag des Arbeitgebers und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nutzt und ein Versicherungsfall eintritt. In der Schweiz tritt bei fehlender Haftpflichtversicherung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners der Nationale Garantiefonds ein.

Wichtige Ausschlüsse und Leistungskürzungen

Bestimmte Schäden sind grundsätzlich ausgeschlossen oder können zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen:

  • Grobe Fahrlässigkeit: Nach dem seit 2008 geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf der Versicherer seine Leistung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; dies wird als Quotelung bezeichnet. Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann der Versicherer weiterhin Regress nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille vor. Dann ist im Kaskobereich eine Kürzung um 100 Prozent möglich. Manche Versicherer verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, normalerweise jedoch nicht bei Alkohol- oder Drogeneinfluss.
  • Vorsatz.
  • Die Teilnahme an Rennen.
  • Reine Reifenschäden; manche Tarife schließen solche Schäden allerdings ein.
  • Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt. Erdbeben können in einzelnen Tarifen, teilweise auch bei Online-Versicherern, eingeschlossen sein.
  • Schäden durch Kernenergie.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung darf der Versicherer wegen des Opferschutzes seine Leistung gegenüber dem Unfallopfer nicht kürzen oder verweigern. Er kann den Versicherungsnehmer jedoch in Regress nehmen. Dieser Regress ist auf 5.000 Euro begrenzt, kann aber zusätzlich aus weiteren Gründen geltend gemacht werden. Bei Fahrerflucht in Verbindung mit Alkohol kann sich beispielsweise ein Regress bis zu 10.000 Euro ergeben.

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