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Berufshaftpflichtversicherung
Sie versichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, welche aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, welche durch …
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Grundidee und Abgrenzung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, bei denen durch Fehlberatung oder berufliche Fehler ein erhöhtes Risiko besteht, Vermögensschäden zu verursachen. Zu solchen Berufen gehören zum Beispiel Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Steuerberater, Architekten und Ingenieure, Treuhänder, Ärzte sowie Dolmetscher und Übersetzer. Weil es dabei besonders um finanzielle Schäden geht, wäre in diesem Zusammenhang oft genauer von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu sprechen.
Davon zu unterscheiden ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Sie kann allein oder ergänzend zu einer echten Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt vor allem einen Betrieb: Versichert sind Vermögensschäden, die aus Personen- oder Sachschäden entstehen, außerdem Schäden durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters. Sie bietet damit finanziellen Schutz vor Personen- und Sachschäden sowie daraus folgenden Vermögensschäden, zum Beispiel Erwerbsausfall.
Pflichtversicherung in Deutschland
Für einige Berufsgruppen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Das bedeutet: Ohne diese Versicherung dürfen bestimmte Tätigkeiten oder Zulassungen nicht ausgeübt beziehungsweise nicht aufrechterhalten werden.
Die Pflicht betrifft vor allem Berufe, bei denen Fehler erhebliche Vermögensschäden auslösen können oder bei denen besondere berufliche Verantwortung besteht. Die genauen Anforderungen stehen je nach Berufsgruppe in unterschiedlichen Gesetzen, zum Beispiel in Berufsordnungen, Kammergesetzen oder Spezialgesetzen.
Beispiele für versicherungspflichtige Berufe
Architekten sind in der Regel nach landesrechtlichen Vorgaben zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, etwa nach § 19 ABKG in Berlin, § 10 BbgArchG in Brandenburg oder § 13 Abs. 5 BauKaG NRW in Nordrhein-Westfalen.
Berufliche Betreuer benötigen nach § 23 BtOG für ihre Registrierung eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Gewerbetreibende nach § 34c GewO, § 34d GewO, § 34f GewO oder § 34i GewO müssen eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Dazu gehören unter anderem Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler.
In den Heilberufen können Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten nach den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder verpflichtet sein, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Vertragsärzte einschließlich Psychotherapeuten und Vertragszahnärzte müssen seit dem 20. Juli 2021 nach § 95e SGB V eine solche Versicherung haben. Sie muss mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und mindestens sechs Millionen Euro pro Jahr abdecken.
Juristische und wirtschaftsberatende Berufe
Notare müssen nach § 19a BNotO eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Sie deckt Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden ab, die sich aus der eigenen Berufstätigkeit und aus der Tätigkeit von Personen ergeben, für die der Notar haftet. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Patentanwälte müssen nach § 45 PAO eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschließen und während der Dauer ihrer Zulassung aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Für Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen verlangt § 12 RDG eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall als Voraussetzung für die Registrierung.
Rechtsanwälte müssen nach § 51 BRAO für die Dauer ihrer Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung beruflicher Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abschließen. Auch hier beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen sich nach § 67 StBerG gegen Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden versichern und diese Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechterhalten. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen nach § 54 WPO eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen; die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 Million Euro.
Begriffe in der Versicherungspraxis
In der Praxis werden die Begriffe Berufshaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung häufig vermischt. Ein einzelner selbständiger Handwerker könnte seinen Versicherungsschutz umgangssprachlich als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnen, obwohl die genaue versicherungsrechtliche Einordnung anders sein kann.
Auch Versicherer unterscheiden die Begriffe nicht immer eindeutig. Teilweise bezeichnet sich eine Betriebshaftpflichtversicherung in den Versicherungsbedingungen selbst als Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Wichtig bleibt deshalb die konkrete Versicherungsleistung und nicht nur die Bezeichnung.
Im Unterschied zu vielen Sachversicherungen, bei denen man oft frei entscheiden kann, ob man sie abschließt, ist die Berufshaftpflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen eine Pflichtversicherung. Ein Anwalt darf zum Beispiel nicht beruflich tätig sein, ohne vorher eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beruf in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird.