Geschichte · Klasse 9–10 · aktualisiert
Reichstagsbrandverordnung: Weg in die NS-Diktatur
Du lernst, wie die Reichstagsbrandverordnung Grundrechte aufhob und Verfolgung ermöglichte – und warum das die Brandtäterschaft nicht klärt.
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Kurz gesagt
Die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 setzte zentrale Grundrechte ohne festes Enddatum außer Kraft. Die Nationalsozialisten nutzten sie zur Verfolgung politischer Gegner und zum Aufbau ihrer Diktatur. Die Brandtäterschaft bleibt davon getrennt zu beurteilen.
Eine Verordnung kann staatlich erlassen sein und trotzdem den Schutz vor staatlichen Eingriffen zerstören. An der Reichstagsbrandverordnung untersuchst du, welche Schutzgrenzen aufgehoben wurden. Dabei unterscheidest du zwischen belegten Folgen und umstrittenen Aussagen darüber, wer den Brand legte.
Deine Lernziele
Hake ab, was du schon kannst. Löst du alle Aufgaben eines Abschnitts, hakt Mela das Ziel für dich ab.
3 Abschnitte
Am Abend des 27. Februar 1933 brannte das Reichstagsgebäude. Dieser Brand war der Anlass für die Reichstagsbrandverordnung. Die Reichsregierung schlug sie vor; Reichspräsident Hindenburg erließ sie am 28. Februar 1933. Vorschlag und Erlass waren also unterschiedliche Schritte verschiedener staatlicher Akteure.
Die Verordnung berief sich auf Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Verfassung. Das war die Verfassung des damaligen deutschen Staates: Sie regelte die staatliche Ordnung und die Rechte der Menschen. Die Verordnung setzte zentrale Grundrechte ohne festes Enddatum außer Kraft. Dazu gehörten etwa die persönliche Freiheit sowie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit.
Die Nationalsozialisten nutzten diese aufgehobenen Schutzrechte, um Kommunisten, Sozialdemokraten und Menschen zu verfolgen, die sie für deren Unterstützer hielten. Sie ließen Menschen festhalten und verboten Presseveröffentlichungen und Veranstaltungen. So trug die Verordnung zum Aufbau und zur Absicherung der nationalsozialistischen Diktatur bei. Sie erklärt diesen Aufbau aber nicht allein. Die politische Nutzung des Brandes beweist nicht, wer ihn gelegt hatte.
Die Außerkraftsetzung der Grundrechte bestand bis 1945 fort. Diese Aussage bezieht sich auf die Grundrechte. Sie bedeutet nicht, dass jede einzelne Strafbestimmung der Verordnung bis 1945 unverändert galt.
Definition
Grundrechte
Grundrechte schützen Menschen unter anderem vor staatlichen Eingriffen, etwa in ihre persönliche Freiheit oder ihre Meinungsäußerung.
Beispiel: Anlass und Folge zeitlich unterscheiden
- 1Am Abend des 27. Februar 1933 brannte das Reichstagsgebäude.
- 2Am folgenden Tag erließ Hindenburg die von der Regierung vorgeschlagene Verordnung.
- 3Der Brand war der Anlass. Die Nutzung der Verordnung zur politischen Verfolgung gehört zu ihren Folgen.
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Rechtsstaatlicher Schutz bedeutet hier: Staatliche Eingriffe sind an rechtliche Grenzen gebunden. Genau solche Grenzen hob Paragraph 1, geschrieben § 1, der Reichstagsbrandverordnung auf. Betroffen waren persönliche Freiheit, Wohnungsschutz, das Geheimnis von Briefen und anderen Nachrichten, Meinungs- und Pressefreiheit, Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie Eigentumsschutz.
Im ersten Satz von § 1 steht zur Dauer: „bis auf weiteres“. Die Verordnung vom 28. Februar 1933 nannte damit kein festes Enddatum für die Außerkraftsetzung der aufgezählten Verfassungsartikel. § 1 setzte diese Artikel außer Kraft, nicht die gesamte Weimarer Verfassung. Der zweite Satz erlaubte die genannten Eingriffe „auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen“. Beide kurzen Zitate stammen aus der damaligen Verordnung; sie sind keine heutigen Rechtsregeln. Entscheidend ist: Eingriffe sollten gerade über die zuvor geltenden gesetzlichen Schutzgrenzen hinaus möglich sein.
Der Historiker Thomas Raithel bezeichnet die Verordnung als pseudolegale Grundlage der Verfolgung. Gemeint ist: Die Verfolgung erhielt die Form einer staatlichen Rechtsregel, während diese Regel den Schutz der Menschen abbaute. Ein staatlicher Erlass beweist daher weder rechtsstaatlichen Schutz noch demokratische Berechtigung.
Auch das Verhältnis zwischen Reichsregierung und Ländern wurde berührt. Die Länder waren Teile des deutschen Staates mit eigenen Behörden. Nach § 2 konnte die Reichsregierung Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend übernehmen, wenn in einem Land nötige Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausblieben. Die Übernahme war dem Wortlaut nach auf den Umfang dieses Eingriffs begrenzt. Nach § 3 mussten Landes- und Gemeindebehörden den darauf beruhenden Anordnungen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit folgen. Das war keine bedingungslose, dauerhafte Abschaffung aller Länderbefugnisse.
Von diesem begrenzenden Wortlaut musst du die politische Anwendung unterscheiden: Die Verordnung wurde auch genutzt, um bisher nicht nationalsozialistisch beherrschte Landesregierungen zu verdrängen. Gleichschaltung bedeutet hier, dass politische Macht stärker bei der nationalsozialistischen Führung zusammengeführt wurde.
Die Gestapo, die Geheime Staatspolizei, nutzte die sogenannte „Schutzhaft“, um Menschen ohne reguläres Gerichtsverfahren und ohne wirksamen rechtsstaatlichen Schutz festzuhalten. Der Begriff verschleierte staatliche Verfolgung und Freiheitsentziehung. Diese Praxis entwickelte sich: Anfangs widersprachen Justizbehörden noch der gerichtlich nicht überprüfbaren Haft. Du darfst deshalb nicht annehmen, sämtliche Verfahrensregeln seien an einem einzigen Tag entfallen.
Merke: § 1 erlaubte Eingriffe über bisherige gesetzliche Grenzen hinaus. Die Form einer staatlichen Rechtsregel darfst du nicht mit dem Schutz vor staatlicher Willkür verwechseln.
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Die Polizei nahm Marinus van der Lubbe im brennenden Reichstagsgebäude fest. Er erklärte, allein gehandelt zu haben. Dass er diese Aussage machte, ist von der Frage zu unterscheiden, ob seine Aussage zutraf. Seine Erklärung allein beweist keine Alleintäterschaft.
Das Bundesarchiv beschreibt einen Streit zwischen zwei Forschungspositionen: Vertreter der Einzeltäterthese nehmen an, van der Lubbe habe allein gehandelt. Andere Forscher nehmen eine Beteiligung nationalsozialistischer Täter an. Die Frage ist umstritten. Keine dieser Positionen wird schon dadurch bewiesen, dass die Nationalsozialisten aus dem Brand politischen Nutzen zogen.
Die NSDAP, die Partei der Nationalsozialisten, nutzte den Brand zur Ausschaltung politischer Gegner. Dieser politische Nutzen ist belegt; eine Brandtäterschaft der Nationalsozialisten ist dadurch nicht bewiesen. Ebenso macht die offene Täterfrage die belegte Verfolgung nicht unsicher. § 1 belegt aufgehobene Schutzgrenzen, aber nicht, wer das Feuer legte.
Davon zu unterscheiden ist die Behauptung der Nationalsozialisten, es habe einen kommunistischen Aufstand gegeben. Sie diente ihrer politischen Rechtfertigung und prägte die Einleitung der Verordnung. Die Bundeszentrale für politische Bildung bezeichnet diese Aufstandsbehauptung als widerlegt. Sie ist daher keine gleichwertige offene Erklärung neben den umstrittenen Positionen zur Brandtäterschaft.
Merke: Trenne drei Fragen: Was behauptete jemand? Was ist belegt? Was bleibt umstritten? Politischer Nutzen allein beweist keine Täterschaft.
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Alles auf einen Blick
Reichstagsbrandverordnung
Anlass und Erlass
Auf den Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 folgte am nächsten Tag die von der Regierung vorgeschlagene und von Hindenburg erlassene Verordnung.
Schutzgrenzen
Zentrale Grundrechte wurden ohne festes Enddatum außer Kraft gesetzt; Eingriffe über bisherige gesetzliche Grenzen hinaus wurden erlaubt.
Politische Wirkung
Die Nationalsozialisten nutzten die Verordnung zur Verfolgung politischer Gegner und zur Festigung ihrer Diktatur.
Fortwirkung
Die Außerkraftsetzung der Grundrechte bestand bis 1945 fort. Das sagt nichts über die unveränderte Geltung jeder Strafbestimmung aus.
Beweisgrenze
Politischer Nutzen beweist keine Brandtäterschaft. Die umstrittene Täterfrage macht die belegten Verfolgungsfolgen nicht unsicher.
Musteraufgabe · Schritt für Schritt
Die aufgehobene Schutzgrenze in § 1 bestimmen
- 1Aufgabe: Erkläre, was die Formulierung „auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig“ in § 1 der Verordnung vom 28. Februar 1933 bedeutet.
- 2Bezug bestimmen: Die Formulierung gehört zu den zuvor genannten Eingriffen, darunter Haussuchungen und Beschränkungen der persönlichen Freiheit.
- 3Änderung erklären: Die Verordnung erlaubte diese Eingriffe auch über die bisher dafür vorgesehenen gesetzlichen Grenzen hinaus.
- 4Ergebnis formulieren: Der Wortlaut belegt den Abbau rechtlicher Schutzgrenzen. Er liefert keinen Beweis dafür, wer den Reichstagsbrand legte.
Fehler finden
Prüfe die Aussagen zur politischen Nutzung des Brandes In einer Zeile steckt ein Fehler. Tippe sie an.
Fehler in Zeile 2Die zweite Aussage verwechselt politischen Nutzen mit einem Beweis der Täterschaft. Richtig: Der politische Nutzen beweist keine Brandtäterschaft der Nationalsozialisten.
Lückentext
Wähl in jeder Lücke das passende Wort und prüf dann deine Antworten.
Am Vorabend des Erlasses vom 28. Februar 1933, also am , brannte das Reichstagsgebäude. Im brennenden Gebäude nahm die van der Lubbe fest. Für die Außerkraftsetzung der genannten Verfassungsartikel legte § 1 fest.
Karteikasten
Erst selbst überlegen, dann umdrehen.
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