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Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung

Die Frankfurter Nationalversammlung folgte den Vorgaben des Ausschusses weitgehend, als sie am 27. März 1849 die Frankfurter Reichsverfassung beschloss.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Bedeutung
  2. 2. Bildung und politische Zusammensetzung
  3. 3. Verfassungsarbeit und Grundrechte
  4. 4. Umstrittene Verfassungsfragen
  5. 5. Ausführungsgesetze

Aufgabe und Bedeutung

Der Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung war 1848/1849 das zentrale Arbeitsgremium für die Vorbereitung einer deutschen Nationalverfassung. Er erarbeitete Vorentwürfe und befasste sich außerdem mit Themen wie Wahlrecht und Ministerverantwortlichkeit, die durch eigene Gesetze außerhalb der Verfassung geregelt werden sollten.

Seine Arbeit prägte das Ergebnis stark: Als die Nationalversammlung am 27. März 1849 die Frankfurter Reichsverfassung beschloss, folgte sie den Vorgaben des Ausschusses weitgehend. Der Ausschuss bereitete zudem die Grundrechte des deutschen Volkes und mehrere Ausführungsgesetze vor.

Bildung und politische Zusammensetzung

Am 24. Mai 1848 wählte die Nationalversammlung einen ständigen Ausschuss mit dreißig Mitgliedern. Seine Aufgabe war es, einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten. Unter den Mitgliedern befanden sich frühere Vorsitzende wichtiger Gremien der Revolution, darunter Carl Joseph Anton Mittermaier, Maximilian von Gagern und Alexander von Soiron. Heinrich von Gagern wurde ebenfalls gewählt, nahm die Wahl aber nicht an, weil er noch Minister im Großherzogtum Darmstadt war. Als Präsident der Nationalversammlung durfte er ohnehin an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Der Ausschuss verfügte über große fachliche und politische Erfahrung: Neun von zehn Mitgliedern hatten einschlägige Veröffentlichungen zum Verfassungsrecht vorzuweisen, sechs von zehn waren seit der Heppenheimer Versammlung politisch aktiv. Seine Zusammensetzung wurde dennoch kritisiert. Besonders zu Beginn waren Südwestdeutsche deutlich überrepräsentiert. Auch die rechtsliberale Casino-Fraktion war im Ausschuss mehr als doppelt so stark vertreten wie in der gesamten Nationalversammlung. Insgesamt gehörten siebzig Prozent der Mitglieder zu den Regierungsfraktionen Casino, Württemberger Hof, Augsburger Hof und Landsberg. Während der Arbeitszeit kam es mehrfach zu personellen Wechseln, unter anderem nach dem Tod Robert Blums und Felix von Lichnowskys.

Verfassungsarbeit und Grundrechte

Der Ausschuss hielt 1848/1849 insgesamt 181 Sitzungen ab. Auch die Nationalversammlung beriet intensiv über seine Vorlagen: Nach Vorlage der ersten Teile des Entwurfs beschäftigten sich etwa hundert Sitzungen des Plenums zumindest teilweise mit Verfassungsfragen. Zum Vergleich kamen die entsprechenden Ausschüsse 1919 auf 42 und 1948/1949 auf 49 Sitzungen. In diesen späteren Jahren lagen allerdings bereits zuvor ausgearbeitete offizielle Verfassungsentwürfe vor.

Eine wichtige frühe Entscheidung betraf das Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten. Der Ausschuss lehnte ebenso wie der Siebzehnerausschuss, der Fünfzigerausschuss und später das Plenum die Möglichkeit ab, dass Bestimmungen der Länderverfassungen der künftigen Reichsverfassung widersprechen durften. Damit fiel eine Vorentscheidung zugunsten eines Bundesstaates, in dem die Reichsverfassung gegenüber dem Recht der Einzelstaaten Vorrang haben sollte.

Am 26. Mai setzte der Ausschuss einen Unterausschuss für die Grundrechte ein, dem Friedrich Christoph Dahlmann, Robert Mohl und Eugen Megerle von Mühlfeld angehörten. Bereits am 1. Juni legte dieser einen ersten Entwurf vor; am 19. Juni wurde er an das Plenum weitergeleitet. Aus der Arbeit entstand der Katalog der Grundrechte des deutschen Volkes. Er sollte die Freiheitsrechte der Deutschen und weitere Errungenschaften der Revolution sichern und ausbauen. Am 27. Dezember 1848 wurde er vorab als Reichsgesetz verabschiedet und später fast unverändert in die Reichsverfassung übernommen.

Umstrittene Verfassungsfragen

Besonders umkämpft war das Wahlrecht. Am 25. Oktober beschloss der Ausschuss, die Wahlrechtsbestimmungen nicht in die Verfassung aufzunehmen, sondern in einem besonderen Wahlgesetz zu regeln. Nach heftigen Diskussionen schlug er mit knapper Mehrheit ein eher liberalkonservatives Wahlrecht vor. Dieses hätte viele erwachsene Männer aus finanziellen Gründen vom Wählen ausgeschlossen. Die Vorlage erlitt die schwerste Abstimmungsniederlage einer Ausschussvorlage in der Geschichte der Nationalversammlung: Nur 21 Abgeordnete stimmten dafür, 422 dagegen.

Kontrovers war auch ein geplanter Reichsrat. Er sollte die Interessen der Regierungen der Einzelstaaten besser vertreten als das Staatenhaus des Reichstags, aber nur beratende Befugnisse besitzen. Gegner befürchteten dennoch, er könne zu einem partikularistischen Hemmschuh werden, also den Einzelstaaten ermöglichen, politische Fortschritte zu bremsen. Der Ausschuss befürwortete den Reichsrat; das Plenum lehnte ihn knapp mit 211 zu 200 Stimmen ab.

Bei der Frage, ob das Reich den Einzelstaaten Vorschriften über ihre Regierungsform machen dürfe, entschied der Ausschuss schließlich, dass Veränderungen der einzelstaatlichen Regierungsform der Zustimmung der Reichsgewalt bedürften.

Am 11. und 14. Februar 1849 entstand außerdem ein konkurrierender Großdeutscher Verfassungsausschuss. Anlass war der Streit zwischen der großdeutschen und der kleindeutschen Lösung. Seine Mitglieder aus der Rechten und dem rechten Zentrum verlangten, das deutschsprachige Österreich in Deutschland einzubeziehen. Anstelle eines erblichen Kaisers befürworteten sie eine Kollektivregierung und stärkere föderative Elemente, also mehr Gewicht für die Einzelstaaten.

Ausführungsgesetze

Neben der eigentlichen Verfassung bereitete der Ausschuss Gesetze vor, die deren Bestimmungen praktisch umsetzen sollten. Diese Ausführungsgesetze fanden weniger Beachtung und blieben teilweise unvollendet, obwohl einige ihrer Inhalte materiell zur Verfassungsordnung gehörten.

Schon das Zentralgewaltgesetz sah ein Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit vor. Ein solches Gesetz kam jedoch ebenso wenig zustande wie mehrere weitere geplante Ausführungsgesetze. Erfolgreich war dagegen die Vorlage eines Wahlgesetzes für das Volkshaus des Reichstags. Dieses Gesetz wurde am 12. April 1849 verabschiedet.

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