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Völkisches Rechtsdenken
Völkisches Rechtsdenken bezeichnet die Grundgedanken, die die nationalsozialistische Gesetzgebung und die Rechtsprechung verwirklichten und die die …
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Wesen und Grundprinzipien
Völkisches Rechtsdenken bezeichnet die Grundgedanken, die die nationalsozialistische Gesetzgebung und Rechtsprechung verwirklichten und die die Rechtslehre beschrieb. Es durchdrang während des Nationalsozialismus das öffentliche Recht, das Privatrecht und das Strafrecht und war Teil der nationalsozialistischen Weltanschauung. Nach der Darstellung des Artikels führte es geradlinig auf den Holocaust zu.
Zu den zentralen Grundsätzen gehörten: Der Führer gestaltet und vollstreckt den Volkswillen; die nordische Rasse gilt als hochwertigste Rasse; das deutsche Volk wird als Herrenvolk verstanden; minderwertige Rassen dürften vernichtet werden; der Einzelne sei gegenüber dem Volk nachrangig.
Grundlegende Schriften waren Adolf Hitlers Mein Kampf, das 25-Punkte-Programm der NSDAP und Alfred Rosenbergs Der Mythus des Zwanzigsten Jahrhunderts. Völkisches Gedankengut war bereits vor dem Ersten Weltkrieg verbreitet und gewann während der Weimarer Republik starken Auftrieb. Hitler verband es mit rassetheoretischen Vorstellungen und formulierte es so um, dass die praktische Politik daran ausgerichtet werden konnte.
Volk, Rasse und Führer
Nach der völkischen Vorstellung werde die Erde durch den Kampf der Rassen bestimmt. Die Herrschaft über die Erde gehe jeweils an die stärkste Rasse über. Oberstes politisches Ziel seien daher Rassenerhalt und Rassenverbesserung. Als höchste Rasse galt die arische beziehungsweise nordische Rasse. Das deutsche Volk sollte als Mischvolk durch „Aufnordung“ verbessert werden.
Das deutsche Volk wurde nicht nur als Staatsvolk, sondern als biologische Lebensgemeinschaft verstanden. Diese sollte durch Rasse, gemeinsames Leben in einem abgegrenzten Raum, der Heimat, sowie durch Volkstum, Sprache und gemeinsames geschichtliches Erleben geprägt sein. „Artfremde“ sollten aus dem deutschen Volksverband ausscheiden. Das Volk galt als Urgrund des politischen Geschehens und sollte Staat und Recht ihren konkreten Sinn geben.
Der Führer sollte das Volk führen und als oberstes Staatsorgan, oberster Gesetzgeber, oberster Richter und oberster Feldherr handeln. Er erkenne, forme und vollstrecke den Volkswillen und sei als Träger der höchsten Souveränität alleiniger Ursprung allen Rechts. In politischen Belangen wurde er als unfehlbar dargestellt. Der Leitsatz Hans Franks von 1926 lautete: „Alles was dem Volke nützt ist Recht; alles was ihm schadet, ist Unrecht.“
Als artverwandt galten unter anderem Niederländer, Norweger, Schweden, Engländer, Dänen, Flamen, Esten, Finnen, Franzosen und Italiener, zeitweise auch Tschechen und Polen. Als artfremd galten Juden, „Zigeuner“, asiatische und afrikanische Rassen sowie die Ureinwohner Australiens und Nordamerikas. Die zeitgenössische Wissenschaft beschrieb zwar vererbliche körperliche Merkmale, erlaubte damit aber keine Wertung. Bei Juden war eine Rassenzugehörigkeit selbst nach damaligen Kriterien nicht nachweisbar; die Gesetzgebung fingierte sie deshalb über die Abstammung. Als Jude galt, wer einen jüdischen Großelternteil hatte.
Rassengesetzgebung und Völkermord
Die antisemitische Gesetzgebung begann im April 1933 und schloss Juden schrittweise aus dem öffentlichen Leben aus. Am 1. April 1933 wurden jüdische Notare im Landgerichtsbezirk Berlin durch einen Erlass des Reichskommissars für das Preußische Justizministerium unter Druck gesetzt, ihr Amt nicht mehr auszuüben und ihre Akten abzugeben. Am 7. April 1933 mussten jüdische Beamte, darunter Hochschullehrer, Richter und Staatsanwälte, in den Ruhestand versetzt werden. Die Zulassung jüdischer Rechtsanwälte und später jüdischer Patentanwälte konnte zurückgenommen werden. Auch jüdische Kassenärzte, Kassenzahnärzte und Kassenzahntechniker verloren ihre Tätigkeitsmöglichkeiten. Journalisten, Filmschaffende und weitere Berufsgruppen wurden ausgeschlossen; Sport und Theater blieben zunächst verschont. Das Reichsgericht erklärte 1936 im Verfahren gegen Erik Charell, Juden hätten den „bürgerlichen Tod“ erlitten.
Mit den 1935 in Kraft gesetzten Nürnberger Gesetzen wurden Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes als Reichsbürger den Artfremden als bloßen Staatsangehörigen gegenübergestellt. Juden wurden damit Staatsbürger minderen Rechts. Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbot Ehen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und stellte außerehelichen Geschlechtsverkehr unter Strafe. Rechtsverordnungen kennzeichneten außerdem jüdische Unternehmen und regelten ihre Eintragung.
Ab 1938 wurden jüdische Handels-, Handwerks- und Industriebetriebe verboten. Juden konnten zur Veräußerung ihres Gewerbebetriebs und Grundbesitzes gezwungen werden und durften keine Grundstücke mehr erwerben. Diese Zwangsarisierungen dienten dem Raub jüdischen Vermögens. Ab 1937 häuften sich Kündigungen jüdischer Mieter; ab 1939 konnten Mietverhältnisse mit Juden ohne Rücksicht auf das Mieterschutzgesetz gekündigt werden. Die geräumten Personen wurden in „Judenhäuser“ eingewiesen, wodurch die gesetzliche Grundlage für ihre Ghettoisierung geschaffen wurde.
Ein veröffentlichtes „Gesetz zur Endlösung der Judenfrage“ gab es nicht. Aufeinander abgestimmte Vorschriften leiteten den Holocaust ein: Am 23. Oktober 1941 wurde die Auswanderung von Juden ins Ausland verboten; Deportierte wurden in Schutzhaft genommen, gegen die kein Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten bestand; deportierte Juden verloren ihr Vermögen an das Deutsche Reich und ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Völkermord an den europäischen Roma beruhte ebenfalls nicht auf einem veröffentlichten Gesetz. Heinrich Himmler kündigte in einem Runderlass eine „endgültige Lösung der Zigeunerfrage aus der Rasse heraus“ an. Das Reichskriminalamt stellte die Zugehörigkeit aufgrund eines Sachverständigengutachtens fest. Nach einer Vereinbarung Himmlers mit Reichsjustizminister Thierack vom 18. Dezember 1942 sollten Roma der SS zur „Vernichtung durch Arbeit“ ausgeliefert werden. Himmlers Erlass vom 16. Dezember 1942 ordnete ihre familienweise Einweisung nach Auschwitz zur Ermordung an.
Verfassung und Stellung des Einzelnen
Eine einzelne, geschlossene und besonders gegen Änderungen gesicherte völkische Verfassungsurkunde gab es nicht. Als Verfassung galten vielmehr bestimmte Gesetze, die Ernst Rudolf Huber in seinem Handbuch Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches als Verfassungsgesetze beschrieb. Nach nationalsozialistischer Auffassung war die Verfassung eine ungeschriebene, lebendige Ordnung, in der die politische Gemeinschaft des deutschen Volkes ihre Einheit und Ganzheit finde.
Unter dem Grundsatz „Ein Volk, ein Reich, ein Führer“ wurde das Volk durch die NSDAP und diese durch Adolf Hitler geführt. Der Führer sollte den Volkswillen erkennen, gestalten, ausdrücken und vollstrecken. Die Länder verloren seit 1934 und die Gemeinden seit 1935 ihre eigenen Befugnisse; der Führerstaat wurde zum Zentralstaat. Hitler vereinte die Ämter des Staatsoberhaupts, Regierungschefs, obersten Gesetzgebers, obersten Richters, Oberbefehlshabers der Wehrmacht und ab 1941 zusätzlich des Oberbefehlshabers des Heeres. Die Weimarer Reichsverfassung galt nach dieser Auffassung ab dem 30. Januar 1933 nicht mehr. 1934 wurden unter dem Vorwand des Röhm-Putsches 85 Nationalsozialisten erschossen; ein Gesetz der Reichsregierung erklärte dies nachträglich zur Staatsnotwehr. 1942 beschloss der Reichstag, dass Hitler jeden Deutschen ohne vorgeschriebenes Verfahren aus seinem Amt entfernen konnte.
Der einzelne „Volksgenosse“ galt als Gefolgsmann des Führers. Rechte standen nicht ihm um seiner selbst willen zu, sondern dem Volk. Er schuldete dem Führer Treue und Gehorsam. Arbeit, Eigentum und Familiengründung waren lediglich eingeschränkte Kernstellungen und standen unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Führers.
Dieser Vorrang des Volkskörpers zeigte sich in der Zulassung von Zwangssterilisationen zur Verhütung vermeintlich erbkranker Kinder. Ein Amtsarzt oder der Leiter einer Behinderteneinrichtung konnte sie beantragen; das Erbgesundheitsgericht musste auf den Willen und die Belange der Betroffenen keine Rücksicht nehmen. Der Deutsche Bundestag bezeichnete die zugrunde liegende „Reinigung des Volkskörpers“ 2007 als rassistische Wahnidee und ächtete das Gesetz. Die anschließenden Krankenmorde ordnete Hitler in einem informellen, nicht veröffentlichten Schreiben an.
Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit schützte den Einzelnen nur, wenn zugleich die Volksordnung gestört war. Einen Rechtsschutz allein wegen der Verletzung individueller Rechte sollte sie nicht gewähren.
Strafrecht und Strafrechtsreform
Das rechtsstaatliche Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ wurde teilweise aufgehoben oder durchbrochen. Bestraft werden konnte auch eine Handlung, die einem gesetzlichen Tatbestand nur ähnlich war, oder eine Handlung, die begangen wurde, bevor das entsprechende Strafgesetz erlassen war. Seit 1936 gab es keine Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Gestapo, besonders nicht gegen die Einweisung in Konzentrationslager.
Strafen konnten ohne Staatsanwaltschaft und Gericht durch Polizei und Gestapo angeordnet werden. Ab 1943 ahndete die Polizei Straftaten von Juden durch Einweisung in Konzentrationslager. Mehrfachbestrafungen waren möglich, etwa eine erneute Einweisung nach verbüßter Haft. 1937 wurde die Vorbeugungshaft eingeführt, auch gegen Asoziale und Alkoholiker ohne begangene Straftat. Ab 1939 sollte die Gestapo bei als Sabotage verstandenen Taten sofort Schutzhaft verhängen; Festgenommene konnten ohne Todesurteil eines Gerichts exekutiert werden. Ab 1942 sollten Sicherungsverwahrte, Juden, Russen, „Zigeuner“ und Ukrainer an die SS zur „Vernichtung durch Arbeit“ ausgeliefert werden. Auch bestimmte Polen, Tschechen und Deutsche sollten schon vor Strafverbüßung in Konzentrationslager überstellt werden.
Die Todesstrafe konnte verhängt werden, wenn eine vorsätzliche Tat eine ernste Gefahr für die Kriegsführung bedeutete und der regelmäßige Strafrahmen nach „gesundem Volksempfinden“ nicht ausreichte. Vor 1933 war sie für drei Straftatbestände vorgesehen, 1943/1944 dagegen für wenigstens 46. Zwischen 1933 und 1945 verhängten Gerichte über 40.000 Todesurteile.
Die geplante Strafrechtsreform stellte den Schutz völkischer Werte wie Volksgemeinschaft, Staat, Rasse, Erbgesundheit und nationale Ehre in den Mittelpunkt. Ein Entwurf der Strafrechtskommission von 1936 sollte das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ersetzen, wurde von Hitler aber nicht als Gesetz beschlossen, weil er kein abschließend geregeltes Strafrecht wollte. Der Richter sollte nach dem „gesunden Volksempfinden“ und im Gleichklang mit dem Führerwillen urteilen. Tätertypen wie Volksverräter, Hochverräter, Dieb oder Betrüger sollten an die Stelle genauer Handlungsbeschreibungen treten. Bei der Abtreibung wurde das Unrecht in der Schwächung der Fortpflanzungskraft des Volkes gesehen.
Bürgerliches Recht, Völkerrecht und Naturrecht
Völkische Vorstellungen wurden durch Einzelgesetze in das Bürgerliche Recht eingeführt. Juden konnten wegen des Berufsverbots viele zivilrechtliche Verträge nicht mehr schließen. Die Rechtsprechung ließ ab 1937 Kündigungen jüdischer Mieter zu, obwohl das Mieterschutzgesetz dies seinem Wortlaut nach nicht erlaubte; 1939 wurde der Mieterschutz für Juden abgeschafft. Testamente oder Erbverträge sollten nichtig sein können, wenn sie dem „gesunden Volksempfinden“ und den Pflichten gegenüber Familie und Volksgemeinschaft grob widersprachen. Im Eherecht wurden Verweigerung der Fortpflanzung und vorzeitige Unfruchtbarkeit als Scheidungsgründe eingeführt. Diese Vorschriften wurden später durch ein Kontrollratsgesetz als nationalsozialistisches Gedankengut aufgehoben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch blieb grundsätzlich in Kraft, während einzelne Materien völkisch neu geregelt wurden. Die Akademie für Deutsches Recht arbeitete dennoch an einem Volksgesetzbuch. Sein Erstes Buch, „Der Volksgenosse“, erschien Ende 1942, blieb aber Teil eines unvollständigen Entwurfs. Die Akademie wurde 1944 stillgelegt. Zu den vorgesehenen Grundsätzen gehörten die Reinhaltung von deutschem Blut, deutscher Ehre und Erbgesundheit, die Ehe als Mittel zur Erhaltung und Mehrung von Art und Rasse, die Dienstpflicht für die Volksgemeinschaft, besondere Pflichten des Grundeigentümers und eine völkisch gebundene Rechtsauslegung durch den Richter.
Im völkischen Völkerrecht wurde die souveräne Gleichheit der Staaten verneint: Völker und ihre Staaten seien nicht gleich, sondern nach ihrer politischen, völkischen und rassischen Grundlage zu bewerten. Der herkömmliche Territorialstaat wurde als „jüdischer“ und neutraler Raumbegriff abgelehnt. Hitler erklärte 1937, Deutschland müsse Österreich und die Tschechoslowakei einverleiben, um das Deutschtum zu erhalten, die militärische Lage zu verbessern und größeren „Lebensraum“ zu gewinnen. Durch Erlass vom 16. März 1939 wurden Böhmen und Mähren in das Deutsche Reich eingegliedert. Carl Schmitt entwickelte anschließend die Idee einer „Ordnung des Großraums“: Ein Führungsvolk sollte anderen Völkern nur abgestufte Autonomie gewähren; Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit blieben ihnen versagt. Diese rassisch hierarchische Vorstellung gilt heute als pervertiert.
Das völkische Naturrecht verstand sich als Recht der Volks- oder Blutsgemeinschaft, als Recht aus Blut und Boden. Es forderte den Volks- und Rassenstaat und schloss Artfremde aus. Damit widersprach es dem rationalistischen Naturrecht der Aufklärung, das Gleichheit vor dem Gesetz, unveräußerliche Menschenrechte, Volkssouveränität und das Recht zur Wahl einer neuen Regierung begründet. Als Beispiel dafür nennt der Artikel die amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776.
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