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Tarifgeschichte der Einkommensteuer in Deutschland

Dieser Artikel beschreibt die zeitliche Entwicklung des Tarifs zur Einkommensteuer in Deutschland seit 1946, was häufig als Tarifgeschichte bezeichnet wird.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Grundbegriffe
  2. 2. Von der Nachkriegszeit bis zum Mittelstandsbauch
  3. 3. Tarife von 1958 bis 1989
  4. 4. Reform 1990 und Entwicklung bis 1999
  5. 5. Reformen von 2000 bis 2006
  6. 6. Seit 2007 und langfristige Entwicklung

Gegenstand und Grundbegriffe

Der Artikel beschreibt die Tarifgeschichte der Einkommensteuer in Deutschland seit 1946. Im Mittelpunkt steht der Einkommensteuertarif, also die Steuerbetragsfunktion, mit der aus dem zu versteuernden Einkommen (zvE) die Einkommensteuer (ESt) berechnet wird. Diese Funktion bildet die Grundlage für Steuertabellen und seit 2004 für einen stufenlosen Formeltarif in Steuerprogrammen.

Wichtige Begriffe sind: Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer gezahlt wird. Der Eingangssteuersatz ist der erste Grenzsteuersatz oberhalb des Grundfreibetrags. Der Grenzsteuersatz gibt an, wie stark ein zusätzlicher Euro Einkommen besteuert wird. Der Durchschnittsteuersatz beschreibt den Anteil der Steuer am gesamten zu versteuernden Einkommen. Der Spitzensteuersatz ist der höchste Grenzsteuersatz in den oberen Tarifzonen. Für ein vollständiges Bild der Steuerbelastung reichen Grundfreibetrag, Eingangssteuersatz und Spitzensteuersatz allein nicht aus; entscheidend ist auch der Verlauf von Grenz- und Durchschnittsteuersätzen.

Von der Nachkriegszeit bis zum Mittelstandsbauch

Nach dem Zweiten Weltkrieg erhöhte der Alliierte Kontrollrat im Februar 1946 den Spitzensteuersatz der veranlagten Einkommensteuer stark auf 95 Prozent. Der Tarif war damals ein Stufengrenzsatztarif: Für bestimmte Einkommensabschnitte galt jeweils ein eigener Steuersatz. Im Beispiel des Jahres 1952 blieb ein zu versteuerndes Einkommen bis 750 DM steuerfrei; oberhalb davon stiegen die Sätze stufenweise bis zu 95 Prozent für Einkommensteile über 250.000 DM.

Bundeskanzler Konrad Adenauer kündigte in seiner Regierungserklärung vom 20. September 1949 eine umfassende Steuerreform an. Sie sollte Leistungsbereitschaft, Ersparnisbildung und Investitionen fördern. Finanzminister Fritz Schäffer hielt außerdem eine Vereinfachung der Steuergesetze für nötig. Nach 1952 enthielt das Einkommensteuergesetz zeitweise keinen ausdrücklichen Tarif, sondern eine Tabelle, aus der die Steuerlast abzulesen war. Gleichzeitig sank der Spitzensteuersatz; 1955 betrug er noch 63,45 Prozent.

Tarife von 1958 bis 1989

Der erste im BMF-Steuerrechner dokumentierte Tarif stammt aus dem Jahr 1958. Die Steuerbetragsfunktion nach § 32a EStG bestand damals aus abschnittsweise definierten Polynomen bis zum dritten Grad. Allgemein hatte sie die Form ESt = a · y³ + b · y² + c · y + d, wobei y die Bemessungsgrundlage innerhalb des jeweiligen Abschnitts bezeichnete.

Von 1958 bis 1964 galt bis 1.680 DM keine Einkommensteuer. Von 1.681 DM bis 8.009 DM wurde die Steuer mit 0,2 · (zvE - 1.680) berechnet. Danach folgten weitere Formelabschnitte; ab 110.040 DM galt ESt = 0,53 · zvE - 11.281. Der Eingangssteuersatz lag bei 20 Prozent, der Spitzensteuersatz bei 53 Prozent für Einkommensteile über rund 110.000 DM. 1958 wurde auch das Ehegattensplitting bei gemeinsamer Veranlagung eingeführt, das bis heute angewendet wird.

Es gab außerdem Rundungsvorschriften für das zu versteuernde Einkommen. Bis 1980 wurde bei einem zvE bis 48.000 DM auf volle 30 DM abgerundet, darüber auf einen durch 60 DM teilbaren Betrag. Von 1981 bis 2000 wurde entsprechend auf 54 DM abgerundet.

Ab 1975 wurde die Formel auf ein Polynom vierten Grades erweitert und im Horner-Schema geschrieben: ESt = ((((a · y + b) · y + c) · y + d) · y + e). Dieses Schema blieb im Prinzip bis 1989 bestehen. Für 1988 und 1989 galt bis 4.752 DM Steuerfreiheit; ab 130.032 DM lautete die Formel ESt = 0,56 · zvE - 19.561. Von 1975 bis 1989 lag der Eingangssteuersatz bei 22 Prozent und der Spitzensteuersatz bei 56 Prozent für Einkommensteile über rund 130.000 DM. Der Verlauf des Grenzsteuersatzes war stark bauchförmig und wurde seit den 1960er Jahren als „Mittelstandsbauch“ kritisiert.

Reform 1990 und Entwicklung bis 1999

Im Jahr 1990 trat unter Finanzminister Theo Waigel ein durchgehend linear-progressiver Einkommensteuertarif in Kraft, der zuvor von Gerhard Stoltenberg durchgesetzt worden war. Linear-progressiv bedeutet: Der Grenzsteuersatz steigt in der Progressionszone gleichmäßig an. Damit wurden Buckel und Sprünge des früheren Tarifs beseitigt, insbesondere der „Mittelstandsbauch“. Die Progressionszone wurde mit einer quadratischen Steuerbetragsfunktion beschrieben: ESt = (pn · (zvE - En) + sgn) · (zvE - En) + Sn-1.

In der Proportionalzone bleibt der Grenzsteuersatz konstant. Mathematisch wird dafür der Progressionsfaktor pn = 0 gesetzt. Die Formel kann dann als ESt = sgn · zvE + C mit C < 0 geschrieben werden oder gleichwertig als ESt = sgn · (zvE - En) + Sn-1. Dadurch wird sichtbar, dass der Grenzsteuersatz nur für den Teil des zvE oberhalb des Eckwerts gilt.

Von 1990 bis 1995 galt bis 5.616 DM Steuerfreiheit. Von 5.617 DM bis 8.153 DM lautete die Formel ESt = 0,19 · zvE - 1.067. Ab 120.042 DM galt ESt = 0,53 · zvE - 22.842. Der Eingangssteuersatz sank auf 19 Prozent, der Spitzensteuersatz auf 53 Prozent, und der Grundfreibetrag betrug 5.616 DM, also nominal 2.871 Euro.

1996 wurde der Grundfreibetrag wegen zuvor verfassungswidriger Besteuerung des Existenzminimums auf 12.095 DM, also nominal 6.184 Euro, mehr als verdoppelt. Dabei wurde der durchgehend lineare Verlauf aufgegeben. Der Eingangssteuersatz stieg auf 25,9 Prozent, und die Progressionszone wurde in zwei Zonen unterschiedlicher Steigung unterteilt.

Reformen von 2000 bis 2006

Unter Bundeskanzler Gerhard Schröder und Finanzminister Hans Eichel wurde der Spitzensteuersatz in den Jahren 2000 bis 2005 schrittweise von 53 Prozent auf 42 Prozent gesenkt. Die Umsetzung der Tarifreform wurde wegen Kosten der Flutkatastrophe zeitlich verschoben. Diskutiert wurden zunächst ein Vorziehen des Solidarpakts II, ein Nachtragshaushalt oder eine höhere Mehrwertsteuer. Schließlich wurde die zweite Stufe der Steuerreform um ein Jahr auf 2004 verschoben.

Die Rundungsregeln änderten sich zwischen 2001 und 2004 mehrfach. Im Jahr 2001 wurde auf 54 DM abgerundet und anschließend 27 DM addiert. In den Jahren 2002 und 2003 wurde auf 36 Euro abgerundet. Ab 2004 wurde die Rundungsregel mit den 36-Euro-Stufen abgeschafft, um die Gleichmäßigkeit des Tarifverlaufs zu verbessern. Seitdem wird das zvE auf den nächsten vollen Eurobetrag abgerundet. Dadurch eignet sich die Berechnungsvorschrift als stufenloser Formeltarif für Steuerprogramme.

Die Tabellenparameter zeigen die Entwicklung dieser Jahre: 2000 lag der Grundfreibetrag E0 bei 13.499 DM, 2001 bei 14.093 DM und 2002–2003 bei 7.235 Euro. 2004 stieg er auf 7.664 Euro und blieb 2005–2006 ebenfalls bei 7.664 Euro. Der Spitzensteuersatz sank von 51,0 Prozent im Jahr 2000 über 48,5 Prozent 2001 bis 2003 und 45,0 Prozent 2004 auf 42,0 Prozent in den Jahren 2005–2006. Der Eingangssteuersatz sank in dieser Entwicklung von 22,9 Prozent im Jahr 2000 auf 15 Prozent in den Jahren 2005–2006.

Seit 2007 und langfristige Entwicklung

Ab 2007 wurde unter Bundeskanzlerin Angela Merkel und Finanzminister Peer Steinbrück eine zusätzliche Tarifstufe eingeführt: Für sehr hohe Einkommen gilt seitdem ein neuer Spitzensteuersatz von 45 Prozent ab 250.000 Euro. Diese Stufe wurde oft „Reichensteuer“ genannt, ist aber keine eigene Steuer, sondern Teil des Einkommensteuertarifs.

Für 2024 nennt der Artikel folgende Formeln: Bis 11.784 Euro beträgt die Einkommensteuer 0. Von 11.784 Euro bis 17.005 Euro gilt ESt = (954,80 · y + 1.400) · y mit y = (zvE - 11.784) / 10.000. Von 17.006 Euro bis 66.760 Euro gilt ESt = (181,19 · z + 2.397) · z + 991,21 mit z = (zvE - 17.005) / 10.000. Von 66.761 Euro bis 277.825 Euro gilt ESt = 0,42 · zvE - 10.636,31. Ab 277.826 Euro gilt ESt = 0,45 · zvE - 18.971,06.

Die Entwicklung seit 2007 zeigt vor allem steigende Grundfreibeträge und verschobene Eckwerte. Der Grundfreibetrag lag 2007–2008 bei 7.664 Euro, 2010–2012 bei 8.004 Euro, 2020 bei 9.408 Euro, 2024 bei 11.784 Euro, 2025 bei 12.096 Euro und 2026 laut Parametertabelle bei 12.348 Euro. In der späteren Übersichtstabelle wird für 2026 dagegen 12.384 Euro genannt; der Artikel enthält hier also unterschiedliche Angaben. Der Eingangssteuersatz beträgt seit 2009 in der Übersicht 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt seit 2005–2006 bei 42 Prozent; zusätzlich gilt seit 2007 für die oberste Tarifstufe 45 Prozent. Die Grenze für diese oberste Stufe lag zunächst bei rund 250.000 Euro und wird in den aktuellen Formeln für 2024 mit 277.826 Euro als Beginn angegeben.

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