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Standortauswahlgesetz
Es regelt das mehrstufige Verfahren für die Suche nach einem Endlager für langlebige wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle. Der Erlass ersetzt das …
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Gesetz und Aufgabe
Das Standortauswahlgesetz (StandAG) ist ein deutsches Bundesgesetz im Umweltrecht. Es regelt ein mehrstufiges Verfahren zur Suche und Auswahl eines Endlagerstandorts für langlebige wärmeentwickelnde, hochradioaktive Abfälle, die in Deutschland entstanden sind. Die ursprüngliche Fassung stammt vom 23. Juli 2013 und trat überwiegend am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Neufassung vom 5. Mai 2017 ersetzte sie; die letzte genannte Änderung trat am 28. September 2023 in Kraft.
Hochradioaktive Abfälle entstehen unter anderem bei der Spaltung von Uran oder anderen Kernbrennstoffen. Zusätzlich entstehen durch Neutroneneinfang Transurane. Diese radioaktiven Isotope müssen von der Biosphäre, also dem Lebensraum von Menschen, Tieren und Pflanzen, abgeschirmt werden, damit keine Radioaktivität freigesetzt wird.
Warum ein tiefes Endlager nötig ist
Die Halbwertszeiten radioaktiver Isotope sind sehr unterschiedlich: Manche zerfallen binnen Minuten, Tagen oder Jahren, andere erst nach Tausenden, Millionen oder Milliarden Jahren. Mengen in einer Zerfallsreihe lassen sich mit der Bateman-Funktion berechnen. Bei Plutonium-241 beträgt die Halbwertszeit 13 Jahre; in seiner Zerfallsreihe hat Neptunium-237 als Alphastrahler eine Halbwertszeit von 2,14 Mio. Jahren. Bis zum Endisotop treten acht Alphazerfälle auf, sodass pro Pu-241-Isotop acht Heliumatome freigesetzt werden; dies verstärkt die Gasbildung.
Verbrauchte Brennelemente können wegen der hohen Aktivität kurzlebiger Spaltprodukte zunächst nur unter Wasser gehandhabt werden und liegen mehrere Jahre im Abklingbecken. Danach folgen Wiederaufarbeitung oder jahrzehntelange Zwischenlagerung. Erst bei ausreichend gesunkener Wärmeentwicklung ist Endlagerung möglich.
Weltweit wird die Einlagerung in tiefen geologischen Formationen bevorzugt. Mehrere Barrieren sollen auf unterschiedlichen Zeitskalen schützen: Brennstäbe blieben bei Zwischenlagerung über Jahrzehnte dicht; Endlagerbehälter sollen Jahrhunderte bis Jahrtausende einschließen. Wasserkontakt und Korrosion, Diffusion von Isotopen im Gestein, schnelle Ausbreitungswege durch Gas- oder Flüssigkeitsströme sowie Erosion des Deckgebirges müssen untersucht werden.
Vorgeschichte und Gorleben
Als erste kommerzielle Kernkraftwerke in den USA 1956 und in Deutschland 1962 in Betrieb gingen, war die spätere Entsorgung radioaktiver Abfälle bereits absehbar. Verschiedene Endlagerkonzepte wurden vorgeschlagen; weiterverfolgt wurde vor allem die Einlagerung in tiefe geologische Formationen. Projekte scheiterten jedoch häufig an technischen Mängeln oder örtlichem Widerstand, etwa Yucca Mountain in den USA.
Deutschland bevorzugte zunächst Steinsalz als Wirtsgestein. Salzstöcke gelten als langfristig stabil, gas- und flüssigkeitsundurchlässig sowie kriechfähig, also in der Lage, Abfälle dicht einzuschließen. Nach einer ersten Suche ab Ende 1973 und abgebrochenen Untersuchungen von drei niedersächsischen Salzstöcken wählte die niedersächsische Landesregierung 1977 aus 140 Standorten Gorleben-Rambow aus. Dort waren ein Endlager, ein Nationales Entsorgungszentrum, eine Wiederaufarbeitungsanlage und ein Kernkraftwerk vorgesehen.
Die Planungen lösten starken Protest aus. 1979 demonstrierten beim Gorleben-Treck in Hannover über 100.000 Menschen; die Wiederaufarbeitungsanlage wurde kurz darauf als politisch nicht durchsetzbar erklärt. In Gorleben entstanden ein Erkundungsbergwerk, das Brennelemente-Zwischenlager, das Abfall-Zwischenlager und die Pilot-Konditionierungsanlage. Zwischen 1995 und 2011 wurden in 13 Transporten 113 Behälter eingelagert. Die untertägige Erkundung erfolgte 1986 bis 2000 und nach einem zehnjährigen Moratorium 2010 bis 2012. Ihre Ergebnisse werden unterschiedlich beurteilt; auch ein Bundestags-Untersuchungsausschuss kam 2010 bis 2013 zu keiner gemeinsamen Bewertung.
Neustart der Suche und Ziel
Der Atomausstieg wurde durch Entwicklungen wie den Einzug der Grünen 1983, Tschernobyl 1986 und die Vereinbarung über Restlaufzeiten im Juni 2000 geprägt; diese Restlaufzeiten wurden 2002 im Atomgesetz festgeschrieben. Nach Fukushima nahm die Bundesregierung 2011 die 2010 beschlossene Laufzeitverlängerung zurück und beschleunigte den Atomausstieg. Dies erleichterte einen breiten parlamentarischen Konsens für die Endlagersuche.
Mit der 2006 rechtskräftigen Genehmigung für Schacht Konrad wurde entschieden, schwach- und mittelradioaktive, nicht wärmeentwickelnde Abfälle getrennt von hochradioaktiven Abfällen zu lagern. Missstände in der Schachtanlage Asse führten 2013 zum Beschluss, alle dort eingelagerten radioaktiven Abfälle zurückzuholen. Dadurch gewann die Forderung nach einem korrigierbaren Konzept mit Rückhol- und Bergungsmöglichkeiten an Gewicht.
Nach § 1 Absatz 2 soll das Verfahren partizipativ, wissenschaftsbasiert, transparent, selbsthinterfragend und lernend sein. Es soll den Standort mit der bestmöglichen Sicherheit bestimmen. Dieser muss Mensch und Umwelt für eine Million Jahre vor ionisierender Strahlung und anderen schädlichen Wirkungen schützen. Die Festlegung knüpft daran an, dass die Restaktivität der meisten langlebigen Transurane spätestens dann nicht größer als die spezifische Aktivität von natürlichem Urangestein ist; im Artikel wird auch eine Festlegung auf 300.000 Jahre als vertretbar genannt.
Prüfung und Auswahlverfahren
Nach §§ 3–5 wurde eine Kommission aus Wissenschaftlern, Vertretern gesellschaftlicher Gruppen und nicht stimmberechtigten Parlamentariern eingerichtet. Sie sollte das Gesetz prüfen und Bundestag sowie Bundesrat Empfehlungen geben. Zu ihren Aufgaben gehörten Sicherheitsanforderungen, wirtsgesteinsspezifische Ausschluss- und Auswahlkriterien, Regeln zur Fehlerkorrektur einschließlich Rückholung und Bergung, Anforderungen an Organisation und Verfahren, die Prüfung von Alternativen sowie Vorschläge für transparente Öffentlichkeitsbeteiligung und Information.
Das Auswahlverfahren umfasst vier wesentliche Schritte: die Ermittlung von Teilgebieten (§ 13), die übertägige Erkundung (§§ 14–16), die untertägige Erkundung (§§ 16–18) und schließlich den abschließenden Standortvergleich mit Standortvorschlag und Standortentscheidung (§§ 19–20). Die Endlagerkommission tagte erstmals am 22. Mai 2014 und legte nach einer einmaligen Fristverlängerung Ende Juni 2016 ihren Abschlussbericht vor.