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Jugendgemeinderat
Jugendgemeinderäte werden direkt von den Jugendlichen demokratisch gewählt und vertreten somit auch verschiedene Altersgruppen und Schularten. Jugendliche …
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Aufgabe und Bedeutung
Ein Jugendgemeinderat, auch Jugendstadtrat genannt, ist ein demokratisch legitimiertes und überparteiliches Gremium auf kommunaler Ebene. Er vertritt die Interessen junger Menschen gegenüber (Ober-)Bürgermeister, Gemeinderat und Stadtverwaltung. Meist haben Jugendliche von 14 bis 18 Jahren das aktive Wahlrecht (sie dürfen wählen) und das passive Wahlrecht (sie dürfen kandidieren).
Jugendgemeinderäte sind besonders in Baden-Württemberg verbreitet. Als Form der Jugendpartizipation, also der Beteiligung junger Menschen an politischen Entscheidungen, zeichnen sie sich durch Kontinuität und Verbindlichkeit aus. Sie bieten Jugendlichen eine formelle Vertretung in der Gemeinde, können Wünsche, Anregungen und Verbesserungsvorschläge in die Kommunalpolitik einbringen und Jugendliche bei Planungen beteiligen, die ihre Interessen betreffen.
Nach der in der Quelle wiedergegebenen Einschätzung der Landesregierung Baden-Württemberg erhalten gewählte Jugendliche Einblicke in die Kommunalpolitik, übernehmen Verantwortung und lernen, eigene Positionen öffentlich zu vertreten. Dadurch können sie praktische Beteiligungserfahrungen sowie demokratische Orientierungen und Kompetenzen erwerben.
Entwicklung in Baden-Württemberg
Der erste Jugendgemeinderat Deutschlands wurde 1985 in Weingarten gegründet. Der erste direkt in einer Urwahl gewählte Jugendgemeinderat entstand 1987 in Filderstadt. Vorbilder waren die französischen „conseils des jeunes“ sowie das Jugendparlament im belgischen Waremme.
In den folgenden Jahren wurden in vielen Städten des Südwestens weitere Gremien eingerichtet. 1993 entstand der Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg e.V. (DVJGR BW). Er bietet Workshops zur Weiterbildung, Möglichkeiten zur Vernetzung und setzt sich für mehr Jugendbeteiligung auf allen politischen Ebenen ein. Außerdem vertritt er Baden-Württemberg in der Bundeskonferenz der Landesverbände der Jugendbeteiligungsgremien.
Seit den 1990er Jahren stieg die Zahl der Jugendgemeinderäte stark an. Im Jahr 2005 gab es entsprechende Gremien in 89 von 1110 Kommunen Baden-Württembergs. Jugendbeteiligung wurde bereits 1998 in der Gemeindeordnung verankert, 2005 nachgeschärft und im Oktober 2015 in der heute geltenden Fassung beschlossen.
Rechtliche Grundlage und Einrichtung
Ein Jugendgemeinderat ist nicht verpflichtend. § 41a der baden-württembergischen Gemeindeordnung bestimmt jedoch: Eine Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen beteiligen. Dafür muss sie geeignete Beteiligungsverfahren entwickeln; sie kann insbesondere einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Erforderlich sind Unterschriften von in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen: 20 bei höchstens 20 000 Einwohnern, 50 bei höchstens 50 000, 150 bei höchstens 200 000 und 250 bei mehr als 200 000 Einwohnern. Der Gemeinderat muss innerhalb von drei Monaten entscheiden und Vertreter der Jugendlichen anhören.
Die Geschäftsordnung muss die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an Gemeinderatssitzungen in Jugendangelegenheiten regeln. Vorgesehen sind insbesondere Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht. Außerdem sind angemessene finanzielle Mittel bereitzustellen; deren Umfang legt der Gemeinderat im Haushaltsplan fest. Die Verwendung der Mittel muss in einfacher Form nachgewiesen werden.
Wahlen und Arbeitsweise
Die konkreten Rahmenbedingungen legt jeweils der Gemeinderat der Kommune fest. Meist werden Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Üblicherweise dürfen alle 14- bis 18-Jährigen mit Wohnsitz in der Gemeinde wählen und kandidieren; dies gilt auch für Jugendliche ohne deutschen Pass.
Das häufigste Verfahren ist die Urwahl: Alle Jugendlichen der Gemeinde werden zur Wahl aufgerufen. Bei einer Schulwahl sind nur Schülerinnen und Schüler wahlberechtigt. Teilweise wird die Zahl der Mandate für einzelne Schulen vorher quotiert. Das Delegiertenprinzip, bei dem Schulen, Vereine oder andere Institutionen Vertretungen entsenden, wird wegen eines Demokratiedefizits kaum genutzt; solche Gremien heißen meist Jugendbeirat oder Jugendrat.
Wie ein Gemeinderat tagt auch ein Jugendgemeinderat regelmäßig. Den Vorsitz führt entweder ein Mitglied des Gremiums oder der (Ober-)Bürgermeister. Beratungen können aus eigenen Initiativen entstehen oder vom Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung an das Gremium herangetragen werden. Der Jugendgemeinderat berät in Jugendangelegenheiten, hat aber keine bindende Entscheidungskompetenz. Seine formale Beteiligung ist in fast allen Kommunen durch eine Satzung geregelt.
Themen und Verbreitung
Jugendgemeinderäte befassen sich mit allen Bereichen des kommunalen Lebens, soweit Jugendliche betroffen sind. Dazu gehören Jugend-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, der öffentliche Personennahverkehr, Radwege, die Ausstattung örtlicher Schulen und öffentlicher Einrichtungen wie Stadtbüchereien sowie Gewalt- und Suchtprävention.
Neben Sitzungen übernehmen sie eine Scharnierfunktion zwischen Jugendlichen und Stadtverwaltung. Sie können eigene Veranstaltungen organisieren, auf Themen aufmerksam machen oder Lücken im kommunalen Veranstaltungsangebot ausgleichen. Meist steht ihnen ein eigener Etat für Aktionen und Kampagnen zur Verfügung.
Die aufgeführten Gremien zeigen unterschiedliche Bezeichnungen, Wahlalter, Mitgliederzahlen, Wahlverfahren und Amtszeiten. Beispiele sind Weingarten mit Gründung 1985 und Filderstadt mit Gründung 1987. Nach dem baden-württembergischen Vorbild entstanden auch in anderen Bundesländern Kinder- und Jugendparlamente unter verschiedenen Namen, jedoch deutlich seltener. Die Bezeichnung „Jugendgemeinderat“ wird mit wenigen Ausnahmen nur in Baden-Württemberg verwendet. Kinder- und Jugendparlamente gibt es zudem in den meisten europäischen Ländern.
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