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Handelsregister (Schweiz)

Anmelden Handelsregister (Schweiz) ist ein öffentliches Verzeichnis und dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten, die ein Gewerbe …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundfunktion
  2. 2. Eintragungspflicht und Wirkung
  3. 3. Inhalt des Registers
  4. 4. Rechtsfolgen
  5. 5. Veröffentlichung und Einsicht
  6. 6. Weitere Grundlagen

Grundfunktion

Das Handelsregister ist in der Schweiz ein öffentliches Verzeichnis für Rechtseinheiten, die ein Gewerbe betreiben. Es dient dazu, solche Rechtseinheiten rechtlich zu begründen oder eindeutig zu identifizieren. Als Gewerbe gilt nach Art. 2 HRegV «eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit». Geführt wird das Handelsregister je nach Kanton kantonal oder bezirksweise durch das Handelsregisteramt.

Eintragungspflicht und Wirkung

Eintragen lassen müssen sich unter anderem Einzelunternehmen mit Jahresumsatz über CHF 100'000, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen, Institute des öffentlichen Rechts sowie bestimmte Anlagegesellschaften und Vereine. Auch Zweigniederlassungen schweizerischer oder ausländischer Gesellschaften müssen eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 53 f. HRegV erfüllt sind.

Bei AG, GmbH, KommanditAG, Genossenschaft und Stiftung ist der Eintrag konstitutiv: Die Eintragung ist also Voraussetzung dafür, dass die entsprechende Rechtsform rechtlich entsteht. Bei den anderen genannten Formen ist der Eintrag deklaratorisch: Er macht eine bereits bestehende Rechtslage nach aussen sichtbar. SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen benötigen vor der ebenfalls konstitutiven Eintragung eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission.

Einzelunternehmen mit weniger als CHF 100'000 Jahresumsatz müssen sich in der Regel nicht eintragen lassen, können dies aber freiwillig tun. Es gibt Ausnahmen: Manche Einzelunternehmen müssen schon bei kleinerem Umsatz eingetragen werden, freie Berufe dagegen gar nicht. Vereine mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe im Rahmen eines nichtwirtschaftlichen Zwecks müssen sich eintragen lassen; andere Vereine dürfen dies freiwillig tun. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind im Gegensatz zu anderen Stiftungen nicht eintragungspflichtig.

Inhalt des Registers

Welche Angaben im Handelsregister stehen, hängt von der Rechtsform ab. Typische Inhalte sind Name oder Firma und Sitz, Zweck, Organe wie Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Vorstand oder Gesellschafter, Kapital wie Aktienkapital oder Stammkapital, bei der AG auch die Liberierungsquote, zeichnungsberechtigte Personen sowie weitere Bemerkungen und qualifizierte Tatbestände wie Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Vorrechte.

Bei der Aktiengesellschaft werden die Aktionäre nicht im Handelsregister eingetragen. Das unterscheidet sie von der GmbH, bei der die Gesellschafter eingetragen werden. Ist eine Tatsache einmal eingetragen, muss auch jede Änderung dieser Tatsache angemeldet und eingetragen werden. Geschieht dies nicht, kann der Handelsregisterführer eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen.

Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kann die Eintragung eines Schuldners im Handelsregister dazu führen, dass statt der Pfändungsbetreibung die Konkursbetreibung anwendbar ist.

Rechtsfolgen

Die Eintragung im Handelsregister hat wichtige Folgen für den Rechtsverkehr. Durch die positive Publizitätswirkung gelten eingetragene Tatsachen als bekannt. Man kann sich also nicht darauf berufen, einen Handelsregisterauszug nicht gekannt zu haben.

Umgekehrt schützt die negative Publizitätswirkung davor, dass ein Geschäftspartner Sachverhalte kennen muss, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Ausserdem hat das Handelsregister öffentlichen Glauben: Wer sich gutgläubig auf einen unrichtigen Eintrag verlässt, wird in diesem guten Glauben geschützt, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dann gilt für diese Person die im Register eingetragene, auch wenn sie unrichtige Rechtslage.

Einträge haben zudem eine beweisverstärkende Wirkung. Weil das Handelsregister ein staatliches Register ist, gilt es grundsätzlich als vertrauenswürdig. In einem Prozess kann eine eingetragene Tatsache deshalb bereits durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs vollständig bewiesen werden.

Veröffentlichung und Einsicht

Eintragungen werden zuerst in ein Tagebuch aufgenommen und danach innerhalb weniger Tage im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Dieses wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegeben. Einige Kantone veröffentlichen die Einträge zusätzlich in Kantonsblättern, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Die Konkursfähigkeit beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Nach der Veröffentlichung einer Streichung bleibt die Konkursfähigkeit noch sechs Monate bestehen.

Die Daten der Handelsregister sind über Zefix im Internet abrufbar. Handelsregisterauszüge und sämtliche Belege sind öffentlich und können bei den kantonalen Handelsregisterämtern eingesehen werden. Gegen eine Zusatzgebühr von CHF 100–200 kann je nach Kanton eine Expresseintragung verlangt werden. Dabei wird das kantonale Handelsregisteramt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ermächtigt, einen Handelsregisterauszug schon vor der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erstellen.

Weitere Grundlagen

Von 1894 bis 2004 erschien jährlich das sogenannte Ragionenbuch des Orell-Füssli-Verlags. Es enthielt alle im Handelsregister eingetragenen Firmen. Im Jahr 2004 umfasste es 6 Bände. Weil die Informationen inzwischen über das Internet und den Zentralen Firmenindex tagesaktuell verfügbar sind, wurde die Herausgabe eingestellt.

Rechtlich geregelt ist das Handelsregister im Obligationenrecht, Artikel 927 bis 943, sowie in der ergänzenden Handelsregisterverordnung. In der Praxis ist auch die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) von erheblicher Bedeutung.

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