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Gleichstellungspolitik der Europäischen Union
Die Gleichstellungspolitik der Europäischen Union umfasst Verordnungen, Richtlinien, sowie Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen der EU, die die …
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Grundidee und rechtliche Entwicklung
Die Gleichstellungspolitik der Europäischen Union umfasst Verordnungen, Richtlinien sowie Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen, die die Gleichstellung der Geschlechter zum Ziel haben. Die EU verfolgt dabei einen ganzheitlichen Ansatz: Gleichstellung soll als Querschnittsziel in allen Politikfeldern und auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene umgesetzt und institutionell verankert werden.
Den Anfang markierten die Römischen Verträge, die am 25. März 1957 von Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet wurden und am 1. Januar 1958 in Kraft traten. Artikel 119 des EWG-Vertrags schrieb erstmals den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ fest; heute entspricht dies Artikel 157 des Vertrags von Lissabon. Zunächst standen vor allem wirtschaftliche Gründe im Vordergrund, insbesondere die Befürchtung Frankreichs vor Wettbewerbsverzerrungen durch niedrig bezahlte weibliche Arbeitskräfte.
Die Umsetzung bis zum 31. Dezember 1961 scheiterte. Nach einer Abmahnung durch das Europäische Parlament im Jahr 1962 wurde sie auf Ende 1964 verschoben. Ab 1968 entwickelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch erste Fälle von Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz wichtige Grundsätze, darunter die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Diskriminierung.
Richtlinien, Aktionsprogramme und Institutionen
Ab 1973 wurden über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren Richtlinien zur Gleichstellungspolitik ausgearbeitet. Sie stützten sich auf Artikel 119 des EWG-Vertrags und bildeten das Rückgrat der europäischen Gleichstellungspolitik, weil die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet wurden, umfassende Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt umzusetzen. 1976 entstand in der Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt ein Referat für Chancengleichheit, das besonders die Stellung der Frau im Berufsleben verbessern sollte.
In den 1980er Jahren wurden politische und zivilgesellschaftliche Strukturen ausgebaut. 1981 gründete die Kommission ein Beratungskomitee zur Chancengleichheit von Frauen und Männern, das Forschung und europäische Netzwerke von Gleichstellungsexperten fördern sollte. Das Europäische Parlament richtete ebenfalls 1981 ein Frauenrechtskomitee ein, das Daten über die Lebensumstände von Frauen in Europa sammelte. 1984 folgte der Ausschuss für die Rechte der Frau im Parlament.
Das erste mittelfristige Aktionsprogramm (1982–1985) überwachte die Umsetzung der Richtlinien, bereitete neue Gesetzgebungsvorschläge vor und erweiterte den Blick über das Lohngefälle hinaus auf die Ursachen von Ungleichbehandlung sowie auf die Förderung von Frauen in der Politik. Im zweiten Aktionsprogramm (1986–1990) entstanden Expertennetzwerke zu Gleichstellung am Arbeitsplatz. Zusätzlich wurden Bereiche wie Bankwesen, Geschäftsleben, Technologie, Rundfunk, Kinderbetreuung und Familienleben einbezogen. Aus diesem Zusammenhang ging auch die European Women’s Lobby (EWL), deutsch Europäische Frauenlobby (EFL), hervor.
Das dritte Aktionsprogramm (1991–1995) bezog neben der Wirtschaft auch das Sozialleben ein. Das Programm „New Opportunities for Women“ (NOW) machte Gleichstellungspolitik sichtbarer, wurde aber kritisiert, weil es sich auf Frauen im Arbeitsmarkt beschränkte. Das fünfte Aktionsprogramm von 2001 bis 2005 wurde durch eine Rahmenstrategie ergänzt, die neben positiven Maßnahmen auch strukturelle Veränderungen und eine wirksame Förderung der Gleichstellung innerhalb und außerhalb der Kommission vorsah.
Gender Mainstreaming und zentrale Ziele
Gender Mainstreaming bedeutet, dass die Geschlechterperspektive in alle politischen Maßnahmen und auf allen Ebenen sowie in alle Phasen politischer Prozesse einbezogen wird. Nach der Definition des Europarats umfasst es die „(Re-)Organisation, Verbesserung, Entwicklung und Evaluation von Politikprozessen“, damit eine Geschlechterperspektive in sämtliche Politiken auf allen Ebenen und in allen Phasen aufgenommen wird.
Nach der Europäischen Kommission muss in Planung, Durchführung, Monitoring und Evaluation geprüft werden, wie sich politische Maßnahmen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Maßnahmen sollen gegebenenfalls neu überdacht werden, damit Gleichstellung im Alltag erreicht wird.
In den 1990er Jahren gewann Gender Mainstreaming an Bedeutung. 1994 griff der Europarat das Konzept durch den Lenkungsausschuss für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (CDEG) auf; 1995 wurde es auf der vierten UN-Weltfrauenkonferenz in Peking als politische Strategie vorgestellt. Die Europäische Kommission verpflichtete sich 1996 zu dieser Strategie. Im vierten mittelfristigen Aktionsprogramm (1996–2000) wurde Gleichstellung ausdrücklich als Querschnittsaufgabe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene behandelt.
Der Amsterdamer Vertrag, 1997 verabschiedet und am 1. Mai 1999 in Kraft getreten, machte Gender Mainstreaming auf EU-Ebene rechtlich verbindlich. Die Artikel 2, 3 und 13 verankerten Gleichberechtigung und untersagten Diskriminierung auch außerhalb des Arbeitsmarktes. Der Vertrag gilt deshalb als Meilenstein der Gleichstellungspolitik.
2006 bis 2010 galten sechs Schwerpunkte: gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, ausgewogene Repräsentanz in Entscheidungsprozessen, Beseitigung geschlechtsbezogener Gewalt, Abbau von Geschlechterstereotypen sowie Förderung der Gleichstellung in der Außen- und Entwicklungspolitik. Zu den später genannten Hauptzielen gehören außerdem die Verringerung der Einkommens-, Verdienst- und Pensionslücke, der Schutz von Gewaltopfern und die Förderung von Gleichstellung und Frauenrechten weltweit.
Fahrplan, Lissabon und institutionelle Umsetzung
Die Kommission nahm den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006–2010 im März 2006 an. Er baute auf der Rahmenstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2001–2005 auf, griff bestehende Aktionsbereiche auf und schlug neue vor. Die Kommission verpflichtete sich, bestehende und 2005 nicht überarbeitete EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung zu überprüfen und sie bei Bedarf zu aktualisieren, zu modernisieren und zu überarbeiten. Dazu gehörten insbesondere die Überarbeitung der Elternzeitrichtlinie und der Vorschlag zur Reform der Mutterschutzrichtlinie.
Der Rat und das Europäische Parlament einigten sich 2006 auf die Gründung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (European Institute for Gender Equality, EIGE). Das Institut nahm 2010 seine Arbeit auf und ist für die Koordination der europäischen Gleichstellungspolitik verantwortlich. Für seine Einrichtung war im Fahrplan ein Budget von 50 Millionen Euro vorgesehen.
2009 trat der Vertrag von Lissabon in Kraft und verlieh der EU-Grundrechtecharta Rechtsverbindlichkeit. Zugleich wurde der Begriff „Chancengleichheit“ aus den Namen aller Büros der Kommission gestrichen. Für 2010 bis 2015 wurde die Fortsetzung „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern“ verabschiedet. Kritiker werteten die Bezeichnungen „equality between women and men“ statt „gender equality“ sowie die Streichung von „Chancengleichheit“ als Zeichen eines Rückgangs. Im Dezember 2015 verwendete die „Verbindliche Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter 2016–219“ wieder den Begriff „Gender“; die Jahresangabe wird im Artikel so wiedergegeben.
Erweiterung und Rechtsprechung
Die Gleichstellungspolitik wurde auch mit den Bedingungen für den EU-Beitritt verbunden. Bei der ersten Erweiterung 1973 gab es noch keine Aufnahmebedingungen. Griechenland (1981) sowie Spanien und Portugal (1986) mussten dagegen den acquis communautaire umsetzen, also unter anderem EU-Verträge, Verordnungen und Richtlinien. Die tatsächliche Umsetzung erfolgte nur teilweise.
1993 beschloss der Europäische Rat die Kopenhagener Kriterien. Sie umfassen ein politisches, ein wirtschaftliches und ein Acquis-Kriterium und müssen spätestens beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen erfüllt sein. Gleichstellung fällt unter das politische Kriterium, das institutionelle Stabilität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verlangt. Beitrittskandidaten müssen Entwicklungen melden, nationales Recht an EU-Vorgaben angleichen und diese Vorschriften auch praktisch anwenden.
Am Beispiel der Türkei beschreibt der Artikel sowohl Veränderungen als auch fortbestehende Defizite. Unter dem Einfluss der EU und auf Druck von Parlamentariern, Wissenschaftlern und Frauenrechtsorganisationen wurden unter anderem Scheidungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht und Verfassung geändert. Zugleich bestanden aus Sicht der EU weiterhin Probleme, etwa bei Folter, der Kontrolle der Regierung über das Militär, der Inhaftierung von Aktivisten, Wissenschaftlern und Journalisten sowie beim Umgang mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Türkei verließ am 20. März 2021 das internationale Abkommen zum Schutz der Frauen vor Gewalt.
Der EuGH entwickelte früh eine umfangreiche Rechtsprechung aus den Verträgen und dem Sekundärrecht. Im Fall „Kreil“ (Rs. C-285/98) entschied er am 11. Januar 2000, dass die damalige Regelung des Artikels 12a GG, nach der Frauen keinen Dienst mit der Waffe bei der Bundeswehr leisten durften, mit dem EU-Recht unvereinbar und eine unzulässige Ungleichbehandlung war. Die Bestimmung wurde aus dem Grundgesetz gestrichen; Frauen erhielten grundsätzlich Zugang zu allen Funktionen bei der Bundeswehr.