Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Gesundheitsdatenschutz
Der Gesundheitsdatenschutz umfasst den Datenschutz und die Datensicherheit von Gesundheitsdaten. Inhaltsverzeichnis. 1 Gesundheitsdaten; 2 Rechtsgrundlagen.
Inhalt6 Abschnitte
Begriff und rechtlicher Schutz
Gesundheitsdatenschutz umfasst den Datenschutz und die Datensicherheit von Gesundheitsdaten. Gesundheitsdaten sind alle Angaben über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder psychischen Zustand eines Menschen, die in einem medizinischen Zusammenhang entstehen können. Dazu zählen unter anderem Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, Behandlungen, Unfälle, Sehstärke, Allergien, Trink- und Rauchverhalten, mentale Fähigkeiten sowie die Teilnahme an Selbsthilfegruppen. Auch Untersuchungen von Körperteilen, Biopsien und anderen körpereigenen Substanzen gehören dazu.
Genetische Daten sind personenbezogene Angaben über ererbte oder erworbene genetische Eigenschaften. Sie werden insbesondere durch Chromosomen-, DNS- oder RNS-Analysen biologischer Proben gewonnen.
Der Schutz personenbezogener Daten ist nach Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein Grundrecht. Der Begriff „Gesundheitsdatenschutz“ steht zwar nicht im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), doch Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ und damit zur höchsten datenschutzrechtlichen Schutzstufe. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen regelt Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Eine Verarbeitung kann etwa für Gesundheitsvorsorge, medizinische Diagnostik oder wissenschaftliche Forschung erlaubt sein. § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) BDSG gestattet sie außerdem unter bestimmten Voraussetzungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zur Behandlung und Versorgung im Gesundheits- oder Sozialbereich, zur Verwaltung entsprechender Systeme und aufgrund eines Vertrags mit einem Gesundheitsberuf. Nationale Zusatzregeln sind insbesondere aufgrund von Art. 9 Abs. 4 DSGVO möglich.
Liegt keine andere Erlaubnis vor, kann eine ausdrückliche Einwilligung die Verarbeitung gestatten. Sie muss freiwillig, informiert und von einer einwilligungsfähigen Person erteilt werden. Das Koppelungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangt, bei der Beurteilung der Freiwilligkeit besonders zu berücksichtigen, ob ein Vertrag von einer für seine Erfüllung nicht erforderlichen Datenverarbeitung abhängig gemacht wird.
Datenerhebung in der medizinischen Versorgung
Krankenhäuser, Kliniken und Arztpraxen erheben besonders sensible Daten. Neben DSGVO und ärztlicher Schweigepflicht gelten spezialgesetzliche Vorschriften und Dokumentationspflichten, weil Einrichtungen unter anderem Leistungserbringer nach dem SGB V, Arbeitgeber und Vertragspartner von Patienten, Krankenkassen sowie externen Dienstleistern sind. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses kann nach § 203 Strafgesetzbuch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Datenschutzbeauftragte prüfen Abläufe, führen Schulungen durch und befassen sich mit Verstößen.
Wichtige Grundsätze sind Zweckbindung, Datenvermeidung, Datensparsamkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Nicht erforderliche Angaben wie Familienstand, Kinderzahl, Beruf, Nationalität oder Passnummer sollen nicht erhoben werden. An gesetzliche Krankenversicherungen dürfen bei der Abrechnung ausschließlich die nach § 301 SGB V zulässigen Informationen übermittelt werden. Eine Abrechnung gegenüber privaten Krankenversicherungen sowie die Weitergabe an Angehörige setzen grundsätzlich die Zustimmung des Patienten voraus.
Für Studien dürfen Ärzte Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung verwenden. Die Betroffenen müssen beispielsweise über Zweck, Verantwortliche, Ort und Art der Auswertung sowie eine mögliche dauerhafte Aufbewahrung von Blut, Gewebe oder anderem Biomaterial informiert werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) enthält zunächst ein Lichtbild und Verwaltungs- beziehungsweise Patientenstammdaten, aber noch keine medizinischen Gesundheitsdaten. Dazu gehören unter anderem Krankenkasse, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, Beginn des Versicherungsschutzes, gegebenenfalls das Ablaufdatum und der Zuzahlungsstatus.
Seit dem 1. Juni 2004 wird in den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen die Europäische Krankenversicherungskarte ausgegeben. Freiwillige Anwendungen wie Notfalldaten oder Arzneimitteldokumentationen sollten längerfristig europaweit verfügbar werden.
Praxen und Krankenhäuser werden an die Telematikinfrastruktur angeschlossen, ein einheitliches elektronisches Kommunikationsnetz des Gesundheitswesens. Der Versicherten-Stammdatendienst ermöglicht Krankenkassen beispielsweise, nach einem Umzug die Anschrift online zu ändern. Medizinische Daten werden mit zwei Schlüsseln geschützt: Der Patient schaltet sie mit Gesundheitskarte und PIN frei; der Arzt benötigt zusätzlich seinen elektronischen Heilberufsausweis. Zugriffe sind nur zur Versorgung durch berechtigte Leistungserbringer erlaubt. Versicherungen und andere Dritte haben kein Zugriffsrecht, Missbrauch ist strafbar. Zur Nachverfolgung werden die letzten 50 Kartenzugriffe gespeichert.
Zur Beschleunigung des Aufbaus sollte der Bund unter Gesundheitsminister Jens Spahn 51 Prozent der gematik-Anteile übernehmen; für Beschlüsse sollte die einfache Mehrheit genügen. Praxen, die sich nicht bis zum 30. Juni 2019 anschlossen, drohte eine Honorarkürzung von einem Prozent, nach damaligen Angaben durchschnittlich über 3500 Euro. Die Einführung war wegen Lieferproblemen bei den benötigten Konnektoren zuvor verschoben worden.
Elektronische Patientenakten in Deutschland und Europa
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll Qualität, Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Behandlung verbessern. Sie ist als einrichtungs- und sektorenübergreifende Anwendung der Telematikinfrastruktur angelegt. Versicherte sollen bestimmen können, wer welche Dokumente lesen, einstellen oder löschen darf. Kryptografische Verfahren werden nach Angaben der gematik regelmäßig vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft. Das Computer Emergency Response Team der Telematikinfrastruktur überwacht Schwachstellen, nimmt Sicherheitsvorfälle entgegen und koordiniert ihre Bearbeitung.
Das im März 2024 in Kraft getretene Digital-Gesetz führte für gesetzlich Versicherte das Opt-out-Verfahren ein: Bis zum 15. Januar 2025 sollte jeder eine ePA erhalten, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht. Wegen Datenschutzmängeln und technischer Fehler wurde der bundesweite Start auf April 2025 verschoben. Seit Ende April 2025 konnten Praxen und Kliniken die ePA freiwillig nutzen; seit dem 1. Oktober 2025 ist sie für Leistungserbringer verpflichtend. Nach § 347 SGB V betrifft dies nur die ePA ab ihrer Einführung. Ältere Papierakten bleiben bestehen und müssen in Deutschland normalerweise zehn Jahre, bestimmte Unterlagen wie Röntgenbilder oder Dokumentationen im D-Arzt-Verfahren 30 Jahre aufbewahrt werden.
Die Verordnung (EU) 2025/327 zum Europäischen Gesundheitsdatenraum, veröffentlicht am 5. März und in Kraft seit dem 26. März 2025, schafft einen unionsweiten Anspruch auf schnellen Zugang zu eigenen elektronischen Gesundheitsdaten und verbindliche Regeln für die Kommunikation zwischen Aktensystemen. Bei der Sekundärnutzung, etwa für Forschung oder Innovation, besteht ein Widerspruchsrecht. Die vollständige Anwendung erfolgt gestaffelt von 2027 bis 2035.
In Österreich standardisiert die elektronische Gesundheitsakte ELGA die Kommunikation auf Grundlage von Health Level 7 und vernetzt Dokumente über die Clinical Document Architecture; Datenschutzgarantien enthält das Gesundheitstelematikgesetz 2012. In der Schweiz wird das elektronische Patientendossier dezentral in Gemeinschaften und Stamm-Gemeinschaften gespeichert. Bestimmte Kliniken mussten sich bis zum 15. April 2020 anschließen; Pflegeheime und Geburtshäuser erhielten zwei Jahre länger Zeit.
Nutzen und neue digitale Anwendungen
Fitness-Apps, Fitness-Tracker, Gesundheitsplattformen, Cloud-Dienste und der Onlinehandel mit Gesundheitsartikeln können Daten mit Gesundheitsbezug verarbeiten und damit besonderen Datenschutzanforderungen unterliegen. Das gilt je nach Umfang der Datenerfassung auch für Vereine und Selbsthilfegruppen. Nach einer im Artikel genannten Angabe verwenden 45 Prozent der deutschen Smartphone-Besitzer Gesundheits-Apps. Fragen zur Gültigkeit der erhobenen Daten und zum tatsächlichen Nutzen für Patienten sind teilweise ungeklärt. Für Cloud-Angebote mit kritischen Daten hat das BSI Sicherheitsempfehlungen veröffentlicht.
Als Vorteile digitaler Verarbeitung nennt der Artikel die mögliche Vermeidung gefährlicher Arzneimittelwechselwirkungen, ortsunabhängige Telemedizin und Unterstützung chronisch Erkrankter durch Apps. Zentral verfügbare Daten erleichtern Patienten den Zugriff auf ihre Informationen, einschließlich Röntgen-, CT- und MRT-Daten, und ermöglichen eine gezielte Freigabe für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer. Eine Untersuchung der Bertelsmann Stiftung von 2018 sah Deutschland bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens unter 17 Staaten auf dem vorletzten Platz. Sie forderte, Patienten und Ärzte als tatsächliche Nutzer früh einzubeziehen und den Nutzen neuer Anwendungen sichtbar zu machen.
Privatwirtschaftliche Gesundheitsplattformen sind wegen ihrer umfassenden Datenverarbeitung umstritten. Als bekanntes deutsches Beispiel nennt der Artikel Doctolib, das nach einer Registrierung unter anderem Online-Arzttermine vermittelt.
Sicherheitsrisiken und Kritik
Die Digitalisierung vergrößert das Risiko von Datenlecks, Missbrauch und Hackerangriffen. 43 Prozent der in einer Erhebung Befragten berichteten, bereits Ziel eines Hackerangriffs gewesen zu sein; 31 Prozent konnten einen unbemerkten Angriff nicht ausschließen. Laut einer Studie von Roland Berger waren bis 2018 zwei von drei deutschen Kliniken von Cyberkriminalität betroffen. Beim WannaCry-Angriff im Mai 2017 wurden in britischen Krankenhäusern Patientendaten blockiert, Operationen abgesagt und Patienten verlegt. In den USA wurden Daten von über 120 Millionen Patienten gehackt. Ein Datenleck der Barmer GEK ermöglichte 2017 durch vorgetäuschte Identitäten den Zugriff auf Diagnosen, Arzneien und Klinikaufenthalte. In Singapur waren bis Juli 2018 Daten von 1,5 Millionen Menschen betroffen. US-Datenlecks im Gesundheitswesen verursachten 2017 Kosten von 6,2 Milliarden US-Dollar.
Untersuchungen elektronischer Akten und Telemedizinangebote fanden 2018 unter anderem unverschlüsselte Patientendaten, einsehbare Rechnungen, veränderbare fremde Passwörter und uneinheitlich umgesetzte Zwei-Faktor-Authentisierung. Als damalige Modelle werden das dezentrale AOK-Modell, TK Safe mit Servern in Deutschland und die zentral speichernde App Vivy genannt. Ärzteverbände kritisierten außerdem Kosten, Mehrarbeit, technische Ausfälle und Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung. Bei einer Umfrage von 2018 berichteten 25 Prozent bereits angeschlossener Praxen von Installationsproblemen und 33 Prozent von wiederholten Systemabstürzen. In einer YouGov-Umfrage von 2019 befürchteten 54 Prozent einen Missbrauch digitalisierter Krankenakten.
Ein besonderes Problem ist die Deanonymisierung, also die erneute Zuordnung anonymisierter Daten zu Personen. Gesundheitsdaten sind stark individualisierend, das Genom selbst ist ein Personenidentifikator. Durch den Abgleich verschiedener Datenbestände oder technischen Fortschritt können vermeintlich anonyme Angaben reidentifiziert werden. Eine Studie aus dem Jahr 2000 konnte anhand von Geburtsdatum, Geschlecht und Postleitzahl 63 bis 87 Prozent der US-Bevölkerung identifizieren. Auch aus neuronalen Netzen konnten Trainingsdaten rekonstruiert werden.
Neurotechnologien erzeugen weitere sensible Daten, weil Messungen der Hirnaktivität Rückschlüsse auf Krankheiten und Verhalten erlauben können. Vernetzte Medizinprodukte bergen ebenfalls Risiken: Das BSI berichtete 2018, dass Herzschrittmacher und Beatmungsgeräte unter Laborbedingungen gehackt und umprogrammiert werden konnten; betroffen sein können auch Defibrillatoren, Neurostimulatoren und Cochlea-Implantate. Der Informatiker Johannes Buchmann erwartet zudem, dass heute verwendete Verschlüsselungsverfahren in kommenden Jahren und Jahrzehnten geknackt werden.
Genetische Befunde können auch Blutsverwandte betreffen; deshalb gilt ihr Recht auf Nichtwissen. Eine Veröffentlichung im Internet oder in sozialen Medien kann deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Der Artikel berichtet außerdem über ein 2016 in den USA vorbereitetes Gesetz, nach dem Arbeitgeber Gentests verlangen könnten. Die European Society of Human Genetics kritisierte dies als schweren Eingriff in die Privatsphäre. In Deutschland sind verpflichtend vorzulegende Gentests dieser Art verboten.