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Domain (Internet)

Eine Domain (von englisch domain [də(ʊ)ˈmeɪn] ‚Bereich', auch als Domäne bezeichnet) ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen Domain Name …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und DNS-Hierarchie
  2. 2. Vollständiger Domainname
  3. 3. Subdomains und ihre Verwendung
  4. 4. Vorteile und technische Aufgaben
  5. 5. Reservierte Namen und Sonderregeln
  6. 6. Rechtsstellung in Deutschland und Europa

Begriff und DNS-Hierarchie

Eine Domain ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchisch aufgebauten Domain Name System (DNS). Bei der Vergabe ist sie ein weltweit einmaliger, eindeutiger und innerhalb bestimmter Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer Top-Level-Domain. Die zuständige Vergabestelle, das Network Information Center (NIC), legt die genauen Regeln für die jeweilige Top-Level-Domain fest.

Der DNS-Namensraum wird als Wurzelbaum dargestellt. Jeder Domainname besteht aus mehreren Namensteilen, den Labels, die durch Punkte getrennt werden. Ein einzelnes Label wie example ist ohne den vollständigen Namen nicht eindeutig, weil beispielsweise sowohl example.com als auch example.org existieren könnten.

Die Hierarchie wird von rechts nach links gelesen: Ganz rechts steht die höchste Ebene, ganz links die niedrigste. An der Spitze befindet sich die Root-Domain, auch Null- oder Root-Label genannt. Ihr Knotenname ist leer und besteht technisch aus einem einzelnen, mit Nullen gefüllten Oktett. Darunter folgen die Top-Level-Domains wie com oder org, anschließend Second-Level-Domains wie example und danach Third-Level-Domains beziehungsweise weitere Subdomains wie www oder de.

Jedes Label darf höchstens 63 Zeichen enthalten. Ein vollständig qualifizierter Domainname darf insgesamt nicht länger als 255 Zeichen sein.

Vollständiger Domainname

Der vollständige, absolute Name einer Domain heißt Fully Qualified Domain Name (FQDN). Er enthält sämtliche Ebenen bis zur Root-Domain. Das Beispiel www.example.com. setzt sich aus dem Third-Level-Label www, dem Second-Level-Label example, der Top-Level-Domain com und dem leeren Root-Label zusammen.

Weil das Root-Label leer ist, erscheint es im geschriebenen Namen nur als abschließender Punkt. In Benutzeranwendungen wie Browsern wird dieser Punkt meist weggelassen. Streng genommen ist www.example.com ohne den abschließenden Punkt eine relative Adresse und kein FQDN. In Resource Records, also den Einträgen auf Nameservern, muss der vollständige Name dagegen mit abschließendem Punkt angegeben werden.

Einige RFCs verwenden Fully-Qualified Host Name (FQHN) als Oberbegriff für FQDN und IP-Adresse.

Subdomains und ihre Verwendung

Eine Subdomain ist eine Domain, die in der DNS-Hierarchie unterhalb einer anderen Domain liegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit meist Domains der dritten oder einer tieferen Ebene gemeint. Eine Domain unmittelbar unter einer Top-Level-Domain wird dagegen gewöhnlich Second-Level-Domain oder einfach Domain genannt.

Jede Subdomain ist selbst wieder eine Domain und kann weitere Domains sowie Hostnamen enthalten. So ist example.org eine Second-Level-Domain unter org; de.example.org ist eine Subdomain von example.org.

Teilweise ist die Vergabe bestimmter Ebenen eingeschränkt. Unter uk gab es früher nur wenige Second-Level-Domains, beispielsweise ac.uk, gov.uk und co.uk. Universitäten erhielten Third-Level-Domains unter ac.uk, Behörden unter gov.uk und kommerzielle Unternehmen unter co.uk. Österreich verwendet ein gemischtes System: Second-Level-Domains unter at werden frei vergeben, während unter ac.at nur Hochschulen und unter gv.at nur Behörden eine Third-Level-Domain erhalten.

Subdomains dienen traditionell der logischen oder technischen Trennung von Diensten. Beispielsweise kann www.beispiel.at den Webserver und mail.beispiel.at den Mailserver bezeichnen. Das ist lediglich eine Konvention: Ein Webserver könnte ebenso web.beispiel.at oder beispiel.at heißen. Übliche Bezeichnungen sind www für Webserver, m für Angebote an mobile Endgeräte, mail, smtp, pop3 oder imap für Maildienste und ftp für FTP-Server.

Vorteile und technische Aufgaben

Subdomains können eine Organisation logisch gliedern, etwa nach Filialen, Abteilungen, eigenständigen Webauftritten oder Sprachversionen. Sie können außerdem E-Mails zu Filialen mit eigenem Mailserver leiten. Beispiele sind bremen.example.com und hamburg.example.com für Standorte oder personal.example.com und lieferanten.example.com für organisatorische Bereiche. Durch Umleitungen kann eine Subdomain auch auf einen bestimmten Bereich einer bereits bestehenden Website verweisen, etwa auf einen Login-Bereich. Eine technische Aufteilung ist besonders sinnvoll, wenn die Namen unterschiedliche Zielseiten oder Server ansprechen, wie mail.extern.wikipedia.de und ftp.extern.wikipedia.de.

Die Verwaltung lässt sich verteilen: Jede Subdomain kann auf einem beliebigen Nameserver verwaltet werden. So könnte de.example.com von einem Nameserver in Deutschland betreut werden, während example.com in den USA verwaltet wird. Dies wird als DNS-Delegierung bezeichnet. Manche Dienstleister bieten auf dieser Grundlage Third-Level-Subdomains an, die auf längere URIs weiterleiten. Sie können diese selbst einrichten und haben dabei nur geringe Kosten.

Subdomains können auch dem Lastenausgleich dienen. Bei häufig besuchten Webseiten können verschiedene Namen auf unterschiedliche Server zeigen: www auf Server 1, www2 auf Server 2 und www3 auf Server 3. Dadurch werden Anfragen auf mehrere Systeme verteilt.

Reservierte Namen und Sonderregeln

Einige Staaten, darunter die Türkei und Australien, vergeben ausschließlich Third-Level-Domains. Eine direkte Registrierung von example.tr oder example.au ist dort daher nicht möglich; stattdessen werden Namen wie example.com.au angeboten.

Die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) hat example.com, example.net und example.org für Dokumentationen und Testumgebungen reserviert. Dadurch sollen Konflikte mit tatsächlich verwendeten Domainnamen vermieden werden. Für denselben Zweck sind die Top-Level-Domains .test, .example, .invalid und .localhost reserviert. Sämtliche dieser reservierten Namen sind in RFC 2606 festgelegt.

Rechtsstellung in Deutschland und Europa

Die rechtliche Einordnung von Domains war umstritten, wurde aber seit 2004 durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt. Nach dieser Rechtsprechung besitzt der Domain-Inhaber aufgrund eines Vertrags mit der Registry DENIC e.G. einen Anspruch darauf, die Domain zu nutzen und als ihr Inhaber registriert zu werden. Die Registrierung weist ihn unter anderem bei einer WHOis-Abfrage als Inhaber aus.

Die Domain selbst ist lediglich eine technische Internet-Adresse. Der Inhaber erwirbt an ihr weder Eigentum noch ein anderes absolutes, also gegenüber jedermann geschütztes Recht. Eine andere Ansicht hatte die Domain als ein Recht eigener Art, ein sogenanntes Recht sui generis, betrachtet. Dafür wurde unter anderem angeführt, dass Domains gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden können. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof lehnten diese Einordnung ab: Die einmalige Vergabe durch die marktbeherrschende DENIC e.G. schafft zwar eine faktisch ausschließliche Stellung, aber keinen absoluten rechtlichen Schutz. Eine Domain-Adresse ist deshalb auch keine Lizenz.

Unabhängig davon können an der Zeichenfolge einer Domain Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen. Diese Rechte ergeben sich jedoch nicht aus der Stellung als Inhaber der technischen Internet-Adresse.

Die vertraglichen Nutzungsrechte fallen nach dem Bundesverfassungsgericht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten sie außerdem als pfändbares Vermögen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts. Gepfändet wird somit nicht die Internet-Adresse selbst, sondern der vertragliche Nutzungsanspruch. Bei einer .de-Domain ist die DENIC e.G. die richtige Drittschuldnerin.

Auf europäischer Ebene gilt der Nutzungsanspruch als Eigentumsrecht nach Art. 17 Abs. 1 GRC, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 18. September 2007 außerdem, dass der durch einen Registrierungsvertrag erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain eine geschützte Eigentumsposition nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt.

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