Wirtschaftsausschuss - einfach erklärt ifb - Institut zur Fortbildung von Betriebsräten https://www.youtube.com/watch?v=clsP-Zzfxfg Transkript (automatisch erstellt) 0:00 Sind Sie Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern? Dann ist die Gründung eines Wirtschaftsausschusses Pflicht! Wie funktioniert das in der Praxis? 0:09 Und wozu gibt es den Wirtschaftsausschuss? Der Wirtschaftsausschuss ist ein wichtiges Hilfsorgan für den Betriebsrat! Denn er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem 0:24 Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Das heißt: Er bildet bei den wirtschaftlichen Themen eine Schnittstelle zwischen Betriebsrat und 0:36 Geschäftsleitung. Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht, Informationen vom Arbeitgeber einzufordern, die dem Betriebsrat nicht zustehen – er bringt also einen echten Mehrwert mit sich! Mit dem 0:47 Wirtschaftsausschuss erhalten Sie sozusagen ein Frühwarnsystem. Denn dort kommt unter anderem alles, was die Unternehmens- und Personalplanung betrifft, auf die Tagesordnung. Die Experten im 0:59 Wirtschaftsausschuss können aus den Informationen, die der Unternehmer ihnen überlassen muss, die richtigen Schlüsse zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ziehen und den Betriebsrat 1:08 frühzeitig informieren. So kann Ihr Gremium dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Sie sehen schon: Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem 1:18 Betriebsrat ist extrem wichtig. Aber wie gründen Sie den Wirtschaftsausschuss und wer kommt als Mitglied in Frage? Der Wirtschaftsausschuss wird vom 1:27 Betriebsrat bzw., wenn es einen gibt, vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Er besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern (§ 107 BetrVG). Nur eines davon muss auch im 1:40 Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) sitzen, für die anderen ist lediglich die Zugehörigkeit zum Unternehmen Voraussetzung. Sie sollen allerdings die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche 1:51 fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Der Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) beruft die Kollegen, die er für persönlich und fachlich geeignet hält, 2:05 als Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss. Dazu beschließt er in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit. In der Praxis sollten Sie natürlich vorher mit den entsprechenden 2:16 Kollegen sprechen – denn kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Die Anzahl der Mitglieder – ob drei oder mehr – hängt übrigens nicht von der Unternehmensgröße 2:27 ab. Auch in einem Unternehmen mit knapp über 100 Arbeitnehmern können Sie also z. B. eine Mitgliederzahl von vier Personen in den Ausschuss berufen. 2:36 Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses reichen weit. Das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen 2:45 Angelegenheiten informieren und diese mit ihm beraten (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Dazu gehören : Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, also zum Beispiel Gewinne, 2:58 Verluste und die wirtschaftliche Entwicklung Die Produktions- und Absatzlage Rationalisierungsvorhaben Investitionsprogramme 3:07 Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden Und Maßnahmen zur Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs. Auf Basis dieser Informationen kann 3:16 der Wirtschaftsausschuss wirtschaftliche Fragen mit der Unternehmensleitung diskutieren und den Betriebsrat effektiv unterstützen. Er kann die Ursachen für wirtschaftliche Probleme aufzeigen, 3:27 wirksame Gegenmaßnahmen vorschlagen, Argumentationshilfen für den Betriebsrat bereitstellen und arbeitnehmerfreundliche Alternativen bei Umstrukturierungen, 3:37 Betriebsänderungen und Ausgliederungen erarbeiten. Möchten Sie noch mehr erfahren über den Wirtschaftsausschuss oder die Grundlagen der Betriebsratsarbeit? Dann abonnieren 3:46 Sie gerne unseren YouTube-Kanal oder besuchen Sie uns auf www.ifb.de.