Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Tarifvertrag Gesundheitsfachberufe
Mit dem Vertrag soll eine „realistisch erreichbare und nachhaltige Entlastung der Mitarbeitenden“ erreicht, personalbindende Faktoren gestaltet und eine …
Inhalt5 Abschnitte
Zweck und Grundprinzip
Der Tarifvertrag Gesundheitsfachberufe gilt am Berliner Universitätsklinikum Charité und wurde inzwischen auch an anderen Kliniken übernommen. Er wird häufig „Tarifvertrag Entlastung“ (TV-E) genannt. Ziel ist eine „realistisch erreichbare und nachhaltige Entlastung der Mitarbeitenden“, eine stärkere Personalbindung und eine bessere Versorgungsqualität. Ein zeitgleich entstandener, teilweise anders geregelter Vertrag bei der Berliner Vivantes GmbH heißt TV Pro Personal und wird ebenfalls mit TV-E abgekürzt.
Der Vertrag soll die Arbeitsbelastung messbar machen und bei zu geringer Personalbesetzung einen verbindlichen Ausgleich schaffen. Er gilt als Beispiel dafür, wie Beschäftigte und Arbeitgeber mit Personalmangel umgehen können. Die Grundidee wird auch für andere systemrelevante Berufe mit Personalengpässen, etwa Lehrkräfte, als grundsätzlich übertragbar beschrieben.
Personalbemessung und Entlastungspunkte
Der Vertrag unterscheidet zwischen bettenführenden Stationen mit zugeordneten Patientinnen und Patienten und nicht bettenführenden Funktionsbereichen wie Operationsbereich, Anästhesie oder Ambulanzen.
Nach § 3 wird die Belastung tagesaktuell und für jede Schicht erfasst. Der tatsächlichen Schichtbesetzung wird die Auslastung der Station und ihrer Betten um 12 Uhr, 18 Uhr und 24 Uhr gegenübergestellt. Daraus entsteht ein IST-Quotient: die Zahl der Pflegepersonen je belegtem Bett. Dieser wird mit der im Tarifvertrag festgelegten SOLL-Besetzung verglichen. Wird der vorgeschriebene Quotient unterschritten, erhält die betroffene Pflegeperson eine „belastete Schicht“. Damit werden sowohl die Überlastung der Beschäftigten als auch mögliche Gefährdungen für Patientinnen und Patienten gegenüber dem Arbeitgeber dokumentiert. Laut Artikel reagierte die Charité darauf organisatorisch und personell und strebte Verbesserungen an.
Fünf belastete Schichten ergeben einen Charité-Entlastungspunkt (CHEP). Weitere Tatbestände können anteilige oder unmittelbar vollständige CHEPs erzeugen, beispielsweise eine überschrittene Leasing-Quote oder die Konfrontation mit Gewaltsituationen.
Ein CHEP kann in einen zusätzlichen Urlaubstag umgewandelt werden. CHEPs können außerdem auf einem Sabbatical- oder Altersteilzeitkonto angespart oder finanziell ausgezahlt werden, unter anderem als Erholungsbeihilfe oder Kinderbetreuungszuschuss. Das System ist nicht auf Pflegekräfte beschränkt, sondern wird entsprechend auf andere vom Vertrag erfasste Gesundheitsfachberufe übertragen.
Regeln für unterschiedliche Arbeitsbereiche
Der Vertrag folgt dem Gedanken „Ein Krankenhaus – eine Belegschaft“: Alle Beschäftigtengruppen tragen zum Betrieb bei und sollen berücksichtigt werden. Beschäftigte der Charité streikten gemeinsam mit Vivantes und ausgegründeten Vivantes-Tochtergesellschaften; das Charité Facility Management (CFM) unterlag dagegen der Friedenspflicht, also der Pflicht, während der Laufzeit einschlägiger Tarifregelungen keine Arbeitskämpfe zu führen.
Für fast alle bettenführenden Bereiche legt § 2 eine Ratio fest, also ein verbindliches Verhältnis von Pflegepersonal zu Patientinnen und Patienten. Dies erweiterte die vorher vor allem für Intensivstationen bestehenden Quoten auf Normalstationen, die im Vertrag „somatische Stationen“ heißen. Einbezogen werden auch Servicekräfte, Krankenpflegehilfskräfte und im Intensivbereich Atmungstherapeuten.
Für nicht bettenführende Bereiche verwendet § 4 eine Formel. Sie setzt Arbeitszeit und Betriebszeit in einer „normierten“ Schicht ins Verhältnis; im Operationsbereich fließen dokumentierte Operationszeiten sowie Vor- und Nachbereitungszeiten ein. Erfasst werden insbesondere Anästhesie, Operationsbereich einschließlich Operationstechnischer Angestellter (OTA), Aufwachraum, Notaufnahmen, Entbindungsräume und Radiologie. Für Anästhesie gilt die Finanzierung der „Pflege am Bett“ nicht, weshalb dieser Bereich laut Artikel bei Finanzierungszwängen bevorzugt belastet wird.
§ 5 enthält Sonderregeln für psychiatrische Kliniken, Ambulanzen, Neonatologie, Herzkatheter, Dialyse, Endoskopie und therapeutische Berufe. Teilweise gelten andere Vorgaben: in der Psychiatrie die PPP-RL, in der Neonatologie bis zu einer eigenen Regelung die Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL). Für Dialyse sowie therapeutische Berufe waren Arbeitsgruppen beziehungsweise Bemessungsregelungen vorgesehen. § 7 behandelt die Ausbildung, § 9 die Belastungsermittlung und § 15 die Kosten.
Ergänzend sieht der Vertrag unter anderem besondere Schulungen für Führungskräfte zur Dienstplangestaltung (§ 13), ein Konzept gegen Gewaltsituationen, eine detailliert geregelte Kommission „Entlastung“ (§ 14) sowie Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalbindung vor. Die Verfahren wurden von Beschäftigten entwickelt, funktionieren nach Darstellung des Artikels aber unterschiedlich gut, weil das Entgegenkommen des Arbeitgebers variiert.
Entstehung und Weiterentwicklung
Der erste Entlastungstarifvertrag wurde 2015 an der Charité erstreikt. Zuvor stellte ein Grundsatzverfahren fest, dass rein arbeitsorganisatorische Regelungen nicht von der tariflichen Friedenspflicht erfasst werden. Dadurch konnte trotz des bestehenden TVöD für bessere Arbeitsbedingungen gestreikt werden, weil keine finanziellen Forderungen erhoben wurden. Auch die Tariffähigkeit einer Regelung zur Personalbemessung wurde vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt.
Die Verhandlungen konzentrierten sich auf drei Ziele:
• eine feste Personal-Patienten-Quote,
• eine transparente Feststellung belasteter Schichten und der Einhaltung der Personalbemessung,
• verbindliche Folgen bei Unterschreitung, die Beschäftigte entschädigen und das Unternehmen finanziell verpflichten.
Das deutsche DRG-System, in dem Krankenhausfälle über diagnosebezogene Fallpauschalen finanziert werden, begrenzte die Möglichkeiten. Die Charité wurde auch deshalb ausgewählt, weil sie mehr Handlungsmöglichkeiten als kleinere Kliniken hatte.
Die Einigung von 2015 führte eine Personalbemessung, aber noch keine feste Ratio ein und bewirkte einen Personalzuwachs. Sanktionen bei Verstößen fehlten, weil die Charité andernfalls mit einem Abbruch der Verhandlungen drohte. Eine paritätische Gesundheitskommission konnte zwar Vorschläge machen, diese waren jedoch nicht verpflichtend und wurden nicht umgesetzt. Die Belastung blieb hoch. Auch Abschlüsse anderer Kliniken bis 2018 gingen nicht darüber hinaus. Nach dem Auslaufen verlängerten die Gewerkschaften den Vertrag nicht; anschließend wurde das Konzept zum heutigen TV Gesundheitsfachberufe weiterentwickelt.
2018 kündigte Gesundheitsminister Jens Spahn an, einen Großteil der „Pflege am Bett“ aus dem DRG-System herauszulösen. Beschäftigte der Universitätskliniken Essen und Düsseldorf erkämpften daraufhin den ersten Tarifvertrag mit vorgeschriebener Personalbesetzungsquote. Dabei wurden Betten und Stationen geschlossen. Die Bewegung setzte auf politische Ansprache vor Wahlen, Organizing, Teamdelegierte als „Experten in eigener Sache“, Petitionen, weitere Stärketests und gesellschaftliche Bündnisse. Ein Streik in Jena brachte nach Darstellung des Artikels den ersten vollständigen Erfolg dieser Pflegebewegung. Später folgten weitere Universitätskliniken. An den Universitätskliniken Nordrhein-Westfalens wurde nach einem elfwöchigen Streik ein Abschluss erzielt; ein weiterer großer Streik beschleunigte die Einführung des Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstruments PPR 2.0.
Bedeutung, Rechtsfragen und aktuelle Lage
Der TV-E macht Belastungen gegenüber dem Klinikmanagement sichtbar und verbindet sie mit einem Anspruch auf Freizeitausgleich oder andere Kompensation. Er hat eine Vorbild- oder „Leuchtturmfunktion“ für andere deutsche Kliniken. Nach dem im Artikel wiedergegebenen Erkenntnisstand werden die Regeln nicht missbräuchlich genutzt, weil Beschäftigte und Arbeitgeber grundsätzlich die Zahl belasteter Schichten möglichst auf null senken wollen.
Da die Tarifbewegung hauptsächlich Arbeitsbedingungen und nicht höhere Löhne fordert, verstehen viele Beschäftigte sie als politische Bewegung und als eine Form des in Deutschland sonst verbotenen politischen Streiks. Sie zeigt zugleich, dass zuvor unterrepräsentierte Pflegekräfte tarifrechtlich bindende Veränderungen erreichen können.
Die arbeitsrechtliche Bewertung bleibt umstritten beziehungsweise entwickelt sich weiter: Während das Verfahren an der Charité einen Arbeitskampf trotz laufender Lohntarife ermöglichte, entschied ein Arbeitsgericht 2024 bei der Personalbemessung in Kindertagesstätten, dass die Friedenspflicht doch binde. Laut Artikel führt diese Begründung zu noch kleinteiligeren Tarifregelungen.
Die gesetzliche Pflege-Personal-Regelung 2.0 wird im Artikel allein für Pflegepersonal als nicht ausreichend für gute Pflegequalität bewertet. Aus Kostengründen würden Pflegehilfskräfte entlassen, beispielsweise im Oktober 2024 insgesamt 74 Krankenpflegehilfskräfte am Jüdischen Krankenhaus Berlin. Als möglicher Grund wird das GKV-Stabilisierungsgesetz mit einer Einschränkung des Pflegebudgets genannt; die Gewerkschaft protestierte dagegen.
Im Dezember 2024 wurden einzelne Bestimmungen für eine Verlängerung um 18 Monate ab 2025 verhandelt. Anfang 2025 lag die Verlängerung unterschriftsreif vor, war im April 2025 aber noch nicht unterzeichnet.
Ende April 2026 kündigte die Charité den Tarifvertrag. Sie begründete dies mit den hohen Kosten und einer Wirtschaftlichkeitsklausel, betonte aber zugleich, grundsätzlich hinter dem Vertrag zu stehen, weil er die Pflege verbessere und zufriedenes Personal binde. Der Personalrat forderte in einem offenen Brief eine konsequente bundesweite Einführung der PPR 2.0. Der Artikel führt die verschlechterten wirtschaftlichen Bedingungen nicht auf Gewerkschaft oder Beschäftigte zurück, sondern auf das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG): Dieses beende die Refinanzierung der Pflege außerhalb der DRG und führe die Kosten in das DRG-System zurück. Zugleich wird die Rechtsfrage aufgeworfen, inwiefern Beschäftigte für eine Verletzung der Wirtschaftlichkeit verantwortlich gemacht werden können. Im Juli 2026 befanden sich die Tarifparteien in der zweiten von drei Verhandlungsrunden; bei einem Scheitern wurde ab September mit Streiks gerechnet.