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Public law (Vereinigte Staaten)

An seine Stelle ist ihre Verschränkung im System der checks and balances getreten. Deshalb entstand keine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eine Abgrenzung …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Stellung und Bedeutung des Begriffs
  2. 2. Historische Entwicklung aus dem Common Law
  3. 3. Unterschiede der juristischen Methoden
  4. 4. Gewaltenteilung und fehlende Verwaltungsgerichtsbarkeit

Stellung und Bedeutung des Begriffs

Im Recht der Vereinigten Staaten ist seit über 100 Jahren umstritten, ob es ein eigenständiges Rechtsgebiet „public law“ (Öffentliches Recht) gibt. Die praktisch einhellige Auffassung erkennt dem Begriff jedenfalls nicht dieselbe klassifizierende Bedeutung zu wie dem öffentlichen Recht in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen deutsch-französischer Prägung.

In den USA gibt es keine eigenständige Gerichtsbarkeit für public law. Auch auf akademischer Ebene ist es nicht üblich, den juristischen Lehrstoff in Öffentliches Recht und Privatrecht einzuteilen. In den maßgeblichen Rechtsquellen und Nachschlagewerken, darunter Corpus Juris, Corpus Juris Secundum, American Jurisprudence, American Law Reports und American Digest, finden sich weder „public law“ noch „private law“ als entsprechende systematische Einteilung.

Der Ausdruck public law wird meist nur als thematische Zusammenfassung bestimmter Rechtsgebiete verwendet. Dazu gehören insbesondere das Verfassungsrecht (constitutional law) und verwaltungsrechtsähnliche Bereiche wie regulations und administrative law. Öffentlich-rechtliche Denkweisen sind in den Vereinigten Staaten am ehesten im Bereich der Politikwissenschaften verbreitet. Der Begriff bezeichnet daher eher eine Sammlung sachlich zusammengehöriger Themen als eine grundlegende, das gesamte Recht ordnende Kategorie.

Historische Entwicklung aus dem Common Law

Das Recht der Vereinigten Staaten beruht bis heute auf dem englischen common law, allerdings mit spezifisch amerikanischen Modifikationen. Auch das englische Recht kennt kein eigenständiges public law im kontinentaleuropäischen Sinn.

Ein Grund dafür war der geringe Einfluss römischrechtlicher Denkweisen in England. Das römische Recht kannte die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht, prägte das englische Recht aber nicht in gleicher Weise. Außerdem fehlte im englischen Recht lange ein eigenständiges rechtliches Konzept des Staates: Der Staat war mit dem Monarchen identisch. Die feudale Struktur des englischen land law erschwerte zusätzlich eine sinnvolle Trennung. Wenn alles Recht entweder Öffentliches Recht oder Privatrecht sein musste, ließen sich daraus nach dieser Entwicklung keine überzeugenden neuen Erkenntnisse gewinnen. Deshalb bestand auch kein Anlass, die über Jahrhunderte gewachsene Rechtsstruktur ohne zwingenden Grund aufzugeben.

Die Rechte und Privilegien der Krone bildeten den Kern des constitutional law. Auch das Strafrecht wurde als eigenständiges Rechtsgebiet gelehrt. Diese Einteilungen galten jedoch nur als zweckmäßige thematische Zusammenfassungen und nicht als Kategorien mit grundlegender klassifizierender Wirkung. Übergreifend blieb die case-law-Methode des common law maßgeblich: Recht wird vor allem anhand gerichtlicher Entscheidungen und konkreter Fälle entwickelt.

Das für eine öffentlich-rechtliche Denkweise typische Verwaltungsrecht beziehungsweise administrative law war im englischen Recht zunächst unbekannt. A. V. Dicey erklärte 1885 in Introduction to the Study of the Law of the Constitution, dass das System des Verwaltungsrechts und die Prinzipien, auf denen es beruht, in England und in den aus englischen Quellen hervorgegangenen Ländern, darunter den USA, tatsächlich unbekannt seien.

Unterschiede der juristischen Methoden

Die kontinentaleuropäische Rechtskultur entstand wesentlich aus dem an Universitäten gelehrten römischen Recht. Ihr akademisch-professoraler Charakter führte zu einer technisch ausgearbeiteten Systembildung nach formal-logischen Kriterien. Juristische Begriffe wurden scharf definiert. Diese Richtung wird insbesondere mit der deutschen Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts und der Begriffsjurisprudenz verbunden. Unter solchen Voraussetzungen lag eine klare Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht nahe.

Das common law ist dagegen seinem Grundgedanken nach Richterrecht und damit stärker durch die praktische Arbeit der Gerichte geprägt. Die Rechtswissenschaft hatte und hat in diesem Rechtskreis eine deutlich geringere Bedeutung. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts wurden Lehrbücher mehrheitlich von Richtern verfasst. Die Methode des reasoning from case to case, also des Schlussfolgerns von Fall zu Fall, widersetzte sich weitgehender Verallgemeinerung und umfassender Systembildung, wenn diese für die Entscheidung eines konkreten Falles keinen praktischen Nutzen hatte.

Auch im 20. Jahrhundert prägten in den Vereinigten Staaten soziologische Richtungen wie der American legal realism die Rechtswissenschaft. Eine umfassende Einteilung in public law und private law passte daher nicht zur vorherrschenden fallbezogenen und praktischen Denkweise. Roscoe Pound fasste diese Sicht 1981 in Administrative law: its growth, procedure, and significance zusammen: Der Begriff „public law“ stehe nicht in den amerikanischen Rechtsnachschlagewerken; wer ihn in der Literatur des common law suche, werde vergeblich suchen.

Gewaltenteilung und fehlende Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Gewaltenteilung erhielt in der amerikanischen Verfassung nicht dieselbe Ausprägung wie beispielsweise in Frankreich nach der Revolution. Dort führte die Schaffung einer klar abgrenzbaren dritten Gewalt, der Exekutive, zugleich zur Entstehung des modernen Verwaltungsrechts. Weil auch die Gesetzesvollziehung auf Fehler überprüft werden musste, entstand ein institutionelles Problem: Eine Kontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit konnte als Widerspruch zur Gewaltenteilung erscheinen. Daher wurden eigene Gerichte innerhalb der Verwaltung geschaffen, die Verwaltungsgerichte.

In den USA konnte sich diese Lehre der Gewaltenteilung dagegen nicht durchsetzen. An ihre Stelle trat die Verschränkung der Staatsgewalten im System der checks and balances. Die Gewalten sind also nicht in vollständig getrennte, klar abgegrenzte Bereiche aufgeteilt, sondern wirken gegenseitig aufeinander ein und kontrollieren sich.

Deshalb entstand in den Vereinigten Staaten keine eigenständige Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Abgrenzung ein besonderes Öffentliches Recht erforderlich gemacht hätte. Mit einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit verband man dort außerdem nicht in erster Linie die Wahrung der Rechte der Bürger. Vielmehr bestand die Sorge, ein Sonderrecht der Verwaltung und damit eine Privilegierung der Verwaltung zu schaffen. Das Fehlen einer solchen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist daher ein weiterer Grund dafür, dass public law in den USA keine selbstständige, systematisch abgegrenzte Rechtskategorie bildet.

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