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Online-Demonstration

Online-Demonstrationen tragen den Charakter einer Blockade oder eines Sit-Ins. Sie richten sich wie herkömmliche Demonstrationen gegen die Politik von Staaten, …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Ziel und technische Funktionsweise
  2. 2. Entstehung und frühe Aktionen
  3. 3. Online-Proteste in Deutschland
  4. 4. Strafverfahren und rechtliche Einordnung

Begriff, Ziel und technische Funktionsweise

Eine Online-Demonstration, auch Virtuelles Sit-In genannt, ist eine politische Aktionsform im World Wide Web. Zahlreiche Teilnehmende rufen innerhalb einer festgelegten Zeitspanne wiederholt eine bestimmte Homepage auf. Ziel ist es, den zugehörigen Server zu überlasten und dadurch die Webseite zu blockieren. Bei technischem Erfolg ist sie nicht mehr oder nur noch stark verlangsamt erreichbar.

Die Aktionsform ähnelt einer Blockade oder einem Sit-In. Wie herkömmliche Demonstrationen kann sie sich gegen die Politik von Staaten, Unternehmen oder Organisationen richten. Technisch ist sie eine Form der DDoS-Attacke, also eines gleichzeitigen Angriffs mit sehr vielen Anfragen auf einen Server. Anders als bei DDoS-Angriffen durch Bot-Netzwerke werden jedoch keine fremden Rechner ohne Mitwirkung ihrer Besitzer eingesetzt. Deshalb braucht eine Online-Demonstration für eine wirksame Überlastung gewöhnlich sehr viele Teilnehmende.

Entstehung und frühe Aktionen

Die erste dokumentierte Aktion nach diesem Konzept fand am 21. Dezember 1995 statt. Das Strano Network organisierte ein einstündiges Virtuelles Sit-In auf mehreren Seiten der französischen Regierung, um gegen die Atomtests auf dem Pazifikatoll Mururoa zu protestieren. Da das Internet damals noch wenig verbreitet war, blieben Resonanz und technische Wirkung gering.

Am 29. Januar 1998 wurden für eine Stunde verschiedene Webseiten mexikanischer Finanzinstitute blockiert. Eine Anonymous Digital Coalition wollte damit auf den Krieg zwischen der mexikanischen Armee und der EZLN in der Provinz Chiapas aufmerksam machen.

Das Electronic Disturbance Theater (EDT) um Ricardo Dominguez entwickelte dafür das Zapatista Floodnet Tool. Dieses Script lud die ausgewählten Webseiten automatisch immer wieder neu und sollte so den Server „fluten“. Im Dezember 1999 beteiligte sich das EDT am sogenannten toywar, einer wochenlangen Auseinandersetzung im Netz zwischen der Spielzeugfirma eToys und der Künstlergruppe etoy. Das EDT gilt als Vorreiter des elektronischen Widerstands. Dominguez ordnete Online-Demonstrationen in die Tradition der amerikanischen Bürgerrechtsbewegung der 1960er Jahre ein und bezeichnete sie als „Elektronischen Zivilen Ungehorsam“.

Online-Proteste in Deutschland

Die erste Online-Demonstration in Deutschland fand am 29. Juni 2000 zwischen 21:15 und 22:00 Uhr statt. Im Projekt ActiveLink der Merz Akademie in Stuttgart organisierte der Internet-Aktivist Alvar Freude einen Protest gegen die Gesetzgebung und die Haftungsregeln für Hyperlinks. Anlass waren Massenabmahnungen des Anwalts Günter Freiherr von Gravenreuth wegen Links auf fremde Webseiten. Die Aktion sollte zugleich den Aufbau einer Online-Demonstrations-Plattform einleiten. Diese wurde später als ODEM.org fortgeführt, verwendete das Format der Online-Demonstration aber nicht mehr.

Freude engagierte sich später unter anderem gegen die Sperrung ausländischer Internetseiten in Nordrhein-Westfalen, gegen das Zugangserschwerungsgesetz und bei der Gründung des Arbeitskreises gegen Internetsperren und Zensur. Virtuelle Sit-Ins hielt er dann für legitim, wenn der Protest ein Online-Thema betrifft und andere Protestformen nicht oder nur schwer umsetzbar sind.

Häufig wird fälschlich eine spätere Aktion als erste deutsche Online-Demonstration bezeichnet. Die Initiativen Libertad! und kein mensch ist illegal riefen im Rahmen der antirassistischen Deportation.class-Kampagne dazu auf, am 20. Juni 2001 während der Lufthansa-Aktionärsversammlung in Köln die Lufthansa-Webseite zwei Stunden lang zu blockieren. Der Protest richtete sich gegen die Beteiligung von Fluggesellschaften an staatlichen Abschiebungen. Die Initiatoren meldeten ihn beim Kölner Ordnungsamt an und nannten „www.lufthansa.com“ als Versammlungsort.

Bereits vor Beginn sorgte die Aktion in deutschen und internationalen Medien für Aufmerksamkeit und machte ihr politisches Anliegen bekannt. Mehr als 13.000 Menschen nahmen teil. Zusätzlich kam eine Protest-Software zum Einsatz, deren Quellcode später veröffentlicht wurde. Während der zweistündigen Aktion war die Lufthansa-Webseite weltweit knapp zehn Minuten vollständig und in der übrigen Zeit gar nicht oder nur schwer erreichbar.

Strafverfahren und rechtliche Einordnung

Nur in Deutschland kam es laut Artikel bisher zu Strafverfahren wegen Online-Demonstrationen. Nach der Lufthansa-Aktion erstattete das Unternehmen Strafanzeige. Im Oktober 2001 folgten Hausdurchsuchungen und zahlreiche Beschlagnahmungen in Privat- und Geschäftsräumen von Libertad!. Im Frühsommer 2005 stand der Inhaber der Domain „www.libertad.de“ wegen Nötigung und Aufrufs zu Straftaten vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft wertete die Aktion als Nötigung sowohl der Lufthansa als auch ihrer Kunden. Das Amtsgericht folgte dieser Auffassung und sah eine Nötigung durch Gewalt sowie durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Diese Entscheidung war unter Juristen umstritten; manche betrachteten Online-Demonstrationen als durch die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit geschützt.

Nach der im Juli 2005 eingelegten Revision sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Angeklagten im Mai 2006 frei. Es stellte fest, eine Online-Demonstration erfülle „weder das Tatbestandsmerkmal der Gewalt, noch das der Drohung mit einem empfindlichen Übel“; das Aktenzeichen lautet 1 Ss 319/05. Damals existierte der heutige § 303b StGB zur Computersabotage allerdings noch nicht. Nach dem Artikel hätte diese Vorschrift möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt.

Die Bundesregierung erklärte später in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, „virtuelle Versammlungen“ seien „mangels Körperlichkeit“ keine Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG. Ihre Initiatoren könnten sich daher nicht auf das Versammlungsgrundrecht berufen. Im zugrunde liegenden Fall eines virtuellen Protests gegen die GEMA mussten Teilnehmende aktiv einen Button betätigen, um den DDoS-Angriff auszulösen.

Ob DDoS-Attacken generell nach § 303b StGB als Computersabotage strafbar sind, ließ die Bundesregierung offen. Dies müssten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte jeweils im Einzelfall prüfen; allgemeine Bewertungsvorschriften bei Bundesbehörden gebe es nicht.

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