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Gemeinderat (Österreich)
Der Gemeinderat (in Vorarlberg und in Salzburg Gemeindevertretung genannt) ist in Österreich die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde.
Inhalt3 Abschnitte
Aufgabe und Aufbau des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist die direkt gewählte Volksvertretung innerhalb einer österreichischen Gemeinde. In Vorarlberg und Salzburg heißt er Gemeindevertretung. Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger und im Ort ansässige EU-Bürger. Ob auch Nicht-EU-Bürger nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer wählen dürfen, wird immer wieder diskutiert. Die konkreten Regeln stehen in den Gemeindewahlordnungen der Länder.
Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Finanzhoheit das Gemeindebudget und wirkt insbesondere bei Bauangelegenheiten mit. Er ist nach dem Bürgermeister Baubehörde zweiter Instanz: Einsprüche aus Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt.
Aus den Gemeinderäten wird eine Anzahl geschäftsführender Gemeinderäte (gfGR) gewählt. Zusammen bilden sie den Gemeindevorstand, der in Städten auch Stadtrat und in Statutarstädten einschließlich Wien Stadtsenat genannt wird. Gemeinderat und Gemeindevorstand sind Kollegialorgane: Sie beschließen jeweils mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstands besitzt keine eigene Beschlusskompetenz. Anders als auf Landes- und Bundesebene gibt es in Gemeinden rechtlich keine Ressorts, auch wenn Bezeichnungen wie Baustadtrat oder Finanzstadträtin dies nahelegen.
Der Gemeinderat bestimmt innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Anzahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Mitglieder. Ausschüsse arbeiten weisungsfrei und haben meistens nur beratende Funktion. Sie beraten in der Regel die Tagesordnung des Gemeinderats vor und geben Empfehlungen ab; eigene Empfehlungen innerhalb ihres Fachgebiets sind ebenfalls möglich. Ausnahmen mit beschließender Kompetenz bestehen nach den Gemeindeordnungen von Vorarlberg und Tirol sowie nach der Wiener Landesverfassung. Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitz aus seiner Mitte. Eine gesetzliche Pflicht, jedem Mitglied des Gemeindevorstands einen Ausschussvorsitz zu übertragen, gibt es nicht.
Auf Ausschüsse kann der Gemeinderat grundsätzlich verzichten. Verpflichtend ist jedoch ein Prüfungsausschuss; er heißt in Kärnten Kontrollausschuss sowie in Salzburg und Tirol Überprüfungsausschuss. Für ihn sind Mitgliederzahl und Vorsitz gesetzlich geregelt.
Das politische Geschehen wird in Gemeinderatssitzungen bestimmt. Der größte Teil ist öffentlich, sodass Bürger zuhören dürfen, aber kein Mitsprache- oder Stimmrecht haben. Nicht öffentliche Sitzungen oder Sitzungsteile behandeln häufig personenbezogene Angelegenheiten; darüber gilt für die Mandatare Schweigepflicht. Der Bürgermeister wird in den meisten Bundesländern direkt von den Bürgern gewählt, in Niederösterreich, der Steiermark und Wien dagegen vom Gemeinderat.
Wahlverfahren und Mandatsverteilung
Bei der Listenwahl stellt eine Partei oder Personengruppe vor der Wahl eine gereihte Kandidatenliste auf. Aus den Stimmen werden die Mandate, also die Sitze im Gemeinderat, berechnet und der Liste zugeteilt. Die entsprechend vielen vordersten Kandidaten ziehen ein. Scheidet ein Listenmitglied aus, rückt das nächste Mitglied der Liste nach.
Bei der Vorzugsstimmenwahl können Wähler zusätzlich einzelne Kandidaten innerhalb der Liste vor- oder zurückreihen. Dadurch kann ein weiter hinten gereihter Kandidat trotz der ursprünglichen Listenreihung in den Gemeinderat einziehen; umgekehrt kann ein Kandidat aus der Einzugsreihung herausfallen. In beiden Fällen werden die Mandate in einem einstufigen Wahlverfahren nach dem Wahlsystem von D’Hondt zugeteilt. Heute wird üblicherweise in allen Bundesländern die Vorzugsstimmenwahl verwendet.
Die Mehrheitswahl gibt es nur in Vorarlberg. Ihre offizielle Bezeichnung lautet „Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen“. Es gibt dabei keine vorgegebenen Listen. Die Wähler schreiben selbst Personen auf den Wahlzettel. Entscheidend ist die Zahl der Stimmen für die einzelnen Personen. Bei der Gemeinderatswahl 2015 wurde dieses Verfahren in 16 Gemeinden angewendet.
Zahl der Mitglieder nach Bundesland
Die Länder legen die Zahl der Gemeinderatsmitglieder in ihren Gemeindeordnungen fest. Bei Statutarstädten ist sie häufig im jeweiligen Stadtrecht oder Statut geregelt.
- Burgenland: bis 250 Wahlberechtigte 9, 251–500 11, 501–750 13, 751–1.000 15, 1.001–1.500 19, 1.501–2.000 21, 2.001–3.000 23, über 3.000 25. Eisenstadt hat 29, Rust 19 Mitglieder.
- Kärnten: bis 1.000 Einwohner 11, 1.001–2.000 15, 2.001–3.000 19, 3.001–6.000 23, 6.001–10.000 27, 10.001–20.000 31, über 20.000 35. Klagenfurt und Villach haben jeweils 45 Mitglieder.
- Niederösterreich: bis 500 Einwohner 13, 501–1.000 15, 1.001–2.000 19, 2.001–3.000 21, 3.001–4.000 23, 4.001–5.000 25, 5.001–7.000 29, 7.001–10.000 33, 10.001–20.000 37, 20.001–30.000 41, über 30.000 45. Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs haben 40, St. Pölten 42 und Wiener Neustadt 40 Mitglieder.
- Oberösterreich: bis 400 Einwohner 9, 401–1.300 13, 1.301–2.300 19, 2.301–5.000 25, 5.001–7.300 31, über 7.300 37. Linz hat 61, Wels und Steyr jeweils 36 Mitglieder.
- Salzburg: bis 800 Einwohner 9, 801–1.500 13, 1.501–2.500 17, 2.501–3.500 19, 3.501–5.000 21, über 5.000 25. Die Statutarstadt Salzburg hat 40 Mitglieder.
- Steiermark: bis 1.000 Einwohner 9, 1.001–3.000 15, 3.001–5.000 21, 5.001–10.000 25, über 10.000 31. Graz hat 48 Mitglieder.
- Tirol: bis 200 Einwohner 9, 201–1.000 11, 1.001–2.000 13, 2.001–4.000 15, 4.001–6.000 17, 6.001–10.000 19, über 10.000 21. Innsbruck hat 40 Mitglieder.
- Vorarlberg: bis 500 Einwohner 9, 501–1.000 12, 1.001–1.500 15, 1.501–2.000 18, 2.001–2.500 21, 2.501–5.000 24, 5.001–8.000 27, 8.001–11.000 30, 11.001–15.000 33, über 15.000 36. Dort gibt es keine Städte mit eigenem Statut.
- Wien: Der Gemeinderat umfasst 100 Mitglieder. Die Bezirksvertretungen haben jeweils 40 bis 60 Mitglieder. Bezirke bis zu 50.000 Einwohnern haben 40 Mitglieder; je 4.000 zusätzliche Einwohner kommen 2 Bezirksvertreter hinzu, höchstens jedoch bis zur Gesamtzahl von 60.