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Fabrikgesetz

Unter den Fabrikgesetzen oder der Fabrikgesetzgebung (Factory Act) versteht man die in England ab 1833 und später auch in anderen Ländern langsam …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Bedeutung
  2. 2. Entwicklung im Vereinigten Königreich
  3. 3. Frühe Schutzgesetze in der Schweiz
  4. 4. Frühe Gesetzgebung im Kanton Glarus
  5. 5. Frühe Gesetzgebung im Kanton Zürich
  6. 6. Bundesgesetz und Grenzen der Durchsetzung

Grundidee und Bedeutung

Unter Fabrikgesetzen beziehungsweise Fabrikgesetzgebung versteht man staatliche Regeln zum Schutz der Arbeiter vor der Willkür der Fabrikherren, also der Unternehmer. Diese Gesetzgebung setzte in England ab 1833 und später auch in anderen Ländern ein. Zu Beginn der Industrialisierung waren die Arbeiter den Fabrikherren weitgehend ausgeliefert und arbeiteten üblicherweise 15 Stunden pro Tag oder länger. Im Vereinigten Königreich galten besonders Frauen und Kinder als schützenswerte nationale Ressource.

Die Fabrikgesetzgebung regelte vor allem die Dauer der Arbeit, die Beschäftigung von Kindern und Frauen, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Sicherheits- und Hygienemaßnahmen. In der Schweiz wurde das Fabrikgesetz 1966 durch das Arbeitsgesetz abgelöst.

Entwicklung im Vereinigten Königreich

Die britischen Fabrikgesetze waren zunächst stark umkämpft. Der zeitgenössische Ökonom Nassau William Senior warnte vor einer Begrenzung der Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich. Er vertrat die Ansicht, eine Verkürzung werde zum Zusammenbruch der Baumwollspinnerei-Industrie führen. Nach seiner Studie erwirtschafteten die Fabriken erst in der letzten, also der zwölften Arbeitsstunde, einen Profit. Der Ten-Hour Act wurde deshalb erst nach mehreren Anläufen 1847 vom Parlament verabschiedet.

Das britische Parlament erließ am 29. August 1833 das Fabrikgesetz, auch Althorp's Act genannt. Es begrenzte erstmals den Arbeitstag von Kindern und unterschied dabei nach dem Alter:

  • Kinder zwischen 9 und 13 Jahren durften höchstens acht Stunden arbeiten.
  • Für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren galt eine Höchstgrenze von 12 Stunden.
  • Kinder unter 9 Jahren sollten die Schule besuchen.

Für die Durchsetzung im gesamten Vereinigten Königreich wurden vier Fabrikinspektoren eingesetzt.

Weitere wichtige Schritte waren:

  • 1842: Frauen- und Kinderarbeit in Bergwerken wurde verboten.
  • 1844: Die Arbeit von Kindern unter 13 Jahren wurde auf 6,5 Stunden begrenzt. Für Frauen galt eine Höchstgrenze von 12 Stunden; außerdem wurde Frauen die Nachtarbeit verboten.
  • 1847: Der Factory Act of 1847 beschränkte die Arbeitszeit allgemein auf 63 Stunden pro Woche.
  • 1867: Die bisher vor allem für die Textilindustrie geltenden Vorschriften wurden auf alle Betriebe mit mehr als fünf Arbeitern ausgedehnt.
  • 1901: Das Mindestalter für Arbeitskräfte wurde auf 12 Jahre festgelegt.

Frühe Schutzgesetze in der Schweiz

Zu Beginn der Industrialisierung erließen zunächst einzelne Schweizer Kantone, vor allem Glarus und Zürich, eigene Fabrikgesetze. Schulpflichtige Kinder arbeiteten regelmäßig vor und nach dem Unterricht in Fabriken, bis diese Beschäftigung verboten wurde. Ab 1877 übernahm der Bundesstaat die Gesetzgebungskompetenz, um die schlimmsten Missstände in der ganzen Schweiz zu bekämpfen.

Der Kanton Glarus nahm in der Schweizer Sozialgesetzgebung eine Pionierrolle ein. Die direkte Demokratie in Form der Landsgemeinde ermöglichte frühe Schutzbestimmungen. Entscheidend für deren Durchsetzung war, dass eine kantonale Fabrik-Kommission die Kontrolle übernahm und nicht die Gemeinden. Die Gesetze von 1848 und 1856 enthielten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Hygiene sowie einen bescheidenen Schutz für Wöchnerinnen.

Im Kanton Zürich begann die Gesetzgebung zwar früher, ihre Entwicklung blieb aber später stehen. Der wirtschaftlich bedeutende und von Liberalen regierte Kanton wurde schließlich in der Sozialgesetzgebung vom Kanton Glarus überholt.

Frühe Gesetzgebung im Kanton Glarus

Die Entwicklung im Kanton Glarus verlief in mehreren Schritten:

  • 1846 verbot die Kantonsregierung die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in mechanischen Spinnereien. Gleichzeitig waren Nachtschichten von höchstens 11 Stunden und Tagschichten von höchstens 13 Stunden erlaubt; für den Normalarbeitstag galt eine Obergrenze von 14 Stunden.
  • 1848 bestätigte die Landsgemeinde diese Regeln.
  • 1856 wurde das Arbeitsverbot für Kinder unter zwölf Jahren auf alle Fabrikbetriebe ausgeweitet.
  • 1858 wurde die Sonntagsarbeit verboten.
  • 1864 begrenzten Landsgemeinde und Kantonsregierung den Normalarbeitstag auf 12 Stunden und verboten die Nachtarbeit. Die Landsgemeinde setzte diese Regel gegen den Willen der Kantonsregierung durch.
  • 1872 beschloss die Landsgemeinde einen Normalarbeitstag von 11 Stunden.

Im Umfeld der Schutzgesetzgebung von 1856 erfolgte auch die Gründung des Kadettencorps Glarus.

Frühe Gesetzgebung im Kanton Zürich

1837 erließ der Grosse Rat von Zürich eine Verordnung zur Regelung der Kinderarbeit. Sie verbot die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder in Fabriken.

1859 folgte ein eigentliches Fabrikgesetz zum Schutz der Gesundheit der Arbeiter. Es setzte die zulässige Maximalarbeitszeit auf 13 Stunden fest und untersagte grundsätzlich die Nachtarbeit von Kindern.

Bundesgesetz und Grenzen der Durchsetzung

Das erste gesamtschweizerische Fabrikgesetz wurde 1877 erlassen und ersetzte die kantonalen Fabrikgesetze. Es orientierte sich am 1872 im Kanton Glarus erlassenen Fabrikgesetz. Verantwortlich war der zuständige Bundesrat Joachim Heer von der FDP, der aus dem Kanton Glarus stammte. Auch einer der ersten drei Schweizer Fabrikinspektoren, Fridolin Schuler, kam aus dem Kanton Glarus.

Das Bundesgesetz verbot unter anderem Kindern unter 14 Jahren den Zutritt zu Fabriken. Dies gilt als entscheidender Schritt zur Verhinderung der Kinderarbeit. Allerdings wurde die Kinderarbeit dadurch nicht überall beendet. In St. Gallen wurde die Stickerei zunehmend in Heimarbeit umstrukturiert; dort konnten Kinder weiterhin uneingeschränkt ausgenutzt werden.

Während der Epoche des Hochkapitalismus war die Durchsetzung des Gesetzes teilweise noch ungenügend. Im Kanton Solothurn wurde beispielsweise erst 1904 ein Fabrikinspektorat eingerichtet.

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