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Auftragsverwaltung

Unter Auftragsverwaltung (auch Bundesauftragsverwaltung) versteht man in Deutschland die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder im …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Was ist Auftragsverwaltung?
  2. 2. Rechtsgrundlagen und Kontrolle
  3. 3. Gebiete der Bundes- und Landesauftragsverwaltung
  4. 4. Abgrenzung zur bundeseigenen Verwaltung und zur Organleihe

Was ist Auftragsverwaltung?

Die Auftragsverwaltung (auch Bundesauftragsverwaltung) bezeichnet in Deutschland die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder im Auftrag des Bundes. Rechtsgrundlage ist Art. 85 GG. Bund, Länder und Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben wahr; einige Aufgaben erledigen die Länder als öffentliche Verwaltung im Auftrag des Bundes auf Grundlage von Bundesgesetzen. Beispiele sind die Verwaltung der Bundesstraßen und des Luftverkehrs (Art. 90 GG, Art. 87d GG). Auch Gemeinden führen im Auftrag der Bundesländer bestimmte Aufgaben im Rahmen der Auftragsverwaltung aus.

Rechtsgrundlagen und Kontrolle

Nach Art. 83 GG werden Bundesgesetze grundsätzlich von den Ländern „als eigene Angelegenheit“ ausgeführt. Ausnahmen wie die Bundesauftragsverwaltung müssen ausdrücklich im Grundgesetz angeordnet oder zugelassen werden. In diesen Fällen kann die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung; der Bundesrechnungshof hat nach § 91 BHO ein Prüfungsrecht bei den Landesbehörden. Der Bund führt bei der Auftragsverwaltung die Fachaufsicht über die Länder. Durch Art. 104a Abs. 2 GG ist die Auftragsverwaltung eine der Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip.

Gebiete der Bundes- und Landesauftragsverwaltung

Gebiete der Bundesauftragsverwaltung sind unter anderem: Ausgabenverteilung und Finanzhilfe des Bundes (Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG), Bundeswasserstraßen (Art. 89 Abs. 2 GG), die ehemalige Erzeugung und Nutzung der Kernenergie (Art. 87c GG), Landesfinanzverwaltung (Art. 108 Abs. 3 GG), Lastenausgleich (Art. 120a Abs. 2 GG), Luftverkehrsverwaltung (Art. 87d Abs. 2 GG), Verwaltung der Bundesfernstraßen ausgenommen Autobahnen durch die Länder (Art. 90 Abs. 3 GG) sowie ziviler Bevölkerungsschutz (Art. 87b Abs. 2 GG). Gebiete der Landesauftragsverwaltung bei Gemeinden sind unter anderem das Meldewesen und das Standesamtswesen.

Abgrenzung zur bundeseigenen Verwaltung und zur Organleihe

Im Gegensatz zur Auftragsverwaltung vollzieht die bundeseigene Verwaltung Bundesangelegenheiten selbst durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes in einigen Zweigen der Verwaltung, zum Beispiel Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehr und Bundeszollverwaltung. Diese Behörden unterstehen den jeweiligen obersten Bundesbehörden. Von der Auftragsverwaltung abzugrenzen ist außerdem die Organleihe.

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