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Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (kurz: Absatzfonds) war 1969 als deutsche Anstalt des öffentlichen Rechts nach …
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Zweck, Stellung und Auflösung
Der Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) war eine deutsche Anstalt des öffentlichen Rechts auf Bundesebene. Er wurde 1969 durch das Gesetz über die Einrichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft gegründet. Sein Sitz war Bonn; er unterstand dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Ziel war, durch zentrale Absatzförderung die Wettbewerbsfähigkeit und Erlössituation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu verbessern. Die Anstalt wurde zum 31. Mai 2011 aufgelöst. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem entscheidende Regeln zur Finanzierung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig waren. Für 2007 werden 8 Bedienstete und ein Haushaltsvolumen von 125 Mio. Euro genannt.
Förderung von Märkten und Produkten
Der Fonds sollte Absatz und Verwertung deutscher land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland fördern. Dazu sollten Märkte erschlossen und gepflegt werden. Er sollte außerdem auf bessere Qualität und Sicherheit der Produkte hinwirken und später auch Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz berücksichtigen.
Für das Gemeinschaftsmarketing deutscher Waren nutzte der Fonds die CMA. Diese vermarktete keine Waren zu Erwerbszwecken selbst. Die ZMP GmbH in Bonn sollte die Markttransparenz fördern, also Informationen und Übersicht über Märkte verbessern. Von rund 100 Mio. Euro Gesamtausgaben jährlich entfielen etwa 90 % auf die CMA und etwa 10 % auf die ZMP.
Abgaben und Einzug
Finanziert wurde der Absatzfonds durch Abgaben von Herstellerbetrieben. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zog sie häufig bei sogenannten Flaschenhalsbetrieben ein, etwa Molkereien, Schlachtereien und Mühlen. Bei Milch wirkten teilweise die Landesbehörden mit, die auch die Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz erhoben.
Von 1994 bis 2009 galten unter anderem folgende Sätze: Zuckerfabriken zahlten 0,16 Euro je 1.000 kg aufgenommene Rüben, Mühlen 0,48 Euro je 1.000 kg vermahlenes Brotgetreide, Brauereien 0,61 Euro je 1.000 kg verwendetes Malz und Molkereien 1,22 Euro je 1.000 kg angelieferte Milch. Schlachtereien entrichteten 2,04 Euro je Rind, 0,51 Euro je Schwein und 0,30 Euro je Schaf. Eierpackstellen zahlten 0,30 Euro je 1.000 verpackte Eier; Geflügelschlachtereien 0,36 Euro je 100 kg Lebendgewicht.
Weitere Sätze waren 0,40 Euro je 100 Euro aufgenommene Ware für Obst, Gemüse und Kartoffeln, 0,71 Euro je 1.000 kg Raps/Rübsensamen und 0,81 Euro je 1.000 kg Sonnenblumenkerne für Ölmühlen sowie 0,06 Euro je genutzte Flächeneinheit bei Blumen, Zierpflanzen und Gehölzen.
Leitung und Vertretung
Die Organe des Absatzfonds waren Vorstand und Verwaltungsrat. Der Vorstand bestand aus einem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie zwei ehrenamtlichen Mitgliedern, die der Verwaltungsrat wählte.
Im Verwaltungsrat saßen Mitglieder der Bundestagsfraktionen und Vertreter von Landwirtschaft, Ernährungsindustrie, Handwerk, Groß- und Außenhandel, Lebensmittelhandel und Verbraucherschutz. Vertreten waren außerdem CMA, ökologischer Landbau, Tier- und Umweltschutz sowie die Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Wirtschaft und Technologie sowie Finanzen. Die gesetzliche Entsendung von Tier-, Umwelt- und Verbraucherschützern durch die rot-grüne Bundesregierung führte 2002 zu einer heftigen Kontroverse, weil diese Gruppen nicht zur Finanzierung beitrugen.
Verfassungsrechtliche Probleme
Rechtlich waren die Beiträge temporäre Sonderabgaben: Abgaben einer bestimmten Gruppe, deren Geld dieser Gruppe zugutekommen muss. Das Verwaltungsgericht Köln stellte die Sonderabgabe 2006 infrage und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.
Ausgangspunkt war ein EuGH-Urteil von 2002. Es untersagte CMA und Absatzfonds, deutsche Produkte wie bisher unter Hinweis auf das Ursprungsland zu bewerben, weil dies Produkte anderer EU-Länder diskriminiere. Wurde stattdessen allgemein für eine Produktgattung wie „Milch“ geworben, wurden auch Importprodukte mitbeworben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln konnte dadurch die erforderliche Gruppennützigkeit entfallen.
Ab August 2006 wurden verstärkt Widersprüche gegen Beitragsbescheide eingelegt. Der Fonds musste deshalb Mittel als Rückstellungen für mögliche Rückzahlungen zurückhalten; sie standen CMA und ZMP nicht mehr im gewohnten Umfang zur Verfügung. Zum 31. Dezember 2006 lagen Widersprüche über rund 37 Mio. Euro für 2006 vor. Dies entsprach nominal etwa 40 % der vereinnahmten Mittel; unter Berücksichtigung des späten Bekanntwerdens des Kölner Beschlusses gingen laut Artikel mehr als 75 % des Beitragsvolumens in Widerspruch. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 3. Februar 2009, dass die Regelungen des Absatzfondsgesetzes seit dem 1. Juli 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig waren.
Für nicht vom Absatzfonds betreute Produktgruppen bestanden der ebenfalls durch Sonderabgaben finanzierte Deutsche Weinfonds und Holzabsatzfonds.