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Firmengrundsätze (nach HGB)
Das Wichtigste aus dem Video
Tipp auf eine Zeit – das Video springt genau dorthin.
Transkriptautomatisch erstellt · 36 Zeilen
- servus miteinander in diesem Video schauen wir gemeinsam auf die firmengrundsätze entsprechend dem Handelsgesetzbuch HGB dabei handelt es
- sich um firmenwahrheit und Klarheit Rechtsform Zusatz Firmen Ausschließlichkeit Firmen Beständigkeit und firmenöffentlichkeit zunächst müssen
- wir noch eine Sache klären nämlich was ist denn überhaupt eine Firma und die Regelung finden wir im Paragraph 17 im HGB hier heißt es die Firma eines
- Kaufmanns ist der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt also ganz wichtig wenn jemand davon spricht dass er eine
- Firma kauft ja dann kauft er einen Namen er kauft nicht ein Unternehmen mit Gebäuden dann müssen wir tatsächlich begrifflich scharf unterwegs sein also
- Firma das meint den Namen entsprechend und nicht das ganze Unternehmen wichtig ist dann eben auch noch ein Kaufmann kann unter seiner Firma also unter
- diesem klagen und verklagt werden im § 18 HGB stoßen wir auf den ersten Grundsatz firmenwahrheit und Klarheit hier heißt
- es die Firma DAF keine Angaben enthalten die ihre führenden sind also wenn wir ein Unternehmen sind das seine Geschäftstätigkeit nur auf ein
- Bundesland begrenzt dann dürfen wir halt nicht entsprechend weltweit irgendwas heißen all das wäre ja irreführend weil wir entsprechend nur in einem Bundesland
- geschäftlich aktiv sind in § 19 HGB finden wir den firmengrundsatz Rechtsform Zusatz das heißt die Firma muss einen Rechtsform Zusatz enthalten
- bei einzelkaufleuten beispielsweise die Bezeichnung eingetragener Kaufmann eingetragener Kauffrau oder eben eine
- Abkürzung die allgemein verständlich ist das könnte dann so etwas sein wie E Punkt K Punkt für eingetragener Kaufmann bei einer offenen Handelsgesellschaft
- muss dementsprechend auch die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder halt auch wieder eine entsprechend allgemein verständliche Abkürzung
- enthalten sein gleiches gilt dann auch bei einer Kommanditgesellschaft auch hier entweder die Bezeichnung kommentiert Gesellschaft oder eine
- entsprechende Abkürzung muss da in der Firma im Namen enthalten sein kommen wir zur Firmen Ausschließlichkeit in § 18 finden wir den Hinweis dass eine Firma
- geeignet sein muss und Unterscheidungskraft besitzen muss das heißt es darf halt nicht zu ähnlich klingen zu ähnlich sein wie eine andere
- Firma wichtig ist hier auch § 30 ist das dann im HGB dass jede neue Firma von allen an denselben Ort eingetragenen Firmen also im
- Handelsregister eingetragenen Firmen sich deutlich unterscheiden muss also das auch wieder wichtig hier steht deutlich unterscheiden man kann also
- nicht den Namen eines anderen Unternehmens nehmen und daraus dann die eigene Firma ableiten die ganz ganz ähnlich ist kommen wir nun zum Grundsatz
- der firmenbeständigkeit entsprechende Regelung Paragraph 21 22 und 24 im HGB hier gibt es unterschiedliche Dinge
- beispielsweise ist es so dass wenn ein Handelsgeschäft besteht und in der Firma ist der Name des Geschäftsinhabers drin also zum Beispiel Stefan Mayer jetzt
- stirbt dieser Stefan Meier wenn jetzt eine andere Person das Unternehmen und auch die Firma erwirbt kann dieses Unternehmen trotzdem noch
- unter den Namen Stefan Meier irgendwas also unter der Firma entsprechend fortgeführt werden wenn eben die Erben entsprechend zustimmen
- Hintergedanke ist natürlich einfach dass auch der Name eines Unternehmens in aller Regel einen großen Wert hat weil er eben ja mit einem gewissen Image
- verknüpft wird und dementsprechend ist es ja sinnvoll wenn man sich vielleicht dieses Unternehmen dann kauft oder es kann es sinnvoll sein dass man das unter
- der entsprechenden Firma weiterführt außerdem gibt es auch noch den Fall dass ein neuer Gesellschafter in ein Unternehmen hinzu kommt und zum Beispiel
- ein Gesellschafter der bisher in der Firma auftauchte mit seinen Namen das Unternehmen verlässt auch dann kann die bisherige Firma also der fortgeführt
- werden und dementsprechend also der bisherige Name bei Gehalt beibehalten werden eben auch wenn diese Firma den Namen des vorherigen Gesellschaft das
- enthält der jetzt nicht mehr im Unternehmen ist für den letzten firmengrundsatz die Firmen Öffentlichkeit brauchen wir jetzt noch
- Paragraph 29 und 37a im HGB laut Paragraph 29 ist jeder Kaufmann verpflichtet seine Firma den Ort und die inländische
- Geschäftsanschrift bei dem Gericht in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet zur Eintragung im Handelsregister anzumelden kann das
- ausgedrückt man muss seine Firma im Handelsregister eintragen und zwar dort wo halt entsprechend der Sitz ist der Niederlassung also wenn der Sitz des
- Unternehmens in Bremen ist und na dann muss ich das entsprechend dort beim Gericht tun und mich in das dortige Handelsregister eintragen lassen
- dann kommen wir noch zu Paragraph 37a und hier geht es um Geschäftsbriefe und auch hier müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein zumindest wenn das Brief
- ist sind die in einen bestimmten Empfänger gerichtet sind also an einen einzelnen Empfänger beispielsweise und hier muss dann die Firma der Rechtsform
- Zusatz der Ort der Handelsniederlassung das Registergericht und die Nummer unter der die Firma entsprechend eingetragen ist angegeben werden
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