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Zollwesen

Geschichte ... Ablösung der nationalen zollrechtlichen Regelungen. 1. Januar 1995. Bearbeiten. An den Außengrenzen der EG wird das Schengener Abkommen realisiert.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Zuständigkeit
  2. 2. Entstehung des deutschen Zollsystems
  3. 3. Rechtliche Entwicklung im 20. Jahrhundert
  4. 4. Internationale und europäische Zusammenarbeit
  5. 5. Einheitliches Zollrecht und Erweiterung

Aufgabe und Zuständigkeit

Das Zollwesen ist ein Teilbereich der öffentlichen Verwaltung. Es regelt die Einfuhr und Ausfuhr von Gütern. Damit verbunden sind die Erhebung von Zollabgaben und Verbrauchsteuern. In Deutschland sind für die Durchführung und Einhaltung der Zollbestimmungen die Bundeszollverwaltung und die ihr unterstellten Behörden zuständig.

Das Zollwesen umfasst damit sowohl rechtliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr als auch deren praktische Umsetzung. Dazu gehören unter anderem Vorschriften darüber, wie Waren zollrechtlich eingeordnet, bewertet und abgefertigt werden. Im Laufe der Geschichte wurden diese Regeln zunehmend durch internationale Abkommen und später durch einheitliche europäische Regelungen bestimmt.

Entstehung des deutschen Zollsystems

Die Grundlage des späteren deutschen Zollsystems bildete das Zollgesetz von 1818. Am 1. Januar 1834 schlossen sich der Norddeutsche Zollverein und der Süddeutsche Zollverein zum Deutschen Zollverein zusammen. Ab diesem Zeitpunkt kann erstmals von einem deutschen Zollsystem gesprochen werden.

Am 1. Juli 1869 wurde die Neuordnung des Zollvereins durch das Vereinszollgesetz abgeschlossen. Anlass für diese Neuordnung waren die Auflösung des Deutschen Bundes im Jahr 1866 und die Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahr 1867. Die Grundzüge des Vereinszollgesetzes blieben nach Darstellung des Artikels bis in die heutige Zeit erhalten.

Rechtliche Entwicklung im 20. Jahrhundert

Am 1. März 1906 trat der Bülow-Tarif in Kraft und löste den Zolltarif von 1832 ab. Die Höhe der Zölle wurde dabei nach Gewicht, Maß oder Stückzahl bemessen. Dieses System blieb in Kraft, bis 1951 das Wertzollsystem eingeführt wurde.

Am 20. März 1939 wurde das Vereinszollgesetz durch ein neues Zollgesetz abgelöst. Dieses beschränkte sich im Wesentlichen auf eine systematische Neuordnung des Stoffes und eine Neuformulierung, die an die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst war.

Mit dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG) wurde am 6. September 1950 die Bundeszollverwaltung geschaffen. Die Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Oktober 1951 dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) vom 30. Oktober 1947 bei. Dieses völkerrechtliche Abkommen hatte die weltweite Beseitigung tarifärer und nicht tarifärer Handelshemmnisse zum Gegenstand. Am 17. Dezember 1951 folgte der Beitritt zum Abkommen über das Zolltarifschema, dem gekürzten Zolltarifschema von 1950, sowie zum Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, dem Brüsseler Zoll-Rat.

Am 1. Januar 1962 trat das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 in Kraft. Am 18. Mai 1970 wurde das Zollgesetz neu gefasst. Zu seinen Durchführungsvorschriften gehörten die Allgemeine Zollordnung vom 29. November 1961, die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 22. Dezember 1961 sowie die Verordnung über die Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszollsätzen vom 5. Dezember 1963.

Am 1. Juli 1980 trat ein neues, auf dem GATT-Kodex basierendes Zollwertrecht in Kraft. Am 1. Januar 1988 folgte das neue, ebenfalls auf dem GATT basierende Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels. Gleichzeitig traten Regelungen über die Anwendung des Einheitspapiers in der EG und den EFTA-Staaten in Kraft.

Internationale und europäische Zusammenarbeit

Die internationale und europäische Zusammenarbeit veränderte das Zollwesen grundlegend. Am 18. April 1951 unterzeichneten Belgien, die BR Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande den Vertrag über einen gemeinsamen Markt für Montanwaren. Er trat am 23. Juli 1952 in Kraft. Mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), auch Montanunion genannt, wurden der Abbau der Binnenzölle und ein gemeinsames Verfahren zur Festsetzung von Außenzöllen verwirklicht.

Am 25. März 1957 unterzeichneten die EGKS-Staaten in Rom die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). In den folgenden Jahrzehnten wurden Freihandel und die Erweiterung der Gemeinschaft ausgebaut. Am 1. Juli 1973 trat das Freihandelsabkommen zwischen EG und Norwegen in Kraft. Am 1. Juli 1977 wurden Großbritannien, Dänemark und Irland Vollmitglieder der EG. Zugleich wurde die „große Freihandelszone“ für Waren der Kapitel 25–99 GZT zwischen der EG und den übrigen EFTA-Staaten verwirklicht.

Griechenland trat am 1. Januar 1981 der EG bei, Spanien und Portugal am 1. Januar 1986. Am 1. Juli 1987 trat die „Einheitliche Europäische Akte“ (EEA) in Kraft. Ihr Ziel war ab 1. Januar 1993 ein gemeinsamer Binnenmarkt ohne Beschränkungen des Verkehrs von Waren, Personen und Kapital sowie mit Niederlassungsfreiheit für alle Unternehmer und Freiberuflichen in der EG.

Am 14. Juni 1985 wurde das Schengener Abkommen verabschiedet. Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags zwischen der BRD und der DDR am 14. Oktober 1990 fand am 10. Dezember 1991 die Konferenz der Staats- und Regierungschefs in Maastricht statt. Dort wurde beschlossen, die politische Union um eine Wirtschafts- und Währungsunion zu ergänzen. Am 1. Januar 1995 wurde das Schengener Abkommen an den Außengrenzen der EG verwirklicht. Am selben Tag traten Österreich, Finnland und Schweden der EG bei.

Einheitliches Zollrecht und Erweiterung

Ein entscheidender Schritt war der 1. Januar 1994: An diesem Tag traten der Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Kraft. Sie lösten die nationalen zollrechtlichen Regelungen ab und schufen damit ein einheitlicheres Regelwerk für das Zollrecht innerhalb der EG.

Das Übereinkommen zwischen EWG und EFTA über das „Gemeinsame Versandverfahren“ und das „Einheitspapier“ wurde mit Wirkung vom Juli 1996 auf Ungarn, Polen, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik ausgedehnt.

Am 1. Mai 2004 traten zehn neue Staaten der EU bei: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern. Am 1. Januar 2007 folgte der Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur EG. Die Entwicklung zeigt insgesamt den Übergang von nationalen Zollregelungen über internationale Vereinbarungen zu einem zunehmend gemeinsamen europäischen Zoll- und Handelsrecht.

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