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Trolley-Problem
Das Trolley-Problem (von amerikanisches Englisch trolley ‚Straßenbahn') ist ein moralphilosophisches Gedankenexperiment, das in neuerer Zeit von Philippa Foot …
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Kern des Gedankenexperiments
Das Trolley-Problem ist ein moralphilosophisches Gedankenexperiment über Entscheidungen, bei denen Menschenleben gegeneinander abzuwägen scheinen. Es fragt, ob es erlaubt oder sogar geboten sein kann, den Tod weniger Menschen in Kauf zu nehmen, um mehr Menschen zu retten. Im deutschen Sprachraum ist es besonders als Weichenstellerfall bekannt. Erste Überlegungen finden sich bei Karl Engisch (1930); Hans Welzel beschrieb 1951 einen Güterzug, den ein Weichensteller von einem vollbesetzten Personenzug auf ein Gleis mit Gleisarbeitern umleitet. Philippa Foot formulierte 1967 die heute verbreitete Straßenbahnversion.
In dieser Version fährt eine außer Kontrolle geratene Straßenbahn auf fünf Personen zu. Durch Umstellen einer Weiche kann sie auf ein anderes Gleis gelenkt werden, auf dem sich eine Person befindet. Die zentrale Frage lautet: Darf der Tod dieser einen Person in Kauf genommen werden, um fünf Menschen zu retten? Entscheidend ist dabei nicht nur die Zahl der Betroffenen, sondern auch, ob jemand aktiv handelt oder nichts tut und wie die einzelne Person in die Rettung eingebunden wird.
Vergleichsfälle und moralische Intuition
Viele Menschen beurteilen das Umlegen der Weiche intuitiv als richtig. Der Intuitionismus versteht solche unmittelbaren moralischen Urteile als Hinweis darauf, dass eine Entscheidung tatsächlich richtig sein könnte. Judith Jarvis Thomson hebt jedoch hervor, dass andere Fälle mit demselben Zahlenverhältnis oft ganz anders bewertet werden.
Im Organentnahme-Fall könnte ein Chirurg einen gesunden jungen Reisenden töten und dessen passende Organe auf fünf todkranke Patienten verteilen. Obwohl dadurch fünf Menschen gerettet würden, erscheint dies vielen unzulässig. Im Fall der Verurteilung eines Unschuldigen weiß ein Richter, dass der Angeklagte unschuldig ist. Eine Verurteilung mit Todesstrafe könnte jedoch Unruhen und den Tod mehrerer Menschen verhindern. Auch hier wird die Verurteilung meist nicht akzeptiert.
Die Variante Fetter Mann verschärft den Gegensatz: Um fünf Personen vor einer Straßenbahn zu retten, müsste ein unbeteiligter Mann von einer Brücke vor die Bahn gestoßen werden. Anders als beim Umstellen der Weiche würde sein Körper die Bahn stoppen. Das Beispiel soll erklären helfen, weshalb Menschen das Retten von fünf auf Kosten eines Menschen im Weichenstellerfall eher erlauben als in diesen anderen Fällen.
Erklärungsansätze und ethische Theorien
Für die unterschiedliche Bewertung werden objektive und subjektive Gründe diskutiert. Objektiv wird etwa angeführt, dass die Person auf dem Nebengleis nicht als Mittel zum Zweck benutzt werde. Außerdem werde eine bereits vorhandene Gefahr umgelenkt und keine neue erzeugt. Als weiterer Grund gilt die „kausale Kurzsichtigkeit“: Die Kausalkette von der Handlung zur Rettung sei nicht länger als die Kausalkette von der Handlung zur Tötung.
Zu den subjektiven Erklärungen gehören das Prinzip der Doppelwirkung und das Prinzip der Dreifachwirkung (Doctrine of Triple Effect), die Gefühle des Opfers, unwillkürliche Gruppeneinteilung (projective grouping), Risikovermeidung, Vermeidung von Ungewissheit sowie menschliche Nähe oder Distanz.
Das Problem verdeutlicht einen Grundunterschied ethischer Theorien. Utilitaristische beziehungsweise konsequentialistische Positionen beurteilen Handlungen vor allem nach ihren Folgen. Ein Utilitarist würde die Weiche umstellen, weil dann insgesamt weniger schlechte Folgen eintreten: fünf Menschen werden gerettet, eine Person stirbt. Die Pflichtethik unterscheidet dagegen zwischen positiven Pflichten, anderen zu helfen oder sie zu retten, und negativen Pflichten, niemanden umzubringen. Das Umstellen erfüllte die meist schwächer bewertete positive Rettungspflicht, könnte aber die meist stärker bewertete negative Pflicht verletzen.
Auch kulturelle Unterschiede können moralische Urteile beeinflussen. Studien berichten insbesondere bei Entscheidungen zwischen Kindern und älteren Menschen signifikante Unterschiede zwischen Kulturkreisen. Als mögliche Gründe werden Beziehungen sowie Sorge vor sozialem Druck und Nachteilen in unterschiedlichen Wertesystemen genannt. Die Studien weisen zugleich auf weiteren Forschungsbedarf und eine eingeschränkte Repräsentativität ihrer Teilnehmenden hin. Solche Unterschiede werden auch für Debatten über autonomes Fahren als bedeutsam beschrieben.
Rechtliche Beurteilung in Deutschland und Österreich
Im deutschen Strafrecht ist der Unterschied zwischen Tun und Unterlassen besonders wichtig. Unterlässt der Weichensteller das Eingreifen, kommt grundsätzlich § 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung, in Betracht. Eine weitergehende Strafbarkeit, etwa wegen Totschlags nach § 212 StGB, setzt eine Garantenstellung voraus. Ein zufällig vorbeikommender Mensch hat dafür keinen ersichtlichen Grund; ein beauftragter Weichenwärter im Dienst kann hingegen Garant sein. Bei gleichrangigen Rechtsgütern wird nach herrschender Meinung im Konflikt zwischen Handlungspflicht und Unterlassungspflicht das Unterlassen durch eine rechtfertigende Pflichtenkollision gerechtfertigt. Der untätige Wärter wäre dann nicht strafbar.
Legt der Weichensteller die Weiche um, handelt er aktiv. Eine Rechtfertigung durch Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, weil die Quantifizierung menschlichen Lebens mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei. Nach herrschender Ansicht kann aber ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand die Schuld ausschließen, wenn der Täter nach bestem Gewissen handelt und sein Handeln das einzige Mittel ist, größeres Unheil für Rechtsgüter höchsten Werts abzuwenden. Dann bleibt die Tat rechtswidrig, ist aber wegen fehlender individueller Vorwerfbarkeit straflos. Eine Mindermeinung lehnt dies ab, weil keine Gefahrengemeinschaft vorliege: Es würden bisher ungefährdete Personen getötet. Ein Teil dieser Mindermeinung zieht einen Verbotsirrtum in Betracht, der zum Schuldausschluss oder zu einer Strafminderung führen kann.
In Österreich gilt menschliches Leben als gleichwertiges und nicht quantifizierbares Rechtsgut. Daher ist es unerheblich, ob durch Handeln ein Todesfall oder durch Unterlassung viele Todesfälle verursacht werden. Unterlassene Hilfeleistung (§ 95 StGB), Mord (§ 75 StGB) oder Totschlag (§ 76 StGB) bleiben rechtswidrig, sind hier aber durch entschuldigenden Notstand nach § 10 StGB entschuldigt und damit straffrei. Würde jemand etwa vor eine Straßenbahn geworfen, darf diese Person Notwehr nach § 3 StGB einsetzen, um nicht selbst getötet zu werden.
Übertragungen auf praktische Entscheidungsprobleme
Abwandlungen des Problems verändern die Zahl der Beteiligten oder geben ihnen besondere Eigenschaften. Damit sollen Grenzen moralischer Bewertungen untersucht und Analogien zu realen, kontroversen Entscheidungen erleichtert werden.
Ein wichtiges Anwendungsfeld ist die Programmierung selbstfahrender Autos. In einer Studie der University of California sollten Befragte entscheiden, ob ein autonomes Fahrzeug mit zwei Insassen gegen eine Mauer fahren soll, wenn drei Fußgänger bei Rot auf einer einspurigen Straße laufen. Die Mehrheit befürwortete utilitaristische Steuerungen für die Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer, wollte aber selbst lieber ein Auto nutzen, das seine Passagiere unter allen Umständen schützt. Das MIT entwickelte die Moral Machine, mit der eigene Entscheidungen online mit denen anderer Testpersonen verglichen werden können. Weitere Ansätze nutzen Virtual Reality, um menschliches Verhalten in solchen Situationen zu erfassen.
Ferdinand von Schirachs Theaterstück „Terror“ von 2014 behandelt einen verwandten Fall: Ein Luftwaffenpilot schießt ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug ab, das in ein vollbesetztes Olympiastadion gesteuert werden soll. Der Abschuss rettet mutmaßlich mehrere tausend Leben; zugleich hätten die Passagiere bei einer Kollision mutmaßlich ebenfalls nicht überlebt. Publikum und Filmzuschauer stimmen über den Ausgang des Gerichtsverfahrens ab.