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Stadtrecht von Wimpfen

Das Stadtrecht von Wimpfen war das Recht der Reichsstadt Wimpfen (heute: Bad Wimpfen), das seit dem 16. Jahrhundert kodifiziert wurde und bis zum Ende des …

Inhalt3 Abschnitte
  1. 1. Grundzüge und Entwicklung
  2. 2. Fortgeltung unter Hessen
  3. 3. Räumlicher Geltungsbereich

Grundzüge und Entwicklung

Das Stadtrecht von Wimpfen war das Recht der Reichsstadt Wimpfen, des heutigen Bad Wimpfen. Es wurde seit dem 16. Jahrhundert kodifiziert, also geordnet, schriftlich festgehalten und veröffentlicht, und blieb bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in Geltung. Die gedruckte Erstausgabe erschien 1544. Kaiser Karl V. bestätigte sie am 28. April 1544, Kaiser Ferdinand I. erneut am 24. Mai 1559.

Das Stadtrecht regelte bestimmte Sachverhalte eigenständig. Wenn es keine spezielle Regelung enthielt, galt ergänzend das Gemeine Recht. Wegen der fortschreitenden Rechtsentwicklung wurde das Stadtrecht im Laufe der folgenden hundert Jahre mehrfach angepasst. Die Änderungen von 1666 wurden den Bürgern öffentlich bekannt gemacht, erschienen aber offensichtlich nicht im Druck.

Kaiser Karl VI. ordnete am 7. Dezember 1731 eine weitere Überarbeitung an. Dabei sollte das ursprüngliche Recht von 1544 beibehalten werden. Die Überarbeitung dauerte mehr als 40 Jahre und wurde 1775 abgeschlossen. Inhaltlich orientierten sich die Neuerungen eng am Landrecht der Grafschaft Hohenlohe und übernahmen es teilweise wörtlich. Die Fassung von 1775 wurde offenbar zunächst ebenfalls nicht gedruckt. Mehr als 50 Jahre später veröffentlichte Wilhelm von der Nahmer Auszüge daraus, die auf einem ihm vom Hofgerichts-Archiv mitgeteilten handschriftlichen Exemplar beruhten.

Fortgeltung unter Hessen

Wimpfen fiel 1803 nach einem kurzen Zwischenspiel in badischem Besitz an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt. Diese wurde 1806 zum Großherzogtum Hessen. In Wimpfen blieb das Stadtrecht in der Fassung von 1775 als Partikularrecht in Kraft. Partikularrecht bezeichnet hier ein nur für ein bestimmtes Gebiet geltendes Recht.

Auch während der gesamten Zugehörigkeit Wimpfens zum Großherzogtum Hessen im 19. Jahrhundert behielt das Stadtrecht seine Geltung. Erst zum 1. Januar 1900 wurde es durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst, das einheitlich im gesamten Deutschen Reich galt.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Wimpfener Stadtrecht galt in der Stadt Wimpfen und in den zugehörigen Gebieten Wimpfen im Thal, Hohenstadt und Helmhof.

Das Wimpfener Gebiet war gegenüber dem übrigen Großherzogtum Hessen eine Exklave. Es bestand seinerseits aus vier untereinander nicht zusammenhängenden Gebieten. In zwei dieser Gebiete galt das Stadtrecht jedoch nicht: Im Finkenhof war das Gemeine Recht maßgeblich, im Zimmerhofer Feld galt das Pfälzische Landrecht.

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