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Rex v Sussex Justices, Ex parte McCarthy
Der Rechtsfall Rex v Sussex Justices, Ex parte McCarthy ist ein führender Fall aus dem Jahr 1924 aus England, aus welchem ein inzwischen in fast ganz Europa …
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Kern des Rechtsgrundsatzes
Rex v Sussex Justices, Ex parte McCarthy ist ein führender englischer Rechtsfall aus dem Jahr 1924. Aus ihm wurde der heute in fast ganz Europa bekannte Grundsatz abgeleitet: „Gerechtigkeit muss nicht nur geübt werden, es muss auch nach außen erkennbar sein, dass sie geübt wird.“ Im englischen Original lautet er: „Not only must Justice be done; it must also be seen to be done“.
Der Grundsatz betrifft vor allem die Unparteilichkeit gerichtlicher Verfahren. Eine Entscheidung kann bereits dann aufgehoben werden, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein einer möglichen Voreingenommenheit besteht. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob ein Richter tatsächlich beeinflusst wurde. Ebenso wichtig ist, dass das Verfahren nach außen eindeutig als gerecht und unparteiisch erscheint.
Urheber und rechtliche Bedeutung
Als Urheber des Rechtssatzes gilt Gordon Hewart, 1. Viscount Hewart, der damals Lord Chief Justice der King’s Bench Division war. Die Formulierung wurde erstmals in der Begründung des Urteils zu Rex v Sussex Justices, Ex parte McCarthy verwendet.
Der vollständige, später verkürzte Begründungssatz lautet: „It is said, and, no doubt, truly, that when that gentleman retired in the usual way with the justices, taking with him the notes of the evidence in case the justices might desire to consult him, the justices came to a conclusion without consulting him, and that he scrupulously abstained from referring to the case in any way. But while that is so, a long line of cases shows that it is not merely of some importance but is of fundamental importance that justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done“.
Daraus entwickelte sich die kürzere und besonders bekannte Fassung: „Not only must Justice be done; it must also be seen to be done“.
Sachverhalt und Anwendung
McCarthy war 1923 als Motorradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde wegen gefährlichen Fahrens vor einem Magistrat Court verurteilt. Dem Angeklagten und seinem Anwalt war nicht bekannt, dass ein juristischer Mitarbeiter der Richter zugleich Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei war. In dieser Kanzlei wurde eine Zivilklage gegen die Beklagte aus demselben Unfall geführt; diese Klage hatte den Anlass für die Strafverfolgung vor dem Magistrat Court gebildet.
Der juristische Mitarbeiter zog sich gemeinsam mit den Richtern zur Beratung zurück. Nach ihrer Rückkehr verurteilten die Richter McCarthy. Als McCarthy später von den Umständen erfuhr, beantragte er, die Verurteilung aufzuheben. Die Richter versicherten zwar unter Eid, dass der juristische Mitarbeiter sie bei der Beratung nicht beeinflusst habe. Dennoch wurde das Urteil aufgehoben. Ausschlaggebend war die grundlegende Bedeutung des sichtbaren Anscheins von Gerechtigkeit: Auch wenn keine tatsächliche Einflussnahme nachgewiesen wurde, konnte die Verbindung des Mitarbeiters zur Zivilklage den Eindruck möglicher Befangenheit erwecken.
Ein bekannter späterer Anwendungsfall betraf Augusto Pinochet. Im November 1998 wurde gerichtlich festgestellt, dass Pinochet seine Immunität verloren habe. Das Urteil des House of Lords wurde jedoch vom selben Gericht wegen möglicher Befangenheit des Richters Lennie Hoffmann, Baron Hoffmann, aufgehoben. Hoffmann hatte Verbindungen zu Amnesty International, die im Verfahren gegen Pinochet als Nebenklägerin auftrat.
Der Grundsatz wird auch abgewandelt verwendet. So wurde etwa gefordert, dass die Justiz in einem demokratischen System nicht nur effizient arbeiten müsse, sondern dies auch sichtbar sein und den Respekt der Bevölkerung gewinnen müsse. Ebenso findet sich die englische Formulierung: „Whoever is responsible for such genocide must be indicted, and justice must be seen to be done“.
Verbreitung in Europa
Durch die Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde der Rechtssatz in die Rechtsordnungen anderer europäischer Staaten übernommen. Er kann deshalb inzwischen als europäischer Rechtsgrundsatz angesehen werden. Sein Kern besteht darin, dass Gerichte nicht nur tatsächlich unparteiisch und gerecht handeln müssen, sondern dass ihre Unparteilichkeit und Gerechtigkeit auch nach außen erkennbar sein müssen.