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Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auf der Website des Bundesministeriums für …
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Zweck und Grundprinzip
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, CO₂KostAufG) ist ein deutsches Bundesgesetz aus dem Wirtschafts- und Umweltrecht. Es wurde am 5. Dezember 2022 erlassen und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Es soll Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich senken. Dazu überträgt es das durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geschaffene Anreizsystem für Wärme auf Mietverhältnisse. Wer fossile Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im deutschen Brennstoffemissionshandel Zertifikate erwerben. Deren Menge richtet sich nach den bei der Verbrennung entstehenden Kohlendioxidemissionen. Brennstoffhändler geben diese Zertifikatskosten an die Endverbraucher weiter.
Anders als zuvor sollen Mieter den CO₂-Preis für das Heizen mit Erdgas und Öl nicht mehr allein tragen. Die angefallenen Kohlendioxidkosten werden grundsätzlich zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Maßstab ist der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, also der Ausstoß bezogen auf die Wohnfläche und damit die energetische Qualität des Gebäudes. Die Verteilung soll berücksichtigen, dass Mieter ihr Energieverhalten beeinflussen können, während Vermieter insbesondere über Heizungssystem und energetischen Zustand des Gebäudes entscheiden. Klauseln in Wohnraummietverträgen, nach denen Mieter einen höheren als den gesetzlich vorgesehenen Anteil zahlen sollen, sind unwirksam.
Kostenaufteilung bei Heizung und Warmwasser
Der nationale Kohlendioxidpreis nach dem BEHG verteuert seit 2021 Heizöl und Erdgas und damit Heizung und Warmwasserversorgung. In Deutschland gibt es rund 41 Mio. Haushalte, darunter etwa 21 Mio. Mieterhaushalte. Ungefähr 80 % der Haushalte heizen mit Energieträgern, die vom Kohlendioxidpreis betroffen sind. Der aktuelle CO₂-Preis liegt bei 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas.
Nach der Heizkostenverordnung müssen Heizungs- und Warmwasserkosten grundsätzlich vollständig auf die Nutzer und damit auch auf Mieter umgelegt werden. Für den Anteil der Kohlendioxidkosten gilt durch das CO₂KostAufG bei Wohngebäuden eine abweichende Regel: Er wird entsprechend dem Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche zwischen Vermieter und Mieter verteilt (§ 2 Abs. 4 CO₂KostAufG).
Die Belastung ist nach der energetischen Qualität des vermieteten Wohngebäudes gestuft. Je höher dessen Kohlendioxidausstoß ist, desto höher ist der Anteil des Vermieters an den im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten (§ 5 Abs. 2 CO₂KostAufG). Dadurch sollen Mieter zum energieeffizienten Verhalten und Vermieter zu klimaschonenden Heizungssystemen sowie energetischen Sanierungen angeregt werden.
Lieferanten von Brennstoffen oder Wärme müssen den Anteil der Kohlendioxidkosten, also den Zertifikatepreis, in ihrer Rechnung gesondert ausweisen (§§ 3 und 4 CO₂KostAufG). Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 muss der Vermieter die maßgeblichen Kohlendioxidkosten aus der Rechnung des Brennstofflieferanten in die jährliche Nebenkostenabrechnung übernehmen (§ 7 CO₂KostAufG).