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Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich)
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) bezeichnet man im Recht Österreichs eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts.
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Begriff und rechtliche Einordnung
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist im österreichischen Recht eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts. Sie besitzt stets Rechtspersönlichkeit, kann also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Neben der Anstalt öffentlichen Rechts und dem Fonds des öffentlichen Rechts gehört sie zu den wichtigsten Organisationsformen öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Kennzeichnend ist ihr personeller Aufbau: Körperschaften sind „Zusammenfassungen von Personen, die als Mitglieder (Angehörige) der Körperschaft deren personelles Substrat bilden“. Ihre Grundlage ist somit ein Mitgliederverband.
Abweichende Verwendung des Begriffs
Der Gesetzgeber verwendet die Bezeichnung „Körperschaft“ nicht immer entsprechend dieser strengen rechtswissenschaftlichen Definition. Beispielsweise bezeichnet § 32 Abs. 1 ASVG die Träger der Sozialversicherung als Körperschaften, obwohl sie ihrer Struktur nach Anstalten sind.
Besonders weit ist der Begriff im Steuerrecht. Dort gelten alle juristischen Personen als Körperschaften; zusätzlich werden auch einzelne juristische Personen des Privatrechts einbezogen, etwa politische Parteien und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1976, Zl. 2105/75, wird der Begriff in Abgabenvorschriften häufig in einem weiteren, technischen Sinn verwendet, ohne dass sämtliche Merkmale einer Körperschaft öffentlichen Rechts im strengen Sinn erfüllt sein müssen.
Diese eigenständige steuerrechtliche Begriffsbildung wird verfassungsrechtlich allgemein als zulässig angesehen, ist aber rechtspolitisch umstritten. Kritisiert werden vor allem die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit für Bürger und Vollzugsbehörden sowie ein mögliches Spannungsverhältnis zur Einheit der Rechtsordnung.
Gebietskörperschaften und Personalkörperschaften
Körperschaften öffentlichen Rechts werden hauptsächlich nach dem Kreis der erfassten Personen unterschieden:
- Gebietskörperschaften sind für alle Personen in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig. Dazu gehören der Bund, die Länder und die Gemeinden. Gemeindeverbände zählen dagegen nicht dazu.
- Personalkörperschaften beziehungsweise nicht-territoriale Selbstverwaltungskörperschaften erfassen nur Personen, die aufgrund bestimmter persönlicher Voraussetzungen Mitglieder werden. Dazu werden insbesondere Sozialversicherungsträger und gesetzliche Interessenvertretungen gerechnet.
Zu den Interessenvertretungen gehören gesetzliche Berufsvertretungen wie Wirtschaftskammern, Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie Landwirtschaftskammern. Weitere Beispiele sind die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften.
Bei solchen Körperschaften besteht häufig eine Pflichtmitgliedschaft. Manche Kammern verfügen außerdem über Disziplinargewalt, beispielsweise die Rechtsanwaltskammer.
Besondere und unterschiedlich eingeordnete Formen
Die rechtliche Stellung der Feuerwehren unterscheidet sich je nach Bundesland. Alle Landesfeuerwehrverbände außer jenem in Wien sind Körperschaften öffentlichen Rechts. In einigen Bundesländern gilt dies auch für Bezirksfeuerwehrverbände und einzelne Feuerwehren. In Kärnten besitzen Feuerwehren dagegen keine eigene Körperschaftsstellung, sondern sind unmittelbar den Gemeinden untergeordnet.
In der Fachliteratur bestehen unterschiedliche Einteilungen. Antoniolli/Koja unterscheiden als dritte Untergruppe die Interessengemeinschaften, zu denen etwa Wasser- und Jagdgenossenschaften gezählt werden. Wundsam/Wesener/Reinbacher ordnen Kirchen- und Religionsgemeinschaften nicht den Personalkörperschaften zu. Funktionell zählen sie außerdem Stiftungen öffentlichen Rechts mit finanziell unterstützendem Charakter sowie Anstalten öffentlichen Rechts mit tätig wirkendem Charakter zu den Körperschaften. Anstalten werden dabei als „durch einen öffentlich-rechtlichen Akt gegründete juristische Personen“ verstanden.
Nach dem Konkordat sind zudem einzelne kirchliche Rechtsträger jeweils eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Als Beispiele nennt der Artikel Diözese, Bistum, Domkapitel, Pfarrkirche, Pfarrpfründe und Caritas.