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Handelskauf
Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des …
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Begriff und Anwendungsbereich
Ein Handelskauf ist ein Kaufvertrag, der für mindestens eine Vertragspartei ein Handelsgeschäft darstellt. Er ist in §§ 373–382 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt und betrifft grundsätzlich den Kauf von Waren. Die Vorschriften gelten außerdem für Tauschverträge, weil diese dem Kaufrecht unterliegen, sowie nach § 381 HGB für den Kauf von Wertpapieren und für Werklieferungsverträge.
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das HGB ergänzt oder verändert sie für den schnellen und sicheren Handelsverkehr. Es enthält besondere Vorschriften über den Annahmeverzug, den Bestimmungs- oder Spezifikationskauf, den Fixhandelskauf sowie die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Nach § 380 HGB darf bei Massenangaben grundsätzlich die Masse der Verpackung, die sogenannte Tara, nicht mitgerechnet werden.
Annahmeverzug des Käufers
Annahmeverzug liegt nach § 293 BGB vor, wenn der Käufer eine ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 300 Abs. 2 BGB geht dann die Gefahr des Untergangs auf ihn über: Die Ware kann untergehen, obwohl er weiterhin den Kaufpreis zahlen muss. Der Verkäufer darf die Ware aufbewahren und nach § 304 BGB Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verlangen. Die allgemeinen Rechte des BGB bleiben nach § 374 HGB bestehen.
§ 373 HGB erweitert die Möglichkeiten des Verkäufers. Er kann jede bewegliche Sache auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder auf andere sichere Weise hinterlegen. Anders als eine Hinterlegung nach dem BGB befreit ihn diese handelsrechtliche Hinterlegung jedoch nicht von seiner Leistungspflicht.
Außerdem darf der Verkäufer einen Selbsthilfeverkauf durchführen. Er muss diesen grundsätzlich vorher so androhen, dass der Käufer ihn durch Annahme der Ware noch verhindern kann. Eine Androhung ist entbehrlich, wenn verderbliche Ware und Gefahr im Verzug vorliegen oder die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. Die Ware kann öffentlich versteigert werden. Hat sie einen Börsen- oder Marktpreis, ist auch ein freihändiger Verkauf zum laufenden Preis durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person möglich. Der Verkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers; der Lieferanspruch erlischt, und der Käufer kann den erzielten Erlös verlangen. Der Verkäufer muss den Käufer grundsätzlich über eine Versteigerung vorab und über jeden vollzogenen Verkauf unverzüglich informieren. Bei pflichtwidrig unterlassener Benachrichtigung schuldet er Schadensersatz.
Bestimmungs- und Fixhandelskauf
Beim Bestimmungs- oder Spezifikationskauf nach § 375 HGB vereinbaren die Parteien den Kauf einer beweglichen Sache, deren genaue Beschaffenheit noch nicht feststeht. Der Käufer darf später etwa Form, Maß oder ähnliche Eigenschaften bestimmen. Diese Spezifikation ist neben der Kaufpreiszahlung eine Hauptleistungspflicht des Käufers und eine besondere Form der einseitigen Leistungsbestimmung nach §§ 315–319 BGB.
Gerät der Käufer mit der Spezifikation in Verzug, kann der Verkäufer die Bestimmung selbst vornehmen. Er muss dem Käufer seine Entscheidung mitteilen und ihm eine angemessene Frist für eine abweichende Bestimmung geben. Reagiert der Käufer nicht rechtzeitig, wird die Festlegung des Verkäufers maßgeblich. Stattdessen kann der Verkäufer nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nach § 323 BGB zurücktreten; zusätzlich kommen Verzugsschäden in Betracht. Anders als bei einer Wahlschuld werden beim Spezifikationskauf nicht mehrere bereits vollständig bestimmte Leistungsgegenstände zur Auswahl gestellt.
Der Fixhandelskauf nach § 376 HGB ist ein relatives Fixgeschäft: Die Leistung soll genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen, weil die rechtzeitige Erfüllung für den Gläubiger besonders wichtig ist. Beim gewöhnlichen relativen Fixgeschäft bleibt der Vertrag nach einer Fristüberschreitung bestehen und Rücktritt oder Schadensersatz setzen grundsätzlich eine erfolglose Nachfrist voraus. Beim Fixhandelskauf erlischt dagegen der Erfüllungsanspruch bereits mit dem Fristablauf. Der Gläubiger erhält ihn nur, wenn er dem Schuldner sofort mitteilt, dass er weiterhin auf Erfüllung besteht. Ohne eine solche Anzeige kann er unmittelbar zurücktreten oder, sofern der Schuldner im Verzug ist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, kann der Schaden aus der Differenz zwischen diesem Preis zur geschuldeten Zeit und am geschuldeten Ort und dem vereinbarten Kaufpreis berechnet werden. Ein konkreter Ersatzkauf oder Wiederverkauf darf nur zugrunde gelegt werden, wenn er sofort nach Fristablauf und nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Diese Regeln sollen Spekulationsgeschäfte zulasten des Schuldners verhindern.
Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Nach § 377 HGB muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen. Diese Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist keine einklagbare Pflicht, ihr Versäumnis kann aber zum Verlust der Gewährleistungsrechte führen. Sie dient der schnellen Abwicklung von Handelsgeschäften und schützt den Verkäufer vor Beweisschwierigkeiten.
Die Regel gilt nur beim beiderseitigen Handelskauf, also wenn der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist und beide beim Vertragsschluss Kaufmannseigenschaft besitzen. Erfasst werden auch Personen, die den Anschein erwecken, Kaufmann zu sein.
Die Ware muss abgeliefert sein. Das ist der Fall, sobald sie so in den Machtbereich des Käufers oder seiner Hilfsperson gelangt, dass eine Untersuchung möglich ist. Bei einer Holschuld geschieht dies durch Übergabe; beim Versendungskauf grundsätzlich durch Auslieferung oder Bereitstellung am vorgesehenen Ablieferungsort. Auch bei einer Bringschuld kann die Ware trotz Annahmeverweigerung als abgeliefert gelten. Bei einem Streckengeschäft, bei dem der Erstkäufer die Ware vor eigener Inbesitznahme an einen Dritten weiterverkauft, erfolgt die Ablieferung durch die Beförderung zum Letztkäufer. Die Rügeobliegenheit und das Risiko einer unterbliebenen Mitteilung bleiben beim Erstkäufer. Entsprechendes gilt bei der unmittelbaren Weitergabe durch einen kaufmännischen Käufer im Rahmen eines Leasingvertrags.
Die Ablieferung muss im Wesentlichen vollständig sein. Fehlt etwa ein für die Benutzung notwendiges Handbuch, kann sich der Beginn der Rügefrist verzögern. Bei Software wurde die Ablieferung teilweise erst nach einem Probelauf oder einer umfangreichen Testphase angenommen; die heute vorherrschende Ansicht wendet jedoch die allgemeinen Kriterien an.
Ein Mangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die tatsächliche von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Auch die Lieferung einer falschen Sache, eines sogenannten Aliud, ist nach § 434 Abs. 3 BGB ein Mangel, selbst wenn sie völlig anders als erwartet ist. Die frühere Unterscheidung zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Falschlieferungen entfiel mit der Aufhebung des § 378 HGB zum 1. Januar 2002. Umstritten ist, ob § 377 HGB neben Sachmängeln auch Rechtsmängel erfasst.
Untersuchung, Rüge und Rechtsfolgen
Art und Umfang der Untersuchung richten sich danach, was im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich und zumutbar ist. Entscheidend sind insbesondere Art und Menge der Ware. Bei großen Liefermengen können Stichproben genügen; bei Markenware kann wegen der geringeren Fehlerwahrscheinlichkeit ein niedrigerer Prüfmaßstab gelten.
Offene Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden; die Frist beträgt meist nur wenige Tage. Bei einem versteckten Mangel beginnt die Rügefrist erst mit seiner Entdeckung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Nach § 377 Abs. 4 HGB genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
§ 377 HGB ist dispositiv, kann also grundsätzlich vertraglich verändert werden. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ein vollständiger Ausschluss der Rügeobliegenheit durch den Käufer ist unzulässig; ebenso darf der Verkäufer die Anforderungen nicht unangemessen verschärfen. Nach § 377 Abs. 5 HGB kann sich ein Verkäufer nicht auf die Rügeobliegenheit berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist liegt vor, wenn er den Mangel kennt oder für möglich hält und trotzdem nicht darauf hinweist.
Bei rechtzeitiger Rüge bleiben die Gewährleistungsrechte erhalten. Bei Distanzkäufen muss der Käufer die beanstandete, von einem anderen Ort übersandte Ware nach § 379 HGB zunächst bis zum Nachbesserungsversuch aufbewahren. Ist sie dem Verderb ausgesetzt und besteht Gefahr im Verzug, kann er sie nach den Regeln des § 373 HGB verkaufen lassen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt; die Gewährleistungsrechte sind dann ausgeschlossen.
Ansprüche wegen Nebenpflichtverletzungen, die nicht mit dem Mangel zusammenhängen, bleiben bestehen, etwa wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht. Auch deliktische Ansprüche werden durch § 377 HGB nicht berührt.