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Beamtenbeleidigung
Mit Beamtenbeleidigung bezeichnet man die Beleidigung eines Amtsträgers, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst …
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Begriff und Grundsatz
Beamtenbeleidigung bezeichnet die Beleidigung eines Amtsträgers während der Dienstausübung oder in Bezug auf seinen Dienst. Amtsträger sind dabei nicht zwingend Beamte. In Rechtsordnungen ohne besonderen Straftatbestand wird der allgemeine Beleidigungstatbestand angewandt. Einen eigenen Straftatbestand gibt es beispielsweise im französischen Strafrecht als „Outrage à agent public“ nach Artikel 433-5 Code pénal, jedoch nicht in Deutschland, Österreich oder im Vereinigten Königreich.
Deutschland: Beleidigung und Strafverfolgung
In Deutschland ist Beamtenbeleidigung grundsätzlich eine gewöhnliche Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB); Beamte sind insoweit nicht anders gestellt als andere Bürger.
Besondere Vorschriften bestehen für bestimmte Personengruppen: Seit dem 3. April 2021 erfasst § 188 StGB auch die gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung. Sie kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wenn sie geeignet ist, das öffentliche Wirken der beleidigten Person erheblich zu erschweren. Nach § 90 StGB ist außerdem die Verunglimpfung des Bundespräsidenten besonders strafbar, in schweren Fällen nach Absatz 3 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Nach Absatz 4 darf die Strafverfolgung nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten erfolgen; er kann sie damit auch verhindern.
Historisch enthielt das preußische Strafgesetzbuch mit § 102 PrStGB eine besondere Strafvorschrift für die Beleidigung von Beamten.
Deutschland: Antrag und Meinungsfreiheit
Beleidigung wird normalerweise nur verfolgt, wenn die verletzte Person Strafantrag stellt. Bei einer Beleidigung eines Amtsträgers, eines besonders für den öffentlichen Dienst Verpflichteten oder eines Soldaten der Bundeswehr kann nach § 194 Abs. 3 StGB auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen, sofern die Tat während oder in Beziehung auf den Dienst begangen wurde. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, können der Behördenleiter oder der Leiter der aufsichtführenden Behörde den Antrag stellen. Entsprechendes gilt für Träger von Ämtern sowie Behörden öffentlich-rechtlicher Kirchen und Religionsgesellschaften.
Die Staatsanwaltschaft kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen. Bei Beleidigungen von Justizangehörigen ist dies bei einem Antrag des Dienstvorgesetzten in Nr. 232 Abs. 1 RiStBV geregelt. Der Antrag des Vorgesetzten ersetzt aber nicht die Prüfung des öffentlichen Interesses.
Die Meinungsfreiheit ist gegenüber Behörden und ihren Beschäftigten besonders bedeutsam. Staatliche Maßnahmen dürfen scharf kritisiert werden. Vor Gericht dürfen Beteiligte im „Kampf ums Recht“ auch starke und eindringliche Ausdrücke oder polarisierende Schlagworte verwenden; unter Umständen sind selbst starke personenbezogene Formulierungen erlaubt.
Österreich
Auch Österreich kennt keinen besonderen Straftatbestand der Beamtenbeleidigung. Es gilt der allgemeine Beleidigungstatbestand des § 115 StGB.
Nach § 117 Absatz 2 StGB ist der Staatsanwalt bei Beleidigungen gegen Beamte zur Verfolgung verpflichtet, wenn die vorgesetzte Stelle des Beamten zustimmt. Daher handelt es sich um ein eingeschränktes Offizialdelikt, also eine Tat, die nur unter dieser Voraussetzung von Amts wegen verfolgt wird. Stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, ist der Beamte nach § 117 Absatz 4 StGB selbst zur weiteren Verfolgung berechtigt.
Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich besteht ebenfalls kein eigener Straftatbestand der Beamtenbeleidigung. Beleidigungen von Amtsträgern fallen unter allgemeine Gesetze zur öffentlichen Ordnung; laut Artikel liegen die Hürden für eine strafrechtliche Verfolgung höher als bei Privatpersonen.
Nach dem Public Order Act 1986, Section 5, sind bedrohliche Worte strafbar, wenn sie bei der betroffenen Person „Belästigung, Beunruhigung oder Not“ verursachen. Das Wort „Beleidigung“ wurde 2013 aus der Vorschrift gestrichen und ist danach nicht mehr strafbar. Bei einer Verurteilung drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Der Änderung ging eine Debatte über den Schutz der Meinungsfreiheit von Aktivisten und den von Polizisten betonten Schutzcharakter der Regelung voraus.