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Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) wurde von der deutschen Bundesregierung am 28. März 2020 als Sondervermögen in Folge der COVID-19-Pandemie zur …
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Aufgabe und Entwicklung des Fonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ist ein Sondervermögen des Bundes. Die Bundesregierung richtete ihn am 28. März 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein. Er sollte Unternehmen stabilisieren, indem er ihre Kapitalbasis stärkte und ihnen half, Liquiditätsengpässe – also einen vorübergehenden Mangel an verfügbaren Zahlungsmitteln – zu überwinden.
Die Antragsfrist für diese Hilfen endete im April 2022; Maßnahmen konnten noch bis Ende Juni 2022 bewilligt werden. Im September 2022 wurde der WSF neu ausgerichtet. Als wirtschaftlicher Abwehrschirm sollte er nun die Folgen des russischen Angriffskriegs abfedern, besonders die stark gestiegenen Energiekosten für Privatpersonen und Unternehmen. Diese Finanzierungsmöglichkeit bestand bis zum Ende des Jahres 2023.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, kurz Stabilisierungsfondsgesetz (StFG), vom 17. Oktober 2008. Es wurde unter anderem durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 geändert. Wesentliche Änderungen folgten 2024 durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG): Die Verwaltungskosten werden seitdem transparenter und unmittelbar beim WSF verbucht. Weitere, eher geringfügige Anpassungen des StFG erfolgten 2025 und 2026.
Hilfen während der COVID-19-Pandemie
Ursprünglich genehmigte die Bundesregierung für den Fonds ein Volumen von 600 Milliarden Euro. Die Europäische Kommission erlaubte jedoch nur einen Beihilferahmen von 500 Milliarden Euro. Die übrigen 100 Milliarden Euro blieben als Kreditermächtigung für Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bestehen. Weil deutlich weniger Hilfen beantragt wurden als erwartet, senkte die Bundesregierung den Genehmigungsrahmen im Januar 2022 auf 250 Milliarden Euro und verlängerte die Antragsfrist bis April 2022.
Der WSF bot zwei Stabilisierungsinstrumente:
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Garantien des Bundes sicherten Kredite einschließlich Kreditlinien ab. Der Bund übernahm damit einen Teil des Ausfallrisikos.
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Rekapitalisierungen stärkten das Eigenkapital eines Unternehmens unmittelbar durch eine Kapitalzuführung.
Vor allem die Möglichkeiten zur Kapitalzuführung wurden genutzt.
Voraussetzungen und Auflagen
Die COVID-19-Hilfen standen branchenübergreifend Unternehmen der Realwirtschaft offen, also Unternehmen, die Waren oder nichtfinanzielle Dienstleistungen erzeugen beziehungsweise anbieten. Antragsteller mussten in den beiden vergangenen Geschäftsjahren jeweils mindestens zwei von drei Größenkriterien erfüllt haben:
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eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
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Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro,
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im Jahresdurchschnitt mehr als 249 Arbeitnehmer.
Mit der Unterstützung waren Auflagen verbunden. Für Organmitglieder, etwa Mitglieder der Unternehmensleitung, galten Vergütungsbeschränkungen. Während der Inanspruchnahme durften keine Dividenden an Anteilseigner ausgeschüttet werden. Hinzu kamen verschiedene steuerliche Verpflichtungen und Informationspflichten. Diese Vorgaben sollten gewährleisten, dass die staatliche Unterstützung zielgerichtet eingesetzt wurde.
Tatsächliche Nutzung der COVID-19-Hilfen
Der WSF beschloss insgesamt 33 Stabilisierungsmaßnahmen für 25 Unternehmen. Das vertraglich vereinbarte Gesamtvolumen betrug rund 9,6 Milliarden Euro. Tatsächlich wurden davon nur 6,4 Milliarden Euro abgerufen und ausgezahlt.
Unternehmen unterschiedlicher Größe und aus verschiedenen Branchen erhielten Unterstützung. Dazu gehörten unter anderem die Deutsche Lufthansa AG, die TUI AG, die FTI Touristik GmbH, die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH, die MV Werften Holdings Ltd, die UEE Holding SE & Co. KG (Enercon) und die Georgsmarienhütte Holding GmbH.
Abwehrschirm gegen hohe Energiepreise
Nach dem Auslaufen der ursprünglichen Unternehmenshilfen wurde der Fonds im September 2022 neu ausgerichtet und auf ein Volumen von 200 Milliarden Euro festgelegt. Er sollte Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen von hohen Energiepreisen entlasten, Arbeitsplätze erhalten und die Energieversorgung gewährleisten.
Finanziert werden sollten insbesondere staatliche Programme, die Preissteigerungen bei Gas und Strom begrenzten, also die Gas- und Strompreisbremse. Außerdem waren Stützungsmaßnahmen für Unternehmen und für marktrelevante Gasimporteure vorgesehen, die infolge der Energiekrise in Schwierigkeiten geraten waren.
Ende der Finanzierung und Kreditaufnahme
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse vom 15. November 2023 durfte der Fonds – anders als von der Bundesregierung zunächst vorgesehen – nach 2023 nicht weiter in Anspruch genommen werden. Gesetzlich geregelte staatliche Verpflichtungen aus der Gas- und Strompreisbremse müssen seitdem aus dem laufenden Bundeshaushalt finanziert werden.
Die offiziellen Haushaltsrechnungen des Bundes weisen für den sogenannten WSF-Energie nach 30,2 Milliarden Euro im Jahr 2022 für das Jahr 2023 eine bereinigte Nettokreditaufnahme von exakt 41,5 Milliarden Euro aus.