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Wirtschaftlich Berechtigter
Ein wirtschaftlich Berechtigter an einem Bankkonto oder Bankguthaben ist derjenige, für dessen Rechnung das Konto geführt wird.
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Begriff und Bedeutung
Ein wirtschaftlich Berechtigter an einem Bankkonto oder Bankguthaben ist die Person, für deren Rechnung das Konto geführt wird. Die Zurechnung folgt dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Bei der Beurteilung eines Sachverhalts zählt nur das ökonomische Ergebnis. Der Begriff wird besonders bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung verwendet. Die EU-Zinsverordnung verwendet weitgehend deckungsgleich den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers.
Legitimationsprüfung bei Banken
Banken, Versicherungen und andere müssen bei Kontoeröffnungen und bestimmten Transaktionen den Kunden legitimieren. Nach § 11 Abs. 1 Geldwäschegesetz fragen sie, ob der Kunde auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt.
Handelt der Kunde auf fremde Rechnung, muss die Bank den wirtschaftlich Berechtigten erfragen und dokumentieren. Diese Person muss sich nicht selbst ausweisen; die Angabe des Kunden genügt. Offenkundig falsche oder unplausible Angaben darf die Bank jedoch nicht akzeptieren.
Anderkonten und Meldungen
Bei einem Notaranderkonto zur Zahlung eines Immobilienkaufpreises können sowohl Käufer als auch Verkäufer wirtschaftlich Berechtigte sein. Die Bundesnotarkammer empfiehlt, beide Personen als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. Werden Anderkonten auf Vorrat eröffnet und steht die berechtigte Person bei der Kontoeröffnung noch nicht fest, wird sie erst zum Zeitpunkt der Zuordnung benannt.
Im Kontenabrufverfahren müssen Banken neben Kontoinhabern und Bevollmächtigten auch die wirtschaftlich Berechtigten melden. Nach der Zinsinformationsverordnung wird für bestimmte Zinseinkünfte von EU-Ausländern eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Entscheidend ist dabei nicht der Kontoinhaber, sondern der angegebene wirtschaftliche Eigentümer.