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Wettbewerbsverzerrung
Wettbewerbsverzerrung. Umstand der Verzerrung einer Wettbewerbssituation zugunsten eines oder mehrerer Teilnehmer zulasten der übrigen Teilnehmer. Artikel …
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Begriff und wirtschaftliche Bedeutung
Wettbewerbsverzerrung, auch Wettbewerbsverfälschung, ist die Verzerrung einer Wettbewerbssituation zugunsten eines oder mehrerer Teilnehmer und zulasten der übrigen. In der Wirtschaftstheorie bedeutet sie eine Einschränkung des freien Wettbewerbs: Bestimmte Effekte verschieben das Marktgleichgewicht.
Mögliche Ursachen sind wettbewerbswidrige Absprachen und Verhaltensweisen, etwa Kartelle, Preisabsprachen, Kundenfang, gezielte Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch oder Marktstörung. Auch Subventionen, Sondersteuern und die Ausnutzung einer Quasi-Monopolstellung können Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen.
Eine mögliche volkswirtschaftliche Folge ist Marktversagen. Ob dies eintritt, hängt unter anderem von Größe und Sensibilität des Marktes, Marktanteil und Größe des Aggressors sowie vom Grad der Verzerrung ab.
Horizontale und vertikale Formen
Horizontale Wettbewerbsverzerrung entsteht durch das gemeinsame Zusammenwirken von Unternehmen auf derselben Wirtschaftsstufe, die miteinander konkurrieren. Dazu gehören nicht nur ausdrücklich vereinbarte Maßnahmen, sondern auch formlose Abmachungen und Beschlüsse.
Vertikale Wettbewerbsverzerrung betrifft Beeinträchtigungen Dritter oder anderer Wettbewerber, die aus dem Zusammenwirken von Wettbewerbern unterschiedlicher Ebenen folgen. Ein Beispiel ist das Verhältnis zwischen Produzent und Zulieferer.
Rechtliche Einordnung und Kontrolle
Eine Wettbewerbsverzerrung ist nicht unmittelbar illegal. Im Wettbewerbsrecht bezeichnet unlauterer Wettbewerb dagegen eine bestimmte Form des Rechtsbruchs. Deshalb führen Wettbewerbsverzerrungen nicht zwingend zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. „Unlauterer Wettbewerb“ und „Wettbewerbsbeschränkung“ sind Teilmengen der Wettbewerbsverzerrung.
Das Bundeskartellamt überwacht den Markt, um wettbewerbsschädigende Kartelle und Monopole auszuschließen. Das Kartellrecht soll Verzerrungen entweder vorbeugend verhindern oder aufgedeckte Verzerrungen sanktionierend beseitigen und damit wirksamen Wettbewerb erhalten. In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) maßgeblich, in der EU Art. 101–109 AEUV.
§ 19 GWB enthält die Generalklausel gegen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Diese liegt vor, sobald ein Unternehmen mehr als ein Drittel Marktanteil besitzt. Zwei oder drei Unternehmen gelten als marktbeherrschend, wenn sie nicht in wesentlichem Wettbewerb zueinander stehen und insgesamt einen wesentlichen Marktanteil halten. § 1 GWB verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen, entsprechende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen.
Sport und bekannte Fälle
Im Sport widersprechen Spielabsprachen dem freien Wettbewerb. Große Aufmerksamkeit erhielt insbesondere der Fußball-Wettskandal 2005. Auch Zeitspiel kann als Wettbewerbsverzerrung gelten, ohne dass der Täter zwingend bestraft werden muss.
Ein bekanntes wirtschaftliches Beispiel ist die Deutsche Telekom: Bis 1998 war ihr das Monopol für Telefondienste in Deutschland staatlich garantiert. Zugleich wurde die RegTP geschaffen, um Chancengleichheit für andere Wettbewerber herzustellen; außerdem wurde das Netz an mehrere Investoren verkauft. Heute besteht eine Vielzahl von Anbietern. Weitere genannte Fälle sind das Briefmonopol der Deutschen Post AG und der Nichtangriffspakt von Gijón.