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Reichskommissar für die Preisbildung

Der Reichskommissar für die Preisbildung war eine Einrichtung im NS-Regime, um die Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise in der …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Bedeutung
  2. 2. Machtstellung und Grenzen
  3. 3. Zuständigkeiten
  4. 4. Verwaltung und Datengrundlage
  5. 5. Überwachung und Kontrollen
  6. 6. Amtsinhaber und Veröffentlichungen

Aufgabe und Bedeutung

Der Reichskommissar für die Preisbildung war eine Einrichtung im NS-Regime, die „volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise“ in industrieller Produktion und Handel sichern sollte. Er konnte Preise festsetzen, die Einhaltung von Preisvorschriften überwachen und Maßnahmen anordnen, wenn sie nach staatlicher Auffassung für gerechtfertigte Preise nötig waren.

Die rechtliche Grundlage war das Gesetz über die Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I, 1936, S. 927). Eine ähnliche Einrichtung hatte es bereits in der Weimarer Republik gegeben: Am 10. Dezember 1931 wurde Carl Friedrich Goerdeler zum Reichskommissar für Preisüberwachung ernannt. Im NS-Staat wurde die Einrichtung Teil der staatlichen Wirtschaftslenkung, ohne dass laut dem im Artikel genannten Historiker André Steiner eine vollständige Kommandowirtschaft oder eine totale staatliche Administration aller Preise erreicht oder angestrebt wurde.

Machtstellung und Grenzen

Der Reichskommissar war eine Dienststelle des Beauftragten für den Vierjahresplan Hermann Göring. Seine Befugnisse wurden durch die Verordnung über Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. I 1939, S. 999) erweitert. Diese Verordnung gab ihm Mittel der Strafgewalt. Die möglichen Strafen reichten von Geldstrafen über die Schließung von Geschäften bis zu Gefängnisstrafen.

Besonders weitreichend war, dass seine Anordnungen für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend waren. Der Artikel bewertet dies als Ausdruck der Aufhebung der Gewaltenteilung und als Aspekt der Willkür im NS-Regime.

Gleichzeitig gab es Einflussversuche und Ausnahmen. Vertreter von Industrie und Handel drängten auf Sonderregelungen; bis 1940 wurden 7.000 Ausnahmen vom Preisstopp erlassen. Auf Initiative der Reichsgruppe Industrie wurde ein wöchentlicher jour fixe mit Vertretern der Wirtschafts- und Fachgruppen eingerichtet, um Einfluss auf den Reichskommissar zu nehmen. Nach André Steiner war Josef Wagner dennoch weit von einer diktatorischen Rolle gegenüber der Wirtschaft entfernt. Eine vollständige Verwaltung aller Preise wäre nur bei einer Umgestaltung des Wirtschaftssystems zu einer Kommandowirtschaft möglich gewesen; daran sei zu keinem Zeitpunkt gedacht worden.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit des Reichskommissars umfasste drei Hauptbereiche: die Festsetzung von Preisen, die Überwachung der Einhaltung sämtlicher Preisvorschriften und die Anordnung von Maßnahmen durch Runderlasse, wenn diese im Interesse volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise erforderlich erschienen.

Solche Maßnahmen konnten zum Beispiel eine Gewinnabschöpfung betreffen, also die staatliche Abschöpfung von Gewinnen, oder die Festlegung, dass weniger unterschiedliche Typen eines Produkts hergestellt werden sollten. Auch Maßnahmen zur zweckmäßigen Verteilung von Erzeugnissen konnten angeordnet werden.

Wenn eine Anordnung weite Bereiche der Volkswirtschaft betraf, musste sie mit dem Reichswirtschaftsministerium abgestimmt werden. Als die Rüstungsproduktion in der Industrie immer wichtiger wurde, beschränkte Reichswirtschaftsminister Walther Funk Anfang 1943 die Befugnisse des Reichskommissars zusätzlich: Er untersagte ihm, Betrieben in Einzelfragen Anweisungen zu erteilen. In der Deutschen Allgemeinen Zeitung vom 6. April 1943 wurde diese Beschränkung als „Grundsatz des leeren Schreibtisches“ bezeichnet.

Verwaltung und Datengrundlage

Die praktische Grundlage der Arbeit des Reichskommissars waren Berichte der Preisbildungsstellen. Diese Stellen bearbeiteten Veränderungen des Preisstandes. In Preußen wurden sie durch den Oberpräsidenten und den Stadtpräsidenten von Berlin gestellt, in anderen Reichsgebieten durch die obersten Landesbehörden. Die eigentliche Verwaltungsarbeit zur Durchführung der Preisbestimmungen lag damit bei Einrichtungen der inneren Verwaltung. Der Reichskommissar behielt jedoch in allen Fällen und besonders wichtigen Fällen das alleinige Recht auf Preisfestlegung.

Die statistische Grundlage der Preisfestlegung entstand in zwei Schritten. Erstens gab es eine monatliche Berichterstattung. Die Daten wurden von den Gemeindeverwaltungen übermittelt, unter Mitarbeit der Deutschen Arbeitsfront, des Deutschen Frauenwerks sowie von Vertretern der Organisationen des Handels und Handwerks. Zweitens erstellten die Preisbildungsstellen alle zwei Monate Lageberichte. Diese sollten auch die Zusammenarbeit mit statistischen Ämtern und vorhandene Daten des Statistischen Reichsamtes einbeziehen.

Trotz der Preisregulierung gab es viele Ausnahmegenehmigungen. Allein im Sommer 1941 belief sich ihre Zahl auf 7000.

Überwachung und Kontrollen

Zur Überwachung der Preisfestlegungen gab es ein Netz von Stellen und Beamten. In Preußen, Bayern, Sachsen und im besetzten Sudetenland wurden diese Beamten durch die Regierungspräsidenten gestellt. In Berlin war der Polizeipräsident zuständig, in Hamburg der Reichsstatthalter. In den übrigen Reichsgebieten übernahmen die obersten Landesbehörden diese Aufgabe.

Die zuständigen Beamten konnten Aufgaben an Oberbürgermeister, Landräte und andere nachgeordnete Verwaltungsinstanzen weitergeben. Alle Überwachungsstellen dienten außerdem als Meldestellen an den Reichskommissar, wenn Verstöße gegen Preisfestlegungen oder Maßnahmen sichtbar wurden.

Für den Handel gab es eine Pflicht zur Preisauszeichnung bei ausgelegten Waren. Bei anderen Handelsformen mussten Preislisten geführt werden. Zur Kontrolle von Gewinnspannen mussten die nötigen Unterlagen vorhanden sein. Als ab 1939 zur Kriegsfinanzierung eine Gewinnabführung auf Produkte eingeführt wurde, übernahm diese Aufgabe ebenfalls der Reichskommissar. Ab 1941 ging sie an die Reichsfinanzverwaltung über.

Amtsinhaber und Veröffentlichungen

Die Anordnungen und Erlasse des Reichskommissars wurden im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung veröffentlicht.

Als Amtsinhaber nennt der Artikel Carl Friedrich Goerdeler, Josef Wagner und Hans Fischböck. Carl Friedrich Goerdeler (1884–1945) war vom 5. November 1934 bis zum 1. Juli 1935 Reichskommissar für die Preisbildung. Josef Wagner (1899–1945) trat das Amt am 29. Oktober 1936 an und blieb bis zum 9. November 1941. Hans Fischböck (1895–1967) folgte ab dem 16. Januar 1942 und amtierte bis zum 30. April 1945.

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